TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W109 2161412-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W109 2161412-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 11.11.2015 spätesten reiste der der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Tadschike und der sunnitisch muslimischen Glaubensrichtung zugehörig, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an (ab AS 15), der Cousin seines Vaters arbeite mit den Taliban in der Provinz Logar zusammen. Dieser habe gewollt, dass der Beschwerdeführer auch mit den Taliban, dass er als Spion für sie arbeite, da er im Hotel Baron gearbeitet habe. Man habe von ihm gewollt, dass er das Hotel und die Gäste ausspionieren, er habe dies abgelehnt. Einmal sei der Sohn des Cousins seines Vaters nach Kabul gekommen und habe ihn bedroht; diese Bedrohung habe er nicht ernst genommen; das zweite Mal hätten sie eine Person geschickt, die ihn ernsthaft mit dem Tode bedroht habe, falls er seine Aufgabe nicht erledige. An einem Abend sei er in Kabul, als er von Fitnessclub nach Hause gegangen sei, angeschossen worden. Dies sei die dritte Drohung gewesen, zum Glück hätten sie ihn nicht getroffen, danach habe er Afghanistan verlassen müssen.

Am 21.04.2017 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (ab AS 107).

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab an, er spreche Dari, xxx und etwas Deutsch; er sei in xxxxxx geboren; er habe 12 Klassen die Schule besucht und mit der Matura abgeschlossen, dann habe er privat die Ausbildung zum Techniker gemacht. Er sei ledig und alleinstehend, es gebe in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er habe aber schon sehr viele Bekanntschaften geschlossen, auch mit Österreichern. In Afghanistan habe er noch seine Mutter, zwei Brüder und Onkel und Tanten, er habe bisher zweimal mit seiner Mutter telefoniert. Er verrichte für die Caritas arbeiten - zwei oder drei Tage die Woche arbeite er in einem Coffee-Shop als Aushilfe - für die Caritas arbeite er auch ehrenamtlich als Dolmetscher. Er besuche Deutschkurse, in der Freizeit spiele er Fußball, er trainiere Tek-Wan-Do und sei Mitglied im Verein, den es in seiner Unterkunft gebe, der Verein habe keinen Namen. Wirtschaftlich sei es ihm in Afghanistan durchschnittliche gegangen, er habe als Techniker in der Firma XXXX in Kabul gearbeitet. Seine Firma habe Abreiten für die Amerikaner verrichtet; sie hätten Kühlsysteme repariertZu seinen persönlichen Verhältnissen gab an, er spreche Dari, xxx und etwas Deutsch; er sei in xxxxxx geboren; er habe 12 Klassen die Schule besucht und mit der Matura abgeschlossen, dann habe er privat die Ausbildung zum Techniker gemacht. Er sei ledig und alleinstehend, es gebe in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er habe aber schon sehr viele Bekanntschaften geschlossen, auch mit Österreichern. In Afghanistan habe er noch seine Mutter, zwei Brüder und Onkel und Tanten, er habe bisher zweimal mit seiner Mutter telefoniert. Er verrichte für die Caritas arbeiten - zwei oder drei Tage die Woche arbeite er in einem Coffee-Shop als Aushilfe - für die Caritas arbeite er auch ehrenamtlich als Dolmetscher. Er besuche Deutschkurse, in der Freizeit spiele er Fußball, er trainiere Tek-Wan-Do und sei Mitglied im Verein, den es in seiner Unterkunft gebe, der Verein habe keinen Namen. Wirtschaftlich sei es ihm in Afghanistan durchschnittliche gegangen, er habe als Techniker in der Firma römisch 40 in Kabul gearbeitet. Seine Firma habe Abreiten für die Amerikaner verrichtet; sie hätten Kühlsysteme repariert

