Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2113366-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 07.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715303, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 07.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715303, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 03.03.2013 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013. Er trieb im Antragsjahr 2013 auch Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) auf.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 03.03.2013 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013. Er trieb im Antragsjahr 2013 auch Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) auf.
2. XXXX , XXXX , XXXX , stellte als Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2013 ebenfalls einen MFA für Flächen mit einem Ausmaß von 51,77 ha.2. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , stellte als Bewirtschafterin der römisch 40 für das Antragsjahr 2013 ebenfalls einen MFA für Flächen mit einem Ausmaß von 51,77 ha.
3. Am 23.06.2013 trieb der Beschwerdeführer 15 Rinder auf die XXXX auf.3. Am 23.06.2013 trieb der Beschwerdeführer 15 Rinder auf die römisch 40 auf.
4. Eine Meldung der vom BF auf die XXXX am 23.06.2013 aufgetriebenen Rinder mit dem hiefür zu verwendeten Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013" langte nicht bis zum 06.08.2013 in der AMA ein.4. Eine Meldung der vom BF auf die römisch 40 am 23.06.2013 aufgetriebenen Rinder mit dem hiefür zu verwendeten Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013" langte nicht bis zum 06.08.2013 in der AMA ein.
5. Am 06.08. bzw. am 07.08.2013 fand auf dem Betrieb von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der hinsichtlich der von ihr bewirtschafteten XXXX bzw. hinsichtlich einer weiteren Alm von den Kontrollorganen der AMA festgestellt wurde, dass von der Bewirtschafterin der XXXX für 45 Tiere keine Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013 mit entsprechenden Formularen an die AMA übermittelt wurde. Darunter befanden sich auch 15 Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Dabei handelt es sich um jene Tiere, die vom BF am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetrieben wurden.5. Am 06.08. bzw. am 07.08.2013 fand auf dem Betrieb von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der hinsichtlich der von ihr bewirtschafteten römisch 40 bzw. hinsichtlich einer weiteren Alm von den Kontrollorganen der AMA festgestellt wurde, dass von der Bewirtschafterin der römisch 40 für 45 Tiere keine Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013 mit entsprechenden Formularen an die AMA übermittelt wurde. Darunter befanden sich auch 15 Rinder mit den Ohrenmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Dabei handelt es sich um jene Tiere, die vom BF am 23.06.2013 auf die römisch 40 aufgetrieben wurden.
Im Zuge der VOK wurden von XXXX den Kontrollorganen der AMA Kopien von Alm/Weidemeldungen RINDER für das Jahr 2013 übergeben.Im Zuge der VOK wurden von römisch 40 den Kontrollorganen der AMA Kopien von Alm/Weidemeldungen RINDER für das Jahr 2013 übergeben.
6. Die Bewirtschafterin der XXXX übermittelte mit Schreiben, welches mit 13.08.2013 datiert wurde die entsprechend ausgefüllten Formulare in Kopie. Dieses Schreiben langte in der AMA am 14.08.2013 ein.6. Die Bewirtschafterin der römisch 40 übermittelte mit Schreiben, welches mit 13.08.2013 datiert wurde die entsprechend ausgefüllten Formulare in Kopie. Dieses Schreiben langte in der AMA am 14.08.2013 ein.
