Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2213306-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2019, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.01.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2019, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.01.2019 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte am 15.07.2013 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 17.02.2014 vollinhaltlich abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2017 abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 22.02.2017 zugestellt.
2. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 27.11.2017 wurde der BF zur Identitätsprüfung durch eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde für den XXXX geladen. Der BF erschien zu diesem Termin und wurde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Am2. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 27.11.2017 wurde der BF zur Identitätsprüfung durch eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde für den römisch 40 geladen. Der BF erschien zu diesem Termin und wurde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Am
XXXX stimmte die algerische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu.römisch 40 stimmte die algerische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu.
3. Am 23.02.2018 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, da seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.06.2018 abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 20.09.2018 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.3. Am 23.02.2018 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, da seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.06.2018 abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 20.09.2018 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.
Mit Bescheid vom 11.01.2019 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete neuerlich ab.
4. Am 15.05.2018 nahm der BF an einem Rückkehrberatungsgespräche teil, bei welchem er angab, nicht rückkehrwillig zu sein.
5. Am 08.01.2019 erließ das Bundesamt einen den BF betreffenden Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG und am 09.01.2019 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des BF auf dem Luftweg am XXXX.5. Am 08.01.2019 erließ das Bundesamt einen den BF betreffenden Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG und am 09.01.2019 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des BF auf dem Luftweg am römisch 40 .
6. Am 11.01.2019 wurde der BF vom Bundesamt zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sowie zur Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er sich seit 2013 in Österreich befinde und davor schon in vielen Ländern gewesen sei. Er habe Probleme in seinem Heimatland und habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er sei krank und könne in Algerien nicht behandelt werden. Er verfüge über eine Meldeadresse und wohne auch dort. In Österreich habe er gearbeitet und Gartenarbeit gemacht. Er besitze EUR 100,--, bekomme monatlich EUR 168,--von der XXXX und besitze eine Bankomatkarte. Er habe keine Familienangehörige in Österreich, seine Eltern und seine Geschwister befänden sich in Algerien, Kontakt habe er zu diesen keinen. Er sei nicht gesund und nehme Medikamente ein, er leide an Diabetes und nehme Psychopharmaka ein. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung und habe im Jänner drei Termine in einem Krankenhaus und in einer Privatpraxis, am 23.01.2019 habe er einen Termin bei einem Psychologen und am 16.01.2019 einen Termin im Krankenhaus wegen Diabetes. Er habe auch Probleme mit seiner Schulter, weshalb er am 25.01.2019 oder am 26.01.2019 einen CT-Termin habe. Er halte sich legal in Österreich auf und verstehe nicht, weshalb er von der Polizei festgenommen worden sei.6. Am 11.01.2019 wurde der BF vom Bundesamt zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sowie zur Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er sich seit 2013 in Österreich befinde und davor schon in vielen Ländern gewesen sei. Er habe Probleme in seinem Heimatland und habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er sei krank und könne in Algerien nicht behandelt werden. Er verfüge über eine Meldeadresse und wohne auch dort. In Österreich habe er gearbeitet und Gartenarbeit gemacht. Er besitze EUR 100,--, bekomme monatlich EUR 168,--von der römisch 40 und besitze eine Bankomatkarte. Er habe keine Familienangehörige in Österreich, seine Eltern und seine Geschwister befänden sich in Algerien, Kontakt habe er zu diesen keinen. Er sei nicht gesund und nehme Medikamente ein, er leide an Diabetes und nehme Psychopharmaka ein. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung und habe im Jänner drei Termine in einem Krankenhaus und in einer Privatpraxis, am 23.01.2019 habe er einen Termin bei einem Psychologen und am 16.01.2019 einen Termin im Krankenhaus wegen Diabetes. Er habe auch Probleme mit seiner Schulter, weshalb er am 25.01.2019 oder am 26.01.2019 einen CT-Termin habe. Er halte sich legal in Österreich auf und verstehe nicht, weshalb er von der Polizei festgenommen worden sei.
