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E3R E05204020;Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art61 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der Mag. E S in I, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 14. September 2012, Zl. LGSTi/IV/0566/30 10 77-702/2012-R, betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der Mag. E S in römisch eins, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 14. September 2012, Zl. LGSTi/IV/0566/30 10 77-702/2012-R, betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 20 iVm § 21 AlVG ab dem 1. Juni 2012 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 1,72 gebührt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit , Paragraph 21, AlVG ab dem 1. Juni 2012 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 1,72 gebührt.
Die Beschwerdeführerin sei mit H. S. verheiratet und lebe mit diesem in einem Haushalt. Sie habe auf Grund ihres Antrags bei erstmaliger Erfüllung der Anwartschaft vom 1. Oktober 2003 erstmals vom 29. Oktober bis 30. November 2003 Arbeitslosengeld bezogen.
In weiterer Folge sei sie in Österreich vom 1. Dezember 2003 bis 31. März 2005 beim Tourismusverband S., vom 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2010 bei der Gesellschaft für P. und vom 17. August 2011 bis 31. Mai 2012 als Psychologin bei der T. Landeskrankenanstalten GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dazu seien in Österreich ab 2005 folgende Jahresbeitragsgrundlagen gespeichert:
Jahr Betrag Sonderzahlung Tage
mtl. Bemessungsgrundlage
2005 EUR 2.712,69 EUR 452,12
90 EUR 1.054,94
2010 EUR 70,00 EUR 10,72
28 EUR 86,49
2011 EUR 11.741,01 EUR 1.984,09
137 EUR 3.005,50
Bei der Beschäftigung vom 1. Februar bis zum 28. Februar 2010 habe es sich um ein Praktikum bei der der Gesellschaft für P. iSd § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG gehandelt, das die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Ausbildung als Psychologin gegen eine Praktikumsentschädigung von EUR 70,-- absolviert habe. Der Urlaubszuschuss habe EUR 5,36, die Weihnachtsremuneration EUR 5,36 betragen, sodass sich insgesamt ein Anspruch von EUR 80,72 ergebe. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 11,39 gebühre ihr ein Nettobetrag in Höhe von EUR 69,12.Bei der Beschäftigung vom 1. Februar bis zum 28. Februar 2010 habe es sich um ein Praktikum bei der der Gesellschaft für P. iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG gehandelt, das die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Ausbildung als Psychologin gegen eine Praktikumsentschädigung von EUR 70,-- absolviert habe. Der Urlaubszuschuss habe EUR 5,36, die Weihnachtsremuneration EUR 5,36 betragen, sodass sich insgesamt ein Anspruch von EUR 80,72 ergebe. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 11,39 gebühre ihr ein Nettobetrag in Höhe von EUR 69,12.
Die Beschwerdeführerin sei auch in Deutschland beschäftigt gewesen, und zwar vom 1. April bis 20. Juli 2010 als Diplompsychologin bei R. und vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 als Diplompsychologin bei G. Nach der im Akt befindlichen Bestätigung für "Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind" nach den VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 vom 23. August 2011, ausgestellt von der Agentur für Arbeit in Kempten, betrage das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der Beschäftigung vom 1. April bis 20. Juli 2010 brutto EUR 2.733,87 und aus der Beschäftigung vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 (brutto) EUR 41.115,98.Die Beschwerdeführerin sei auch in Deutschland beschäftigt gewesen, und zwar vom 1. April bis 20. Juli 2010 als Diplompsychologin bei R. und vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 als Diplompsychologin bei G. Nach der im Akt befindlichen Bestätigung für "Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind" nach den VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und Nr. 987 aus 2009, vom 23. August 2011, ausgestellt von der Agentur für Arbeit in Kempten, betrage das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der Beschäftigung vom 1. April bis 20. Juli 2010 brutto EUR 2.733,87 und aus der Beschäftigung vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 (brutto) EUR 41.115,98.