7. Die Alm/Weidemeldung der verfahrensgegenständlichen 15 Rinder des BF auf der XXXX wurde erst am 20.08.2013 mit Meldedatum 14.08.2013 in der AMA-Rinderdatenbank händisch erfasst.7. Die Alm/Weidemeldung der verfahrensgegenständlichen 15 Rinder des BF auf der römisch 40 wurde erst am 20.08.2013 mit Meldedatum 14.08.2013 in der AMA-Rinderdatenbank händisch erfasst.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715303, wurde dem Beschwerdeführer - auf der Grundlage von 32,60 vorhandenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie mit einem Betrag in Höhe von EUR 931,90 gewährt. Für anteilige Almfutterflächen auf der XXXX wurden dem BF keine Direktzahlungen gewährt.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715303, wurde dem Beschwerdeführer - auf der Grundlage von 32,60 vorhandenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie mit einem Betrag in Höhe von EUR 931,90 gewährt. Für anteilige Almfutterflächen auf der römisch 40 wurden dem BF keine Direktzahlungen gewährt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.01.2014 Beschwerde. Im Wesentlichen zusammengefasst führte der BF begründend aus, dass er ordnungsgemäß sämtlich erforderliche Angaben der Bewirtschafterin der XXXX zur Verfügung gestellt habe. Am 27.06.2013 sei die erforderliche Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013 für die vom Beschwerdeführer am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetriebenen 15 Rinder von der Bewirtschafterin der XXXX an die AMA per Post übermittelt worden. Offensichtlich sei diese Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013 auf dem Postweg verloren gegangen. Es liege weder ein Verschulden seinerseits noch ein solches von der Bewirtschafterin der XXXX vor, sodass bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 ihm auch entsprechende anteilige Almfutterflächen der XXXX zuzuweisen wären und dafür auch die entsprechenden Direktzahlungen zu gewähren wären.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.01.2014 Beschwerde. Im Wesentlichen zusammengefasst führte der BF begründend aus, dass er ordnungsgemäß sämtlich erforderliche Angaben der Bewirtschafterin der römisch 40 zur Verfügung gestellt habe. Am 27.06.2013 sei die erforderliche Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013 für die vom Beschwerdeführer am 23.06.2013 auf die römisch 40 aufgetriebenen 15 Rinder von der Bewirtschafterin der römisch 40 an die AMA per Post übermittelt worden. Offensichtlich sei diese Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013 auf dem Postweg verloren gegangen. Es liege weder ein Verschulden seinerseits noch ein solches von der Bewirtschafterin der römisch 40 vor, sodass bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 ihm auch entsprechende anteilige Almfutterflächen der römisch 40 zuzuweisen wären und dafür auch die entsprechenden Direktzahlungen zu gewähren wären.
10. Am 24.06.2014 langte in der AMA eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Alm mit der BNr. XXXX und dem Hinweis, dass es sich dabei um die Alm "XXXX" handle, ein.10. Am 24.06.2014 langte in der AMA eine sogenannte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Alm mit der BNr. römisch 40 und dem Hinweis, dass es sich dabei um die Alm "XXXX" handle, ein.
11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. XXXX am 03.03.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013. Er trieb am 23.06.2013 die Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX auf die XXXX auf.1.1. Der Beschwerdeführer stellte als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 am 03.03.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013. Er trieb am 23.06.2013 die Rinder mit den Ohrenmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf die römisch 40 auf.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw. dass die Bewirtschafterin der XXXX Almauftriebslisten von auf die XXXX am 23.06.2013 aufgetriebenen Rindern bis spätestens 15.07.2013 an die AMA per Post übermittelt hat.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw. dass die Bewirtschafterin der römisch 40 Almauftriebslisten von auf die römisch 40 am 23.06.2013 aufgetriebenen Rindern bis spätestens 15.07.2013 an die AMA per Post übermittelt hat.
1.3. In der AMA langte bis spätestens 06.08.2013 keine Almauftriebsliste von auf die XXXX am 23.06.2013 aufgetriebenen Rindern ein.1.3. In der AMA langte bis spätestens 06.08.2013 keine Almauftriebsliste von auf die römisch 40 am 23.06.2013 aufgetriebenen Rindern ein.
1.4. Erst bei einer VOK am Betrieb der Bewirtschafterin der XXXX am 06.08. bzw. am 07.08.2013 überreichte die Bewirtschafterin der XXXX den Kontrollorganen der AMA die Almauftriebsliste der vom BF am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetriebenen Rinder.1.4. Erst bei einer VOK am Betrieb der Bewirtschafterin der römisch 40 am 06.08. bzw. am 07.08.2013 überreichte die Bewirtschafterin der römisch 40 den Kontrollorganen der AMA die Almauftriebsliste der vom BF am 23.06.2013 auf die römisch 40 aufgetriebenen Rinder.