7. Am XXXX wurde versucht den BF auf dem Luftweg nach Algerien abzuschieben. Beim Betreten des Luftfahrzeuges begann der BF plötzlich zu schreien und gab an, nicht nach Algerien zu wollen, weshalb sich der Pilot weigerte, den BF mit an Bord zu nehmen.7. Am römisch 40 wurde versucht den BF auf dem Luftweg nach Algerien abzuschieben. Beim Betreten des Luftfahrzeuges begann der BF plötzlich zu schreien und gab an, nicht nach Algerien zu wollen, weshalb sich der Pilot weigerte, den BF mit an Bord zu nehmen.
Der Abschiebeversuch wurde daraufhin abgebrochen und der BF in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.
8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.01.2019 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall des BF Fluchtgefahr bestehe, da keine seiner Familienangehörigen in Österreich leben, er noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keine Arbeitserlaubnis besitze. Er verfüge über keine Ersparnisse oder eine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch könne er sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Darüber hinaus habe er sich seiner Abschiebung widersetzt, sodass diese abgebrochen worden sei. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auf Grund der fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass er keine Unterkunft besitze, liege das Risiko des Untertauchens vor. Der BF sei in Österreich meldeamtlich nicht erfasst, er besitze kein Geld und könne sich daher auch keinen Wohnsitz finanzieren. Auf Grund des aufgezeigten Sachverhaltes, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und auf Grund des bisher gezeigten Verhaltens komme die Anwendung von gelinderen Mitteln nicht in Betracht. Auf Grund des Gesundheitszustandes - wobei festgestellt wurde, dass der BF gesund sei und keine Medikamente einnehme - sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien.8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.01.2019 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall des BF Fluchtgefahr bestehe, da keine seiner Familienangehörigen in Österreich leben, er noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keine Arbeitserlaubnis besitze. Er verfüge über keine Ersparnisse oder eine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch könne er sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Darüber hinaus habe er sich seiner Abschiebung widersetzt, sodass diese abgebrochen worden sei. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auf Grund der fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass er keine Unterkunft besitze, liege das Risiko des Untertauchens vor. Der BF sei in Österreich meldeamtlich nicht erfasst, er besitze kein Geld und könne sich daher auch keinen Wohnsitz finanzieren. Auf Grund des aufgezeigten Sachverhaltes, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und auf Grund des bisher gezeigten Verhaltens komme die Anwendung von gelinderen Mitteln nicht in Betracht. Auf Grund des Gesundheitszustandes - wobei festgestellt wurde, dass der BF gesund sei und keine Medikamente einnehme - sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.01.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.
9. Am 15.01.2019 organisierte das Bundesamt die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 26.01.2019.
10. Am 18.01.2019 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2019. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er seit seiner Kindheit an einer schweren insulinpflichtigen Diabetes Mellitus, welche durch nicht fachgerechte Behandlung in Algerien bereits zu Folgeerkrankungen und -schäden geführt habe, leide. Außerdem weise der BF eine nachgewiesene depressive Symptomatik auf, welche auf Grund immer wieder vorkommender Antriebs- und Appetitlosigkeit und der dadurch drohenden Unterzuckerung die Diabeteseinstellung erschwere. Der BF benötige daher regelmäßige fachärztliche Kontrollen und sei eine regelmäßige Medikamenteneinnahme bzw. eine Selbstkontrolle des BF und entsprechende sofortige Medikamenteneinnahme bei Bedarf dringend notwendig. Auf Grund seines schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustandes werde der BF im Rahmen der Sonderbetreuung der XXXX versorgt.10. Am 18.01.2019 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2019. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er seit seiner Kindheit an einer schweren insulinpflichtigen Diabetes Mellitus, welche durch nicht fachgerechte Behandlung in Algerien bereits zu Folgeerkrankungen und -schäden geführt habe, leide. Außerdem weise der BF eine nachgewiesene depressive Symptomatik auf, welche auf Grund immer wieder vorkommender Antriebs- und Appetitlosigkeit und der dadurch drohenden Unterzuckerung die Diabeteseinstellung erschwere. Der BF benötige daher regelmäßige fachärztliche Kontrollen und sei eine regelmäßige Medikamenteneinnahme bzw. eine Selbstkontrolle des BF und entsprechende sofortige Medikamenteneinnahme bei Bedarf dringend notwendig. Auf Grund seines schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustandes werde der BF im Rahmen der Sonderbetreuung der römisch 40 versorgt.