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Problem bekommen, da er für die Amerikaner gearbeitet habe. Seine Firma habe ganz große Aufträge von namhaften Firmen übernommen. Er sei vom Cousin seines Vaters, XXXX , welcher für die Taliban arbeite und von dessen Sohn, XXXX , bedroht worden. Der Cousin seines Vaters wohne in Logar, dessen Sohn sei öfters in Kabul. Dieser habe von ihm verlangt, dass er für die Taliban arbeiten solle. Dort wo er gearbeitet habe, hätten viele Firmen ihren Sitz; die Taliban hätten gedacht, dass er dort ein wichtiger Mann mit einer hohen Position sei, deshalb sie seine Mitarbeit verlangt hätten. Die Taliban hätten jegliche Information über die Firmen haben wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Zusammenarbeit abgelehnt und gesagt, dass er nie ein Spion sein werde. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, er sei kein Moslem, da er sie nicht unterstütze. XXXX habe ihn dann noch einmal gefragt; er habe verlangt, dass der Beschwerdeführer das machen müsse. Dort wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei auch die XXXX gewesen, eine amerikanische Firma, die das afghanische Militär ausgebildet und trainiert habe. An dieser seien die Taliban sehr interessiert gewesen. Dem Beschwerdeführer sei Zeit zum Überlegen eingeräumt worden. Eine Woche später seien Freunde von XXXX zum Beschwerdeführer gekommen und hätte gefragt, wie er sich entschieden habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei nicht bereit so etwas zu machen. Sie hätten gedroht, dass sie ihn zwingen werden und eine Möglichkeit finden würden damit er für sie spioniere; sollte er dies ablehne würden sie ihn töten. Wenn er zustimme, würde er viele Vorteile haben. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er keine so hohe Position in seiner Firma habe und dass er die Informationen, welche von ihm gefordert würden nicht liefern könne. Man habe ihm nicht geglaubt. Da dies schon das zweite Mal gewesen sei, habe er Angst bekommen und seiner Mutter davon erzählt. Diese habe ihm geraten, dies der Polizei zu melden. Am nächsten Tag sei er zur Polizei und seine Anzeige sei aufgenommen worden; ihm sei aber gesagt worden, dass sie nicht zuständig seien und er sich an das Sicherheitsbüro oder die Kriminalpolizei wenden solle. Dort sei alles aufgenommen worden und es seien viele Fragen gestellt worden. Man habe ihm aufgetragen, dass er sich melden solle, wenn die Taliban das nächste Mal zu ihm kommen würden und habe eine Telefonnummer erhalten. Vier oder fünf Tage später, als der Beschwerdeführer vom Training nach Hause gegangen sei, seien zwei maskierte Männer auf einem Motorrad an ihm vorbeigekommen und diese hätten auf ihn geschossen. Der erste Schuss sei an ihm vorbeigegangen und habe eine Mauer getroffen; aus Angst habe er sich in einen Bach geworfen. Insgesamt sei dreimal auf ihn geschossen worden, glücklicherweise sei er nicht getroffen worden. Als die Schüsse gefallen seien, seien die Verkäufer aus ihren Geschäften gekommen, weshalb die Täter geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter erzählt was passiert sei; diese habe Angst gehabt. Dies auch deshalb, da sein Vater im Jahr 2002 von unbekannten Leuten getötet worden sei, der für das XXXX gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe die Sicherheitsbeamten gerufen und diese seien zwei Stunden später gekommen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt; seine Mutter habe beschlossen, dass er Afghanistan verlasse müsse und er sei noch am selben Abend ausgereist.