1.5. Die Bewirtschafterin der XXXX übermittelte mit Schreiben, welches mit 13.08.2013 datiert wurde, die Almauftriebsliste der vom BF am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetriebenen Rinder. Diese Almauftriebsliste ist mit 27.06.2013 datiert. Diese Almauftriebsliste langte in der AMA am 14.08.2013 ein.1.5. Die Bewirtschafterin der römisch 40 übermittelte mit Schreiben, welches mit 13.08.2013 datiert wurde, die Almauftriebsliste der vom BF am 23.06.2013 auf die römisch 40 aufgetriebenen Rinder. Diese Almauftriebsliste ist mit 27.06.2013 datiert. Diese Almauftriebsliste langte in der AMA am 14.08.2013 ein.
1.6. Erst am 20.08.2013 wurde in der AMA-Rinderdatenbank händisch erfasst, dass sich die gegenständlichen Rinder des BF seit 14.08.2013 auf der XXXX befinden würden, obwohl sowohl von der Bewirtschafterin der XXXX als auch vom Beschwerdeführer selbst übereinstimmend angegeben wurde, dass diese Rinder bereits am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetrieben wurden.1.6. Erst am 20.08.2013 wurde in der AMA-Rinderdatenbank händisch erfasst, dass sich die gegenständlichen Rinder des BF seit 14.08.2013 auf der römisch 40 befinden würden, obwohl sowohl von der Bewirtschafterin der römisch 40 als auch vom Beschwerdeführer selbst übereinstimmend angegeben wurde, dass diese Rinder bereits am 23.06.2013 auf die römisch 40 aufgetrieben wurden.
1.7. Da die AMA nicht davon ausgehen konnte, dass spätestens am 15.07.2013 eine Almauftriebsliste der vom Beschwerdeführer auf die XXXX aufgetriebenen Rinder an die AMA übermittelt wurde, wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715303, dem BF für das Antragsjahr 2013 nur eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, jedoch keine Direktzahlungen für anteilige Almfutterflächen der von ihm bestoßenen XXXX gewährt.1.7. Da die AMA nicht davon ausgehen konnte, dass spätestens am 15.07.2013 eine Almauftriebsliste der vom Beschwerdeführer auf die römisch 40 aufgetriebenen Rinder an die AMA übermittelt wurde, wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715303, dem BF für das Antragsjahr 2013 nur eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, jedoch keine Direktzahlungen für anteilige Almfutterflächen der von ihm bestoßenen römisch 40 gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
Der wesentliche Auffassungsunterschied zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, der durch die Bewirtschafterin der XXXX unterstützt wird, besteht in der Frage, ob die Bewirtschafterin der XXXX spätestens bis 15 Tage nach dem am 23.06.2013 erfolgten Auftrieb der Tiere des BF auf die XXXX die Bewirtschafterin der XXXX die entsprechende Almauftriebsliste an die AMA übermittelt hat.Der wesentliche Auffassungsunterschied zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, der durch die Bewirtschafterin der römisch 40 unterstützt wird, besteht in der Frage, ob die Bewirtschafterin der römisch 40 spätestens bis 15 Tage nach dem am 23.06.2013 erfolgten Auftrieb der Tiere des BF auf die römisch 40 die Bewirtschafterin der römisch 40 die entsprechende Almauftriebsliste an die AMA übermittelt hat.
