TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/25 W169 1429425-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2019
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Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 1429425-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. 821094202-180827082, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. 821094202-180827082, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20.08.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei in Indien geboren und ledig, spreche die Sprache Punjabi und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Von 1999 bis 2011 habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht und sei zuletzt Landwirt gewesen. Im Herkunftsstaat würden die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Meine Familie hatte vor drei Monaten mit einem Inder aus dem Nachbardorf einen Grundstücksstreit. Im Zuge dieses Streits wurde ich als ältester Sohn tätlich angegriffen. Einmal davon wurde ich verletzt (linkes Knie, linke Brust), das zweite Mal wurde ich mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund hat sich mein Vater bereit erklärt, für mich die Flucht zu finanzieren. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.09.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Punjab, wo er zwölf Jahre die Grundschule besucht habe, gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Großvater im Elternhaus gelebt habe. Auch habe er einen jüngeren Bruder. Sein Vater habe eine Landwirtschaft besessen. Der Beschwerdeführer habe dort gearbeitet und sei die finanzielle Situation der Familie durchschnittlich gewesen.

Zum Fluchtgrund brachte er insbesondere Folgendes vor (AW:

nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):

"(...)

LA: Weshalb verließen Sie die Heimat? Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, detailliert und konkret!

AW: Wir hatten einen Grundstücksstreit. Wir hatten ein Grundstück, das schon lange von jemand anderem besetzt war. Wir wussten eigentlich gar nicht, dass es sich um unser Grundstück handelt. Als wir das erfuhren, forderten wir diese Leute auf, uns das Grundstück zurückzugeben. Wir haben ihnen alle Unterlagen gezeigt, die wir von der Behörde zu unseren Gunsten bekommen hatten. Die Leute sagten aber, dass sie das Land schon lange bebauten und nicht räumen wollten.

Als die Leute sahen, dass das Urteil zu unseren Gunsten ausgefallen war, boten sie uns ein wenig Geld an, um das Grundstück behalten zu dürfen. Wir wollten aber entweder einen angemessenen Preis oder das Grundstück selbst haben. So kam es immer wieder zu Streitigkeiten, und sie hatten die Regierung hinter sich. Ich und mein Vater wurden oft von diesen Leuten verprügelt. Da ihre Partei an der Macht ist, hat uns keiner angehört. Da wir aber das Urteil hatten, fingen wir an, das Land zu bebauen. Dann haben diese Leute mich ein- bis zweimal angegriffen. Einmal war ich nachts spazieren, als mich zwei bis drei Burschen von ihnen mit Schlagstöcken attackierten und mein Knie verletzten. Als Anrainer mir zur Hilfe kamen, drohten mir die Burschen, mich umzubringen und liefen weg. Meine Familie holte mich dann ab und brachte mich nach Hause. Als ich nach einer Woche wieder etwas gehen konnte und wieder unterwegs war, warfen mir diese Burschen sehr böse und gefährliche Blicke zu. Aus Angst fuhr ich zu meinen Verwandten, aber die Leute fanden das heraus und drohten mir auch dort. Danach schickte mich meine Familie aus Indien fort. Das ist alles.

LA: Wollen Sie dem Vorbringen Details hinzufügen?

AW: Nein. Das ist alles.

LA: Wann erfuhren Sie von wem, dass Sie im Besitz eines Grundstückes waren, das von anderen Personen bewirtschaftet wird?

AW: Wir haben das vor etwa sechs Monaten erfahren. Und zwar wollten sich die Brüder meines Vaters ein Grundstück aufteilen und gingen deshalb zum Grundbuchamt. Dort fanden sie dann Unterlagen eines weiteren Grundstückes, das uns gehört. Ich spreche vom schließlich umstrittenen Grundstück.

LA: Wem konkret gehört das umstrittene Grundstück?

AW: Es ist auf den Namen meines Großvaters väterlicherseits, der in meinem elterlichen Haushalt wohnt, eingetragen.