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Problem bekommen, da er für die Amerikaner gearbeitet habe. Seine Firma habe ganz große Aufträge von namhaften Firmen übernommen. Er sei vom Cousin seines Vaters, römisch 40 , welcher für die Taliban arbeite und von dessen Sohn, römisch 40 , bedroht worden. Der Cousin seines Vaters wohne in Logar, dessen Sohn sei öfters in Kabul. Dieser habe von ihm verlangt, dass er für die Taliban arbeiten solle. Dort wo er gearbeitet habe, hätten viele Firmen ihren Sitz; die Taliban hätten gedacht, dass er dort ein wichtiger Mann mit einer hohen Position sei, deshalb sie seine Mitarbeit verlangt hätten. Die Taliban hätten jegliche Information über die Firmen haben wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Zusammenarbeit abgelehnt und gesagt, dass er nie ein Spion sein werde. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, er sei kein Moslem, da er sie nicht unterstütze. römisch 40 habe ihn dann noch einmal gefragt; er habe verlangt, dass der Beschwerdeführer das machen müsse. Dort wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei auch die römisch 40 gewesen, eine amerikanische Firma, die das afghanische Militär ausgebildet und trainiert habe. An dieser seien die Taliban sehr interessiert gewesen. Dem Beschwerdeführer sei Zeit zum Überlegen eingeräumt worden. Eine Woche später seien Freunde von römisch 40 zum Beschwerdeführer gekommen und hätte gefragt, wie er sich entschieden habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei nicht bereit so etwas zu machen. Sie hätten gedroht, dass sie ihn zwingen werden und eine Möglichkeit finden würden damit er für sie spioniere; sollte er dies ablehne würden sie ihn töten. Wenn er zustimme, würde er viele Vorteile haben. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er keine so hohe Position in seiner Firma habe und dass er die Informationen, welche von ihm gefordert würden nicht liefern könne. Man habe ihm nicht geglaubt. Da dies schon das zweite Mal gewesen sei, habe er Angst bekommen und seiner Mutter davon erzählt. Diese habe ihm geraten, dies der Polizei zu melden. Am nächsten Tag sei er zur Polizei und seine Anzeige sei aufgenommen worden; ihm sei aber gesagt worden, dass sie nicht zuständig seien und er sich an das Sicherheitsbüro oder die Kriminalpolizei wenden solle. Dort sei alles aufgenommen worden und es seien viele Fragen gestellt worden. Man habe ihm aufgetragen, dass er sich melden solle, wenn die Taliban das nächste Mal zu ihm kommen würden und habe eine Telefonnummer erhalten. Vier oder fünf Tage später, als der Beschwerdeführer vom Training nach Hause gegangen sei, seien zwei maskierte Männer auf einem Motorrad an ihm vorbeigekommen und diese hätten auf ihn geschossen. Der erste Schuss sei an ihm vorbeigegangen und habe eine Mauer getroffen; aus Angst habe er sich in einen Bach geworfen. Insgesamt sei dreimal auf ihn geschossen worden, glücklicherweise sei er nicht getroffen worden. Als die Schüsse gefallen seien, seien die Verkäufer aus ihren Geschäften gekommen, weshalb die Täter geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter erzählt was passiert sei; diese habe Angst gehabt. Dies auch deshalb, da sein Vater im Jahr 2002 von unbekannten Leuten getötet worden sei, der für das römisch 40 gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe die Sicherheitsbeamten gerufen und diese seien zwei Stunden später gekommen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt; seine Mutter habe beschlossen, dass er Afghanistan verlasse müsse und er sei noch am selben Abend ausgereist.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde verschiedene Unterlagen vor:

- 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA, die nunmehr belangte Behörde, den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers widersprüchlich sei. Weiters handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der sich in Kabul niederlassen könne.- 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das BFA, die nunmehr belangte Behörde, den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers widersprüchlich sei. Weiters handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der sich in Kabul niederlassen könne.

3. Mit Schreiben vom 04.06.2017 wurde gegen den Bescheid der belangten Behörde eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht. Das Ermittlungsverfahren der Behörde, insbesondere die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Es wurden Länderinformationen vorgelegt. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2018, 10.10.2018 sowie am 22.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort, seinem Herkunftsdistrikt und seinen Fluchtgründen und seine persönliche Situation in Österreich befragt wurde. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von XXXX zum Fluchtvorbringen ein. Dieses wurde mit dem Beschwerdeführer in der Verhandlung am 22.01.2019 erörtert. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in dieser Verhandlung ein Bericht der Staatdokumentation des BFA vom 28.12.2018 zu Tunesien und zur Niederlassung in Tunesien nach der Eheschließung mit einem Afghanen und der Staatsangehörigkeit des gemeinsamen Kindes vorgehalten.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2018, 10.10.2018 sowie am 22.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort, seinem Herkunftsdistrikt und seinen Fluchtgründen und seine persönliche Situation in Österreich befragt wurde. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von römisch 40 zum Fluchtvorbringen ein. Dieses wurde mit dem Beschwerdeführer in der Verhandlung am 22.01.2019 erörtert. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in dieser Verhandlung ein Bericht der Staatdokumentation des BFA vom 28.12.2018 zu Tunesien und zur Niederlassung in Tunesien nach der Eheschließung mit einem Afghanen und der Staatsangehörigkeit des gemeinsamen Kindes vorgehalten.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation vor, er sei seit dem xxx mit Frau XXXX , eine Staatsbürgerin von Tunesien, die Asylwerberin sei (Beschwerdeverfahren protokolliert unter der Zl. XXXX ). Mit dieser habe er einen gemeinsamen Sohn, der am xxx geboren worden sei. Der Beschwerdeführer brachte xxx in das Verfahren ein. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2019 eine Stellungnahme zu xxxx vor.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation vor, er sei seit dem xxx mit Frau römisch 40 , eine Staatsbürgerin von Tunesien, die Asylwerberin sei (Beschwerdeverfahren protokolliert unter der Zl. römisch 40 ). Mit dieser habe er einen gemeinsamen Sohn, der am xxx geboren worden sei. Der Beschwerdeführer brachte xxx in das Verfahren ein. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2019 eine Stellungnahme zu xxxx vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführers heißt xxx. Er ist am xxxx geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul und hat dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich mit seiner Familie gelebt. Seine Familie (seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester sowie Onkeln und Tanten) leben derzeit noch in Kabul.

Der Beschwerdeführer hat in Kabul neun Jahre eine Schule besucht, jedoch die letzte Klasse nicht abgeschlossen. Er hat keine Berufserfahrung gesammelt.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wird bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan (zumindest in einer Großstadt Afghanistans wie z.B. Kabul, wo noch seine Familie lebt, oder allenfalls auch in Herat oder Mazar-e Sharif) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Die finanzielle Lage seiner Familie ist xxx, es ist davon auszugehen, dass er von dieser unterstützt wird.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juni 2016 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezog seit seiner Einreise regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Am 28.11.2018 wurde in Eisenstadt sein Sohn Sayed Arsalan HASHEMI geboren. Für das Kind wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den vom BFA noch nicht entschieden wurde. Die Kindesmutter ist seine Ehefrau, eine tunesische Staatsbürgerin, deren Asylantrag mit Bescheid des BFA vom vom 09.03.2018 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Paar ist seit 07.05.2018 nach islamischem Recht und seit 12.01.2019 standesamtlich verheiratet. Die Beziehung begann Ende 2017. Sie leben gemeinsam mit ihrem Kind in einer Flüchtlingsunterkunft. Das gemeinsame Familienleben kann in Tunesien fortgesetzt werden.

Ansonsten hat der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer hat einige Kurse absolviert und sich freiwillig für die Caritas engagiert. Er spricht Deutsch auf Axxx-Niveau.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (seiner Arbeit "für die Ausländer") seines Vaters mit dem Tode bedroht worden ist.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul besteht für den Beschwerdeführer nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in Kabul bei seiner Familie leben kann und von dieser unterstütz wird.

Auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif oder in der Stadt Herat besteht für den Beschwerdeführer nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Er läuft nicht Gefahr, in Mazar-e Sharif oder Herat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine andere afghanische Stadt durch seine Familie unterstütz wird.

Der Beschwerdeführer hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innenwohnenden Umständen eine Gewährung von subsidiärem Schutz auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt angezeigt hätten.

Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018" mit Kurzinformationen bis 08.01.2019 ergänzt):

[...]

2. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.02.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.)

[...]

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.02.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 09.03.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.03.2016).

[...]

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.08.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.02.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.02.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.02.2018).

[...]

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.02.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.02.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.02.2018, NZZ 21.03.2018, UNGASC 27.02.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.03.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.02.2018, NZZ 21.03.2018, UNGASC 27.02.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.03.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 01.06. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.02.2018; vgl. Slate 22.04.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.03.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.03.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 01.06. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.02.2018; vergleiche Slate 22.04.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.03.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.03.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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