Während dafürspricht, dass sowohl die Bewirtschafterin der XXXX und der Beschwerdeführer übereinstimmend behaupten, dass die Almauftriebsmeldung fristgerecht an die AMA übermittelt wurde, spricht dagegen, dass diese bei der AMA nicht bis zum 06.08.2013 einlangte, dass weder die Bewirtschafterin der XXXX noch der Beschwerdeführer weitere Beweise, wie bspw. unabhängige Zeugen oder einen Postaufgabeschein, angeboten oder vorgelegt haben und dass auch in der AMA-Rinderdatenbank ein offensichtlicher Meldeverstoß betreffend der vom BF am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetriebenen Rinder vorliegt. Theoretisch kann genauso eine Postsendung im Zuge des Postlaufes in Verstoß geraten wie auch der Eingang eines Posteingangsstückes bei der AMA nicht erfasst werden. Ein Inverstoßgeraten am Postweg bzw. das Unterlassen der Registrierung des Einlaufes eines Schriftstückes bei der AMA sind derart unwahrscheinlich, sodass das BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass die verfahrensgegenständliche Almauftriebsmeldung der vom BF am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetriebenen Rinder von der Bewirtschafterin der XXXX nicht spätestens 15 Tage nach erfolgtem Auftrieb an die AMA übermittelt wurde.Während dafürspricht, dass sowohl die Bewirtschafterin der römisch 40 und der Beschwerdeführer übereinstimmend behaupten, dass die Almauftriebsmeldung fristgerecht an die AMA übermittelt wurde, spricht dagegen, dass diese bei der AMA nicht bis zum 06.08.2013 einlangte, dass weder die Bewirtschafterin der römisch 40 noch der Beschwerdeführer weitere Beweise, wie bspw. unabhängige Zeugen oder einen Postaufgabeschein, angeboten oder vorgelegt haben und dass auch in der AMA-Rinderdatenbank ein offensichtlicher Meldeverstoß betreffend der vom BF am 23.06.2013 auf die römisch 40 aufgetriebenen Rinder vorliegt. Theoretisch kann genauso eine Postsendung im Zuge des Postlaufes in Verstoß geraten wie auch der Eingang eines Posteingangsstückes bei der AMA nicht erfasst werden. Ein Inverstoßgeraten am Postweg bzw. das Unterlassen der Registrierung des Einlaufes eines Schriftstückes bei der AMA sind derart unwahrscheinlich, sodass das BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass die verfahrensgegenständliche Almauftriebsmeldung der vom BF am 23.06.2013 auf die römisch 40 aufgetriebenen Rinder von der Bewirtschafterin der römisch 40 nicht spätestens 15 Tage nach erfolgtem Auftrieb an die AMA übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben.
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.02.2011, S. 16 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 02.12.2009, Sitzung 65 in der Fassung Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.02.2011, Sitzung 16 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
24. "ermitteltes Tier": Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt;
[...]
"Artikel 16
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere
(1) Der Beihilfeantrag für Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) einen Hinweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits gestellt ist;
c) die Anzahl der Tiere jeder Art, für die eine Beihilfe beantragt wird, und für Rinder den Kenncode der Tiere;
d) gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die unter Buchstabe c genannten Tiere während des Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, und die Angabe der jeweiligen Haltungsorte sowie der betreffenden Zeiträume;
e) gegebenenfalls die individuelle Höchstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere;
f) gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März bzw. im Falle, dass der betreffende Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 Gebrauch macht, am 1. April des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügungstand; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde sobald wie möglich mitgeteilt;
g) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Ändert sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums, so ist dies der zuständigen Behörde vom Betriebsinhaber im Voraus schriftlich mitzuteilen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat beschließt, diese Information nicht zu verlangen, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann und die darin enthaltene Information zur Identifizierung des Haltungsorts der Tiere ausreicht.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedem Tierhalter das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfeantrags erklärt der Betriebsinhaber, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind, berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
b) dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Betriebsinhaberbleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich."
Gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.Gemäß Artikel 26 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
[...]
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
[...]."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 74
Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder
In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse."In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel römisch drei dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse."
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 2000/204, 1, im Weiteren: VO (EG) 1760/2000, lautet auszugsweise:
"Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Artikel 1
(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
[...]."
"Artikel 3
Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen,
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diesen Titel fallenden Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Betroffenen, einschließlich der einschlägigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Verbraucherorganisationen, Zugang zu diesen Informationen erhalten können, sofern die Erfordernisse der Vertraulichkeit und des Datenschutzes gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet sind."
"Artikel 7
(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
(2) Die Tierhalter ergänzen gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 6 die Pässe unmittelbar nach jedem Zugang von Tieren in den Betrieb und unmittelbar vor jedem Abgang von Tieren aus dem Betrieb und tragen dafür Sorge, dass der Pass das betreffende Tier stets begleitet.
(3) Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.