LA: Wie kam es zur gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf den Besitzer des Grundstückes?

AW: Das hat mein Vater alles gemacht. Ich weiß nur, dass die Entscheidung zu unseren Gunsten ausfiel.

LA: Wann machte er es?

AW: Vor vier oder fünf Monaten. Da war mein Vater viel unterwegs.

LA: Weshalb begab sich Ihr Vater mit dieser Problematik zu Gericht?

AW: Weil die anderen das Grundstück angeeignet und bewirtschaftet hatten.

LA: Weshalb wurde ein Gericht mit diesem Thema befasst, wenn doch der Grundbucheintragung entsprechend klar Ihr Großvater als Eigentümer hervorgehen soll?

AW: Damit wir eine klare Entscheidung und Bestätigung der Grundbucheintragung haben.

LA: Bei welchem Gericht wurde das Urteil gesprochen?

AW: Ich weiß nicht. Es fuhren immer mein Onkel und mein Vater. Ich glaube, es war in XXXX .AW: Ich weiß nicht. Es fuhren immer mein Onkel und mein Vater. Ich glaube, es war in römisch 40 .

LA: Wir sind diese Gegner?

AW: Leute aus dem Nachbardorf.

LA: Aus welchem Dorf und haben Sie Namen der Gegner?

AW: Die sind auch so wie wir Jats (Volksgruppe) und sie sind Großgrundbesitzer. Der Bursche, der mich angriff, heißt XXXX und sein Vater heißt XXXX . Sie sind aus dem Dorf Bhaiwala.AW: Die sind auch so wie wir Jats (Volksgruppe) und sie sind Großgrundbesitzer. Der Bursche, der mich angriff, heißt römisch 40 und sein Vater heißt römisch 40 . Sie sind aus dem Dorf Bhaiwala.

LA: Wo liegt das Grundstück?

AW: Das umstrittene Grundstück liegt zwischen ihrem und unserem Grundstück.

LA: Das erklärt nicht den Ort des Grundstückes.

AW: Es liegt etwa einen Kilometer außerhalb unseres Dorfes.

LA: Können Sie das Grundstück näher beschreiben?

AW: Es ist etwa ein Kila groß, und als wir unser Land vermessen haben lassen, kamen wir darauf, dass es in unseren Teil des Besitzes fällt. Ich spreche davon, als meine Onkel ein Grundstück aufteilen lassen wollten und ein Vermesser zur Hilfe kam.

LA: Von welchem Grundstück sprechen Sie?

AW: Ich spreche von unserem Grundstück, dass die Söhne meines Großvaters unter sich aufteilen wollten.

LA: Weshalb schilderten Sie bei der Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Besitz weiteren Grundes erfahren haben wollen, die Angelegenheit derart vage, dass man davon ausgehen musste, dass es sich nicht um das von Ihnen bewirtschaftete Grundstück handelt?

AW: Ich meinte eigentlich unser Grundstück.

LA: Wie groß ist das Grundstück nun insgesamt?

AW: Insgesamt ist es nun fast acht Kila groß.

LA: Hat Ihr Großvater weitere Grundstücke?

AW: Nein.

LA: Was haben die Brüder Ihres Vaters mit der Aufteilung des Grundstückes Ihres Großvaters zu tun?

AW: Mein Vater hat nur einen Bruder. Dieser hat seine eigene Landwirtschaft angefangen, und deswegen wollten sich nun beide Brüder den Besitz meines Großvaters ohne Streit aufteilen. Das Grundstück sollte genau zur Hälfte aufgeteilt werden.

LA: Weshalb ging Ihr Onkel bis dato keiner Arbeit auf Ihrem Grund nach?

AW: Doch. Mein Vater arbeitete mit meinem Onkel zusammen.

LA: Weshalb erwähnten Sie diesen nicht, als Sie zu Beginn schilderten, wer Ihren Grund bearbeiten würde?