Die Beschwerdeführerin habe am 1. Juli 2011 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (AMS) den zweiten Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Auch bei dieser Antragstellung habe sie (durch die Beschäftigungen vom 1. Dezember 2003 bis 31. März 2005 beim Tourismusverband Stubai und vom 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2010 bei der Gesellschaft für P.) eine neue Anwartschaft erwirtschaftet und sei im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 16. August 2011 im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden.
Am 25. Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin beim AMS den streitgegenständlichen dritten Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Juni 2012 gestellt. Sie erfülle bei ihrer nunmehrigen Antragstellung aus ihrem Dienstverhältnis zur T. Landeskrankenanstalten GmbH vom 17. August 2011 bis zum 31. Mai 2012 die sogenannte "kleine Anwartschaft".
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 habe das AMS der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Leistung ab 1. Juni 2012 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 87,53 bemessen würde. Sie habe Anspruch auf Arbeitslosengeld von täglich EUR 1,72. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin das AMS auf ihr Einkommen aus den Beschäftigungen in Deutschland hingewiesen. Sie sei ab 1. Juli 2011 bereits einmal für eineinhalb Monate arbeitslos gemeldet gewesen. Damals sei auf Grund des von ihr vorgelegten Formulars "PD U2" die Bemessungsgrundlage von der Behörde mit EUR 3.625,92 festgestellt worden. Im neuen Bescheid betrage die Bemessungsgrundlage nur mehr EUR 87,53.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Auffassung der Beschwerdeführerin, auf Grund des Vorliegens deutscher Versicherungszeiten in dem gemäß § 21 AlVG heranzuziehenden Bezugszeitraum finde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung, könne ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Bei der Antragstellung vom 1. Juni 2012 habe sie die sogenannte "kleine Anwartschaft" iSd § 14 Abs. 2 AlVG erfüllt, weil sie in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs vom 17. August 2011 bis zum 31. Mai 2012, somit mehr als 28 Wochen, im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig bei der T. Landeskrankenanstalten GmbH beschäftigt gewesen sei. Für die Erfüllung der Anwartschaft seien allein inländische Zeiten ausreichend gewesen. Ein Anwendungsfall der genannten Verordnung liege nicht vor. Nach Art. 61 dieser Verordnung, der die Voraussetzungen für den Erwerb der Anwartschaft regle, seien nur "soweit erforderlich" die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden seien, so zu berücksichtigen, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden. Fänden ausländische Versicherungszeiten jedoch keine Berücksichtigung bei der Beurteilung der Anwartschaft, sei bei der Festlegung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage kein Raum für die Anwendung der genannten Verordnung. Da die Anwartschaft ohne Heranziehung von Auslandszeiten erfüllt worden sei, sei die genannte Verordnung nicht anzuwenden.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Auffassung der Beschwerdeführerin, auf Grund des Vorliegens deutscher Versicherungszeiten in dem gemäß Paragraph 21, AlVG heranzuziehenden Bezugszeitraum finde die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Anwendung, könne ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Bei der Antragstellung vom 1. Juni 2012 habe sie die sogenannte "kleine Anwartschaft" iSd Paragraph 14, Absatz 2, AlVG erfüllt, weil sie in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs vom 17. August 2011 bis zum 31. Mai 2012, somit mehr als 28 Wochen, im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig bei der T. Landeskrankenanstalten GmbH beschäftigt gewesen sei. Für die Erfüllung der Anwartschaft seien allein inländische Zeiten ausreichend gewesen. Ein Anwendungsfall der genannten Verordnung liege nicht vor. Nach Artikel 61, dieser Verordnung, der die Voraussetzungen für den Erwerb der Anwartschaft regle, seien nur "soweit erforderlich" die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden seien, so zu berücksichtigen, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden. Fänden ausländische Versicherungszeiten jedoch keine Berücksichtigung bei der Beurteilung der Anwartschaft, sei bei der Festlegung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage kein Raum für die Anwendung der genannten Verordnung. Da die Anwartschaft ohne Heranziehung von Auslandszeiten erfüllt worden sei, sei die genannte Verordnung nicht anzuwenden.