Die belangte Behörde vermeine im gegenständlichen Fall, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und deswegen vom Parteiengehör abgesehen werden könne. Konkret habe es die belangte Behörde jedoch unterlassen, sich mit dem schlechten Gesundheitszustand des BF auseinanderzusetzen. Auf Grund seiner Depression sei der BF oft antriebslos und leide an Appetitlosigkeit, das schnell zu einer Unterzuckerung führen könne. Der BF müsse daher ständig seinen Blutzucker kontrollieren und bei Bedarf entsprechend Insulin verabreichen können. Bei Berücksichtigung des schlechten Gesundheitszustandes des BF sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen die Anwendung gelinderer Mittel verstärkt zu beachten.
Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im Wesentlichen mit einer fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung, das Fehlen von finanziellen Mitteln, der fehlenden Meldeadresse sowie dem Umstand, dass er sich auf Grund eines - nicht näher definierten Vorverhaltens - nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Damit lege die belangte Behörde allerdings keine Gründe dar, die eine Fluchtgefahr begründen. Soweit die belangte Behörde darauf verweise, dass der BF über keinen sozialen Bezug im Bundesgebiet verfüge, sei darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlen sozialer Integration, der Mangel an finanziellen Mitteln oder Reisedokumenten für sich genommen keine Schubhaftgründe darstellen. Auch der Umstand, dass der BF bisher nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, sei für den Sicherungsbedarf nicht maßgeblich. Die Feststellungen der belangten Behörde seien auch nicht zutreffend. Der BF sei bis zuletzt - entgegen der tatsachenwidrigen Feststellung der belangten Behörde - aufrecht gemeldet und für die belangte Behörde greifbar. Der BF habe an seinem Verfahren stets mitgewirkt und sich seinem Verfahren nie entzogen.
Die laut der belangten Behörde vereitelte Abschiebung müsse relativiert werden. Der BF habe sich nicht gewaltsam der geplanten Abschiebung widersetzt. Vor Abflug habe der BF die Möglichkeit gehabt, mit dem Piloten des Fluges zu sprechen. Dabei habe der BF auch seinen schlechten Gesundheitszustand erwähnt, woraufhin sich der Pilot geweigert habe, den BF zu befördern.
Auch die Feststellungen der belangten Behörde zu den finanziellen Mitteln des BF weiche von den tatsächlichen Umständen ab, da der BF in der Einvernahme vom 11.01.2019 angegeben habe, dass er ca. EUR 100,-- bei sich habe und zudem über eine Bankomatkarte verfüge.
Im gegenständlichen Fall liege daher keine Fluchtgefahr vor.
Mit dem Vorliegen der Verhältnismäßigkeit und ob nicht mit einem gelinderen Mittel vorgegangen werden könne beschäftige sich die belangte Behörde nur textbausteinartig, mit dem Gesundheitszustand des BF setze sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinander sondern führe nur in einem Stehsatz an, dass auf Grund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben sei. Auf Grund seiner schweren Erkrankung und der deshalb benötigten Behandlung und Medikamente sei nicht davon auszugehen, dass der BF untertauchen werde. Zudem werde auch darauf hingewiesen, dass es auf Grund der depressiven Erkrankung des BF in der Vergangenheit bereits zu wiederholten Selbstverletzungen und auch zu zwei Selbstmordversuchen gekommen sei.
Es sei auch fraglich, ob der BF auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes haftfähig sei bzw. ob eine entsprechende medizinische Behandlung im Polizeianhaltezentrum gewährleistet sei.
Im Fall des BF sei daher das gelindere Mittel der Anordnung der periodischen Meldeverpflichtung ausreichend und habe damit der Sicherungszweck erreicht werden können. Zudem komme beim BF auch die angeordnete Unterkunftnahme in Betracht. Gegen den BF sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht gezogen habe.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der Verwaltungsgerichtsaufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
11. Am 21.01.2019 legte die Rechtsvertreterin des BF medizinische Unterlagen vor.
12. Das Bundesamt legte am 21.01.2019 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die begleitete Abschiebung des BF für den 26.01.2019 organisiert sei. Das Bundesamt beantragte den angefochtenen Bescheid zu bestätigen bzw. die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.