AW: Mein Onkel ist kränklich und hat uns deshalb seinen Teil verpachtet. Wir mussten für seine Hälfte Pacht an ihn bezahlen. Zusätzlich pachteten wir weiteren Grund.

LA: Weshalb erklärten Sie dann nicht von Beginn an, dass Sie bzw. Ihr Vater nur dreieinhalb Kila besessen hätten?

AW: Da habe ich mich schlecht ausgedrückt.

LA: Was wollten Ihr Vater und Ihr Onkel nun aufteilen, wenn ohnehin schon diese Aufteilung existiert haben soll, es sogar zur Bezahlung von Pacht gekommen ein soll?

AW: Es gab keine offizielle Grenzbemessung.

LA: Wann wurden Ihnen die zuvor von Ihnen erwähnten bösen Blicke zugeworfen?

AW: Vor zwei oder drei Monaten.

LA: Wie lange vor der Abreise aus dem Dorf?

AW: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass ich zweimal angegriffen und danach bedroht wurde.

LA: Wann war das nun konkret?

AW: Es war ungefähr 15 bis 20 Tage vor der Abreise.

LA: Wann wurde der Übergriff gegen Sie gesetzt, als Sie mit Schlagstöcken angegriffen worden sein sollen?

AW: Vor zwei bis zweieinhalb Monaten.

LA: Hatten Sie mit den Kontrahenten zwischen den beiden Vorfällen persönlichen Kontakt?

AW: Ja. Wenn ich unterwegs war, traf ich immer wieder auf sie.

LA: Kam es zu dabei zu erwähnenswerten Ereignissen?

AW: Ja. Ich wurde immer wieder belästigt und mit dem Motorrad bedrängt.

LA: Weshalb sagten Sie dies nicht schon eingangs?

AW: Es kam zu vielen Ereignissen. Ich kann das nicht alles aufzählen.

LA: Dennoch! Weshalb erzählen Sie davon, böse Blicke erduldet zu haben, wenn es doch scheint, dass ein Angriff mit einem Motorrad bedrohlicher wäre?

AW: Die Bedrängungen und Belästigungen waren bereits vor meiner Verletzung (am Knie). Die bösen Blicke erntete ich erst nach der Verletzung; und zwar nach etwa eineinhalb Monaten.

LA: Aus welchem Grund erklärten Sie eingangs die Chronologie der Ereignisse völlig anders, nämlich so, dass man glauben musste, zwischen den beiden Ereignissen hätte bloß eine Woche gelegen?

AW: Ich wurde so stark belästigt, dass ich das nicht alles so genau schildern kann.

LA: Inwiefern hat die parteipolitische Zugehörigkeit der Gegner mit Ihrer Angelegenheit zu tun?

AW: Wir sind bei der Kongress-Partei. Die Gegner sind bei der Akali-Dal. Die Akali-Dal ist an der Macht. Deshalb hat uns keiner angehört. Ich meine die Polizei oder so.

LA: Was meinen Sie mit " oder so"?

AW: Ich meine nur die Polizei.

LA: Wie kommen Sie nun zu dieser Beurteilung?

AW: Die anderen sind an der Macht. Natürlich hört uns die Polizei nicht zu. Ich gehe davon aus, ich denke es mir so.

LA: Versuchten Sie jemals, sich mit diesem Problem an die Polizei zu wenden?

AW: Nein.

LA: Was meinen Sie, wenn Sie behaupten, Sie seien bei der Kongress-Partei?

AW: Mein Onkel ist Mitglied der Kongress-Partei. Ich und mein Vater sind bloß Anhänger.

LA: Haben Sie Kenntnisse über die politische Involvierung Ihrer Gegner?

AW: Die haben gute Beziehungen zur Akali-Dal. Unser Gegner ist der Dorfvorstand des Nachbardorfes und eben Funktionär der Akali-Dal.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

AW: Nein.

