TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W186 2168541-1

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W186 2168541-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. 1159643507-1270838605, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 22 a BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

O auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 30.08.2017 ausdrücklich verzichtet wurde.

O auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 30.08.2017 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2168541.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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