13. Am 22.01.2019 legte das Bundesamt ein amtsärztliches Gutachten zur Haftfähigkeit des BF vor, welche dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt wurde. Eine Stellungnahme dazu gab der BF jedoch nicht ab .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.
2. Der BF leidet an Diabetes mellitus Typ 1, an einer anamnestisch erektilen Dysfunktion, einer sensomotorischen Polyneuropathie der unteren Extremitäten sowie einer als mittelgradig einzustufenden Anpassungsstörung mit einer länger andauernden depressiven Reaktion, eine akutpsychiatrische Symptomatik besteht nicht. Als insulinpflichtiger Diabetiker nimmt er Basisinsulin morgens und abends und 3x täglich Novorapid zur Korrektur des Blutzuckerwertes. Außerdem nimmt der BF Medikamente im Zusammenhang mit seiner Depression und erektilen Dysfunktion, Medikamente gegen Schlafstörung sowie Schmerzmittel ein. Während der Anhaltung des BF in Schubhaft gab es keine besonderen Vorfälle, die im Zusammenhang mit seiner Gesundheit stehen, seine Vitalparameter sind im Normbereich. Er ist haftfähig.
3. Mit Bescheid vom 11.01.2019 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG ab. Dieser Bescheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, eine Karte für Geduldete wurde dem BF nicht ausgestellt.3. Mit Bescheid vom 11.01.2019 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Dieser Bescheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, eine Karte für Geduldete wurde dem BF nicht ausgestellt.
4. Der BF wird seit 13.01.2019 in Schubhaft angehalten.
5. Die algerische Vertretungsbehörde hat für den BF ein bis 07.02.2019 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Die begleitete Abschiebung des BF nach Algerien ist für den 26.01.2019 organisiert.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
1. Der BF reiste erstmalig im August 2011 mit einem Visum legal von Algerien in die Türkei und gelangte in weiterer Folge von dort über Griechenland bis nach Ungarn, wo er am 31.08.2011 einen Asylantrag stellte. Über diesen wurde rechtskräftig negativ entschieden und der BF nach Serbien abgeschoben. Daraufhin reiste der BF freiwillig nach Algerien zurück, wo er sich von Dezember 2011 bis Mai 2012 aufhielt.
Im Mai 2012 reiste er erneut aus Algerien aus und gelangte mit einem Schiff nach Italien, von wo er mit dem Zug nach Paris weiterreiste und sich dort für ca. einen Monat aufhielt. Ohne zuvor in Italien oder Frankreich einen Asylantrag gestellt zu haben, reiste der BF schlepperunterstützt von Frankreich aus, um nach Deutschland zu gelangen. Tatsächlich gelangte er jedoch nach Ungarn, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Nach einem zehntägigen Aufenthalt verließ der BF Ungarn und reiste am 15.07.2013 illegal nach Österreich ein. Seinem Asylverfahren in Ungarn hat sich der BF entzogen.
2. An seinem Asylverfahren in Österreich wirkte der BF mit, er verfügte durchgehend über eine Meldeadresse und erschien ladungsgemäß zur Identitätsfeststellung vor einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde. Von seiner Meldeadresse wurde er nach seiner Festnahme am 11.01.2019 abgemeldet.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2014 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2017 abgewiesen, die Zustellung dieses Erkenntnisses an den BF erfolgte am 22.02.2017. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Seiner Verpflichtung zur Ausreise kam der BF nicht nach.
4. Der BF nahm an einem Rückkehrberatungsgespräch teil, bei dem er zum Ausdruck brachte, nicht rückkehrwillig zu sein.
5. Die unbegleitete Abschiebung des BF nach Algerien auf dem Luftweg am XXXX musste abgebrochen werden, da der Pilot die Mitnahme des BF verweigerte, nachdem dieser beim Betreten des Luftfahrzeuges laut zu schreien begann und den Piloten davon zu überzeugen versuchte, dass er nicht nach Algerien fliegen wolle. Durch dieses Verhalten hat der BF seine Abschiebung vereitelt.5. Die unbegleitete Abschiebung des BF nach Algerien auf dem Luftweg am römisch 40 musste abgebrochen werden, da der Pilot die Mitnahme des BF verweigerte, nachdem dieser beim Betreten des Luftfahrzeuges laut zu schreien begann und den Piloten davon zu überzeugen versuchte, dass er nicht nach Algerien fliegen wolle. Durch dieses Verhalten hat der BF seine Abschiebung vereitelt.