LA: Hatten Sie jemals mit den indischen Behörden Schwierigkeiten?

AW: Nein.

LA: Droht Ihnen von Seiten der indischen Behörden etwas?

AW: Da ich nicht von den Behörden mit meinem Problem angehört werde, besteht Gefahr für mich. Sie schützen mich nicht; und zwar aufgrund der Beteiligung der Gegner an der Macht.

LA: Wie ist es Ihrem Vater und Ihrem Onkel weiterhin möglich, am Heimatort zu leben?

AW: Ich war das eigentliche Ziel der Gegner, weil sie dachten, dass ich im Vordergrund stünde.

LA: Sie sagten doch, alles sei von Ihrem Vater und Ihrem Onkel gemacht worden. Weshalb sollten die Gegner nun völlig anderes annehmen?

AW: Man wird doch nicht einen alten Mann angreifen. Natürlich greift man mich als Sohn an.

(...)

LA: Sie sagten eingangs, dass Sie nach den Ihnen angeblich zugeworfenen bösen Blicken noch bedroht worden seien. Erzählen Sie darüber!

AW: Sie sagten, dass sie mich umbringen würden, ich einmal Glück gehabt hätte, dieses aber kein zweites Mal mehr haben würde.

LA: Haben Sie in diesem Zusammenhang noch weitere Details zu nennen?

AW: Immer, wenn ich mich auf der Straße aufhielt, wurde ich bei einer Begegnung mit Ihnen verbal bedroht.

LA: Weshalb erwähnten Sie eingangs, auch bei Verwandten bedroht worden zu sein, wenn diesem Vorbringen nun bei Ihrer aktuellen Darstellung nichts hervorgeht?

AW: Das waren telefonische Bedrohungen.

LA: Können Sie auf die Frage eingehen?

AW: Ich kann mir ja nicht alles merken.

LA: Ihrem Vorbringen geht nicht einmal ein Aufenthalt bei Verwandten hervor! Wie wollen Sie nun dort bedroht worden sein?

AW: Wegen der telefonischen Bedrohungen holten mich ja meine Eltern wieder zurück ins Dorf.

LA: Wann waren Sie nun wo und wie lange?

AW: Ich war vor eineinhalb Monaten für fünf Tage in einem Nachbardorf Madoki bei einer Tante mütterlicherseits. Dort wurde ich telefonisch bedroht.

LA: Auf welchem Telefon?

AW: Auf meinem Handy. Sie sagten, sie wüssten, wo ich sei.

LA: Aus welchem Grund sollten man Sie telefonisch warnen, anstatt Sie gleich aufzusuchen?

AW: Sie wussten nicht ganz genau, wo ich bin. Sie wollten mich testen.

LA: Woher haben Sie Kenntnis über deren konkretes Wissen?

AW: Vielleicht wussten sie es ja doch. Auf jeden Fall hatte ich ja Angst.

(...)".

Im Bundesgebiet kenne der Beschwerdeführer niemanden, er gehe keiner Arbeit nach und spreche auch kein Deutsch. Sämtliche seiner Bindungen würden nach Indien bestehen, im Speziellen zu seiner Familie und den Bekanntschaften in seinem Heimatort.

Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen wollte der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen. Er habe die Wahrheit gesagt und würde er im Fall einer Rückkehr von seinen Feinden umgebracht werden.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2012, Zahl: 12 10.942-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2012, Zahl: 12 10.942-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2013, Zl. C3 429.425-1/2012/14E, als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darlegen können, in seinem Heimatland verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden zu sein, zumal er die behaupteten Ereignisse von sich aus nur vage geschildert und sich in allen wesentlichen Punkten in Ungereimtheiten verstrickt habe. Auch hätten sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Schließlich seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch, gehe keiner geregelten Arbeit nach und habe keine familiären oder freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Somit stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darlegen können, in seinem Heimatland verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden zu sein, zumal er die behaupteten Ereignisse von sich aus nur vage geschildert und sich in allen wesentlichen Punkten in Ungereimtheiten verstrickt habe. Auch hätten sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Schließlich seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch, gehe keiner geregelten Arbeit nach und habe keine familiären oder freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Somit stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