Somit sei die Höhe des Arbeitslosengeldes allein auf Grund innerstaatlichen Rechts (§ 21 Abs. 1 AlVG) zu beurteilen gewesen. In Ansehung der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes mit 1. Juni 2012 sei für die Festsetzung des Grundbetrages auf das Entgelt des Kalenderjahres 2010 aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt abzustellen gewesen. Im Februar 2010 habe die Beschwerdeführerin ein Praktikum absolviert. Dass es sich bei diesem Praktikum um ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt habe, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es hätten keine arbeitslosenversicherungspflichtigen inländischen Beschäftigungen im Jahr 2010 festgestellt werden können, dementsprechend auch keine Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Daher sei die für andere Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aus dem Praktikum der Beschwerdeführerin heranzuziehen gewesen. Diese sei für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgeblich. Ein Rückgriff auf davor liegende Jahresbeitragsgrundlagen sei nicht zulässig. Im Jahr 2010 sei eine Jahresbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 80,72 gespeichert. Daher sei eine monatliche Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 86,49 gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG heranzuziehen und um den Aufwertungsfaktor auf EUR 87,53 zu erhöhen. Daraus sei ein täglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1,72 abzuleiten.Somit sei die Höhe des Arbeitslosengeldes allein auf Grund innerstaatlichen Rechts (Paragraph 21, Absatz eins, AlVG) zu beurteilen gewesen. In Ansehung der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes mit 1. Juni 2012 sei für die Festsetzung des Grundbetrages auf das Entgelt des Kalenderjahres 2010 aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt abzustellen gewesen. Im Februar 2010 habe die Beschwerdeführerin ein Praktikum absolviert. Dass es sich bei diesem Praktikum um ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gehandelt habe, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es hätten keine arbeitslosenversicherungspflichtigen inländischen Beschäftigungen im Jahr 2010 festgestellt werden können, dementsprechend auch keine Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Daher sei die für andere Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aus dem Praktikum der Beschwerdeführerin heranzuziehen gewesen. Diese sei für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgeblich. Ein Rückgriff auf davor liegende Jahresbeitragsgrundlagen sei nicht zulässig. Im Jahr 2010 sei eine Jahresbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 80,72 gespeichert. Daher sei eine monatliche Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 86,49 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz AlVG heranzuziehen und um den Aufwertungsfaktor auf EUR 87,53 zu erhöhen. Daraus sei ein täglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1,72 abzuleiten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege ein grenzüberschreitender Bezug vor, der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 führe. Auf Grund des Antrags auf Arbeitslosengeld mit 1. Juni 2012 sei zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosenentgelts auf das Entgelt des Kalenderjahres 2010 zurückzugreifen. In diesem Jahr habe die Beschwerdeführerin überwiegend, nämlich vom 1. April bis zum 20. Juli sowie vom 1. August bis zum 31. Dezember 2010, in Deutschland gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe (nach ihrem zweiten Antrag) vom 1. Juli bis zum 16. August 2011 Arbeitslosengeld bezogen, welches ihr nur auf Grund der Verordnung Nr. 883/2004/EG zugestanden sei, weil dieser Bezug unmittelbar an ihre Beschäftigung in Deutschland angeknüpft habe, wo sie als Grenzgängerin von Österreich aus tätig gewesen sei. 1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege ein grenzüberschreitender Bezug vor, der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, führe. Auf Grund des Antrags auf Arbeitslosengeld mit 1. Juni 2012 sei zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosenentgelts auf das Entgelt des Kalenderjahres 2010 zurückzugreifen. In diesem Jahr habe die Beschwerdeführerin überwiegend, nämlich vom 1. April bis zum 20. Juli sowie vom 1. August bis zum 31. Dezember 2010, in Deutschland gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe (nach ihrem zweiten Antrag) vom 1. Juli bis zum 16. August 2011 Arbeitslosengeld bezogen, welches ihr nur auf Grund der Verordnung Nr. 883/2004/EG zugestanden sei, weil dieser Bezug unmittelbar an ihre Beschäftigung in Deutschland angeknüpft habe, wo sie als Grenzgängerin von Österreich aus tätig gewesen sei.