Familiäre und soziale Komponente
1. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, er verfügt über kein nennenswertes soziales Netz.
2. Der BF wurde seit seiner Antragstellung vom 15.07.2013 in der Grundversorgung betreut. Er verfügt über kein Einkommen sowie über kein die Existenz sicherndes Vermögen. Er erhält EUR 186,-- monatlich von der XXXX. Er führte Gartenarbeiten durch und hilft freiwillig in einem Pflegeheim. Über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt er nicht. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.2. Der BF wurde seit seiner Antragstellung vom 15.07.2013 in der Grundversorgung betreut. Er verfügt über kein Einkommen sowie über kein die Existenz sicherndes Vermögen. Er erhält EUR 186,-- monatlich von der römisch 40 . Er führte Gartenarbeiten durch und hilft freiwillig in einem Pflegeheim. Über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt er nicht. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2005423-1, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2014 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2005423-1. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die Identität des BF steht insofern fest, als für ihn von der Vertretungsbehörde der Demokratischen Volksrepublik Algerien ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Es steht daher fest, dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen. Die Unbescholtenheit des BF konnte nach einer Einsichtnahme in das Strafregister festgestellt werden.
2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und den von ihm eingenommenen Medikamenten beruhen auf den vom BF im Asylverfahren sowie im Verfahren zur Erlangung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG vorgelegten medizinischen Unterlagen, dem vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu Zl. 2005423-1 eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten, aus den vom BF mit Schriftsatz vom 21.01.2019 vorgelegten Unterlagen sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 22.01.2019. Insbesondere ergibt sich aus der zuletzt genannten Stellungnahme, dass der BF in der Schubhaft jene Medikamente erhält, die fachärztlich verschrieben wurden und dass es während der Anhaltung in Schubhaft zu keinen besonderen Vorfällen kam, die in Zusammenhang mit der Erkrankung des BF stehen.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und den von ihm eingenommenen Medikamenten beruhen auf den vom BF im Asylverfahren sowie im Verfahren zur Erlangung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG vorgelegten medizinischen Unterlagen, dem vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu Zl. 2005423-1 eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten, aus den vom BF mit Schriftsatz vom 21.01.2019 vorgelegten Unterlagen sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 22.01.2019. Insbesondere ergibt sich aus der zuletzt genannten Stellungnahme, dass der BF in der Schubhaft jene Medikamente erhält, die fachärztlich verschrieben wurden und dass es während der Anhaltung in Schubhaft zu keinen besonderen Vorfällen kam, die in Zusammenhang mit der Erkrankung des BF stehen.
2.3. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG ergeben sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes. Insbesondere ist diesem Akt zu entnehmen, dass dem BF keine Karte für Geduldete ausgestellt wurde.2.3. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ergeben sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes. Insbesondere ist diesem Akt zu entnehmen, dass dem BF keine Karte für Geduldete ausgestellt wurde.
2.4. Der Zeitpunkt, seit dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.5. Die Feststellungen zu der vom Bundesamt für den 26.01.2019 organisierten begleiteten Abschiebung des BF ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsbestätigung. Dass von der algerischen Vertretungsbehörde ein für diesen Termin gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt wurde ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes, Referat Rückkehrvorbereitung, an das Bundesamt, Regionaldirektion XXXX, vom 15.01.2019 (AS 441).2.5. Die Feststellungen zu der vom Bundesamt für den 26.01.2019 organisierten begleiteten Abschiebung des BF ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsbestätigung. Dass von der algerischen Vertretungsbehörde ein für diesen Termin gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt wurde ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes, Referat Rückkehrvorbereitung, an das Bundesamt, Regionaldirektion römisch 40 , vom 15.01.2019 (AS 441).