4. Am 31.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer an, dass er die Sprachen Punjabi und Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Zum Grund für die Stellung des Folgeantrages gab er an, dass er ein Befürworter von Khalistan sei, da er ein Sikh sei und die Unabhängigkeit der Sikhs und des Punjabs wolle. Sein Großvater väterlicherseits sei ein Anhänger des damaligen Anführers von Khalistan namens Sant Jarnaail Singh Bhindarwale gewesen. Da der Beschwerdeführer ebenso Khalistan verwirklichen wolle, werde er von den Hindus verfolgt, da sie dagegen seien. Überdies sei der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr Lungenkrank und werde er die medizinischen Unterlagen nachreichen. Zu den Rückkehrbefürchtungen führte er an, dass er Angst um sein Leben habe. Die Hindus hätten gesagt, dass alle Befürworter von Khalistan getötet werden. Auch sei das heilige Buch entehrt worden. Wenn Sikhs zur Polizei gehen und Gerechtigkeit wollen würden, würden sie nachhause geschickt werden, weil das Land von Hindus regiert werde.

5. Am 24.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi beherrsche sowie Hindi spreche. Er gehöre der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, sei ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat, wo er zwölf Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt tätig gewesen sei, würden noch die Eltern des Beschwerdeführers leben. Er stehe in Kontakt zu seinen Eltern. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Dubai, da die Familie von den Hindus belästigt worden sei.

Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (A:

nunmehriger Beschwerdeführer; L: Leiter der Amtshandlung):

"(...)

L: Sie haben bereits am 20.08.2012, unter der Zahl 2114908, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Bis 2020 haben wir Sikhs das Ziel die Unabhängigkeit Khalistans in Punjab zu erreichen. Ich als Sikh habe auch den Wunsch. Allerdings werden wir von der Regierung und den Hindus daran gehindert unser Ziel zu verwirklichen und von der RSS. Die RSS ist ein hinduistischer Geheimdienst, der möchte, dass in Indien nur Hindus leben und die Sikhs abschlachtet. Unser Premierminister Narender Modi hat ebenso das Ziel die Sikhs von Indien auszulöschen, damit Indien ein Hinduistischer Staat wird und das es keine andersgläubigen in diesem Land leben. Der Premierminister in Kanada kennt das Ziel der Sikhs. Er weiß das wir aufgrund unserer Religion diskriminiert werden. Als Premierminister aus Indien nach Kanada flog, traf sich nicht einmal der kanadische Premierminister mit dem indischen. Der indische Premierminister wollte sich mit dem kanadischen Treffen, doch der wiederrum lehnte ein Treffen ab. Die Muslime haben Pakistan bekommen, Die Hindus Indien. Wir Sikhs wollen auch ein Land namens Khalistan. Wir Sikhs haben nicht die gleichen Rechte wie Hindus in Indien. Wir wollen dieselben Rechte. Unser heiliges Buch heißt Guru Grant. Unser heiliges Buch wird öfters in Indien entehrt. Manchmal verbrennen si unser Buch oder zerreißen die Seiten des Buches und werfen sie auf die Straße oder werfen das Buch in einen Brunnen. So etwas wurde schon hunderte Mal getan. Denn wir Sikhs demonstrieren und wollen das die Entehrung des Buches Konsequenzen haben soll. So schickt die Regierung Polizisten, die am helllichten Tag uns Sikhs mit Pistolen erschießt. Tausende wurden dadurch verletzt. Die Polizisten bekommen den Auftrag von der Regierung und führen, das aus was Ihnen gesagt wird. Die Sikhs haben sich wieder versammelt und demonstriert, da viele unserer Leute von den Polizisten erschossen wurden, befragten die Polizisten, wer Ihnen den Auftrag uns zu erschießen gegeben hat. Die Polizei sagt nur eins die Regierung.