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Die Feststellungen zu den bisherigen Reisebewegungen des BF und den von ihm gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung vom 15.07.2013, seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 01.10.2013 sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2014.
Insbesondere gab er in seiner Erstbefragung am 15.07.2013 an, dass er zehn Tage vor seiner Einreise nach Österreich von der Polizei in Ungarn aufgegriffen worden sei und er einen Asylantrag gestellt habe. Danach sei er in ein Lager gebracht worden, welches er am Tag seiner Einreise nach Österreich verlassen habe und per Anhalter nach Österreich gefahren sei. Da er den Ausgang des Asylverfahrens in Ungarn nicht abgewartet hat und unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, hat er sich seinem Asylverfahren in Ungarn entzogen.
3.2. Dass der BF an seinem Asylverfahren in Österreich mitwirkte ergibt sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt des Bundesamtes, dass er durchgehend über eine Meldeadresse verfügte steht nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister fest.
3.3. Dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2005423-1.
3.4. Aus der im Akt des Bundesamtes einliegenden Bestätigung des XXXX vom 15.05.2018 ergibt sich, dass der BF an diesem Tag an einem Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen hat, jedoch nicht rückkehrwillig ist.3.4. Aus der im Akt des Bundesamtes einliegenden Bestätigung des römisch 40 vom 15.05.2018 ergibt sich, dass der BF an diesem Tag an einem Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen hat, jedoch nicht rückkehrwillig ist.
3.5. Die Feststellungen zum Abbruch des Abschiebeversuches am XXXX beruhen auf den diesbezüglichen Berichten der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX (AS 389) sowie der Landespolizeidirektion XXXXvom XXXX (AS 463). Aus beiden Berichten ergibt sich übereinstimmend, dass der BF bei Betreten des Luftfahrzeuges zu schreien begonnen hat und dem Piloten mitteilte, dass er nicht nach Algerien fliegen wolle. Dass sein Verhalten zum Abbruch des Abschiebeversuches geführt hat, räumt der BF auch in seiner Beschwerde ein, in der er zwar angibt, dass sich der Pilot nach Hinweis auf den schlechten Gesundheitszustand des BF geweigert habe, den BF mitzunehmen. Doch damit bringt der BF selbst zum Ausdruck, dass der Abschiebeversuch nach einem Gespräch zwischen ihm und dem Piloten abgebrochen werden musste.3.5. Die Feststellungen zum Abbruch des Abschiebeversuches am römisch 40 beruhen auf den diesbezüglichen Berichten der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 (AS 389) sowie der Landespolizeidirektion XXXXvom römisch 40 (AS 463). Aus beiden Berichten ergibt sich übereinstimmend, dass der BF bei Betreten des Luftfahrzeuges zu schreien begonnen hat und dem Piloten mitteilte, dass er nicht nach Algerien fliegen wolle. Dass sein Verhalten zum Abbruch des Abschiebeversuches geführt hat, räumt der BF auch in seiner Beschwerde ein, in der er zwar angibt, dass sich der Pilot nach Hinweis auf den schlechten Gesundheitszustand des BF geweigert habe, den BF mitzunehmen. Doch damit bringt der BF selbst zum Ausdruck, dass der Abschiebeversuch nach einem Gespräch zwischen ihm und dem Piloten abgebrochen werden musste.
4. Zur familiären und sozialen Komponente
4.1. Dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen darin übereinstimmenden Angaben im Asylverfahren und in der Einvernahme durch das Bundesamt am 11.01.2019. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich über ein nennenswertes soziales Netz verfügt, lassen sich dem Verwaltungsakt und der Beschwerde nicht entnehmen.
4.2. Aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ergibt sich, dass der BF seit seinem Antrag auf internationalen Schutz in der Grundversorgung betreut wurde. Zu seinen finanziellen Mitteln befragt gab der BF in seiner Einvernahme vom 11.01.2019 an, dass er EUR 186,-- monatlich von der XXXXerhalte. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt. Dass er über kein Einkommen verfügt und keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht ergibt sich daraus, dass er über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt. Dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich daraus, dass er durchgehend in der Grundversorgung betreut wurde.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der An