L: Warum haben Sie dies nicht bei der Erstbefragung in Ihrem ersten Asylverfahren angegeben?

A: Damals hatte ich dieses Problem nicht. Bis zum Jahr 2020, haben wir das Ziel Khalistan zu gründen. Wir bekommen auch viel Hilfe von England und Kanada. Diese Länder haben auch für die Unabhägigkeit des Punjabs zugestimmt. Somit werden wir von Ihnen unterstützt und können endlich unser Ziel verwirklichen. 1984 als die Sikhs ebenso Khalistan gründen wollten, gab es einen Angriff auf den goldenen Tempel. Tausende Sikhs wurden getötet und verletzt. Frauen wurden vergewaltigt. Es wurde alles zerstört. Junge Männer wurden falsche Strafverfahren angehängt. Die dann am Ende mit der Todesstrafe oder einer lebenslangen Haftstrafe quittiert wurden. Es könnte auch sein, dass im Jahr 2020 sich diese Geschehnisse wiederholen.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich habe Angst um mein Leben.

L: Gibt es Hinweise oder Beweise, dass Sie einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sind in Indien?

A: Jetzt nicht, aber falls ich Kontakt zu meiner Familie aufnehmen würde könnte ich Beweismittel verlangen. Aber es sind alle Sikhs betroffen.

(...)."

Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er hier keine Verwandten oder sonstigen Personen, mit denen er in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben würde, habe. Er gehe keiner Beschäftigung nach, habe jedoch ein paar Mal einem Freund beim Zeitungszustellen geholfen; auch sei der Beschwerdeführer ab und zu von seiner in Indien lebenden Familie unterstützt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit September 2012 durchgehend im Bundesgebiet und habe viele Freunde, auch Österreicher. Er habe auch einen A1 Deutschkurs absolviert und besuche momentan einen A2 Kurs. Er sei nicht in Vereinen oder Organisationen tätig. Schließlich habe der Beschwerdeführer eine neue Meldeadresse und Tuberkulose, wobei er diesbezügliche Unterlagen der Behörde vorlegte.

Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zur Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm eine Frist für die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme bis 28.09.2018 gewährt.

6. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche medizinische Unterlagen der Behörde vorzulegen.

7. Am 22.10.2018 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers ein. Laut Patientenbrief des XXXX -Spitals, Interne Lungenabteilung, vom 28.06.2017, sei der Beschwerdeführer wegen Pleuritis aufgrund von Tuberkulose im Zeitraum von 12.06.2017 bis 28.06.2017 in stationärer Behandlung gewesen. Eine bronchoskopische Aufklärung sei am 13.06.2017 komplikationslos durchgeführt worden und seien laut Bronchoskopiebefund vom selben Tag Entzündungszeichen oder Auffälligkeiten nicht feststellbar gewesen. Aufgrund des Anstiegs der Leberwerte im Rahmen der Therapie, sei diese vorübergehend pausiert worden. Die Therapie sei vom Beschwerdeführer gut vertragen worden, sodass er in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Laut aktuellstem Befund des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 18.10.2018 ergebe das Thoraxröntgen gegenüber der letzten Kontrolle weder recente Infiltrationen, noch Ergüsse und sei die Lungenfunktion im Normbereich. Die Tuberkulose-Therapie des Beschwerdeführers sei im Dezember 2017 beendet worden.7. Am 22.10.2018 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers ein. Laut Patientenbrief des römisch 40 -Spitals, Interne Lungenabteilung, vom 28.06.2017, sei der Beschwerdeführer wegen Pleuritis aufgrund von Tuberkulose im Zeitraum von 12.06.2017 bis 28.06.2017 in stationärer Behandlung gewesen. Eine bronchoskopische Aufklärung sei am 13.06.20

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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