Die deutschen Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2010 und 2011 seien für die Berechnung der Dauer des österreichischen Arbeitslosengeldes gemäß § 18 AlVG von Relevanz. Um zu prüfen, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 30 Wochen gewährt werden könne, seien jedenfalls die deutschen Zeiten, die in den vergangenen fünf Jahren nachgewiesen worden seien, mitzurechnen, unabhängig davon, ob sich im Ergebnis eine nachgewiesene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer von 156 Wochen ergebe oder nicht. Allein aus dem zuletzt genannten Grund für den grenzüberschreitenden Bezug sei die Verordnung Nr. 883/2004/EG jedenfalls heranzuziehen. Anders als Art. 67 der Verordnung Nr. 1408/71, die die Berücksichtigung von Versicherungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten für die Dauer des Leistungsanspruches nicht vorgesehen habe, stelle Art. 61 der Verordnung Nr. 883/2004/EG darauf ab, dass ausländische Versicherungszeiten sowohl für den Erwerb als auch für die Dauer des Leistungsanspruches zu berücksichtigen seien. Von daher sei das noch zur Verordnung Nr. 1408/71 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2007, Zl. 2006/08/0233, nicht mehr maßgebend. Bei Berechnung der Dauer des Leistungsanspruches komme die belangte Behörde nicht umhin, auch die deutschen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie zu einer Verlängerung der Dauer des Leistungsanspruchs führen oder nicht. Die Klausel "soweit erforderlich" würde sich zudem ausschließlich im Art. 61 der Verordnung Nr. 883/2004/EG, nicht jedoch im Art. 62 Abs. 1 dieser Verordnung finden. Gemäß Art. 62 Abs. 1 der Verordnung habe Österreich ausschließlich jenes Entgelt zur Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften erhalten habe. Gemäß Art. 62 Abs. 2 der genannten Verordnung habe Abs. 1 leg. cit. auch dann Anwendung zu finden, wenn die betreffende Person während des zur Berechnung heranzuziehenden Bezugszeitraumes entweder gänzlich oder teilweise den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschlands) unterlegen sei. Nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004/EG, der auf das Einkommen während der letzten Beschäftigung in Österreich verweise, sei zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das österreichische Arbeitslosengeld entgegen § 21 Abs. 1 AlVG nicht die Jahresbeitragsgrundlage aus 2010 heranzuziehen, sondern das Einkommen aus der letzten Beschäftigung in Österreich vom 17. August 2011 bis zum 31. Mai 2012 bei derDie deutschen Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2010 und 2011 seien für die Berechnung der Dauer des österreichischen Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, AlVG von Relevanz. Um zu prüfen, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 30 Wochen gewährt werden könne, seien jedenfalls die deutschen Zeiten, die in den vergangenen fünf Jahren nachgewiesen worden seien, mitzurechnen, unabhängig davon, ob sich im Ergebnis eine nachgewiesene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer von 156 Wochen ergebe oder nicht. Allein aus dem zuletzt genannten Grund für den grenzüberschreitenden Bezug sei die Verordnung Nr. 883/2004/EG jedenfalls heranzuziehen. Anders als Artikel 67, der Verordnung Nr. 1408/71, die die Berücksichtigung von Versicherungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten für die Dauer des Leistungsanspruches nicht vorgesehen habe, stelle Artikel 61, der Verordnung Nr. 883/2004/EG darauf ab, dass ausländische Versicherungszeiten sowohl für den Erwerb als auch für die Dauer des Leistungsanspruches zu berücksichtigen seien. Von daher sei das noch zur Verordnung Nr. 1408/71 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2007, Zl. 2006/08/0233, nicht mehr maßgebend. Bei Berechnung der Dauer des Leistungsanspruches komme die belangte Behörde nicht umhin, auch die deutschen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie zu einer Verlängerung der Dauer des Leistungsanspruchs führen oder nicht. Die Klausel "soweit erforderlich" würde sich zudem ausschließlich im Artikel 61, der Verordnung Nr. 883/2004/EG, nicht jedoch im Artikel 62, Absatz eins, dieser Verordnung finden. Gemäß Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung habe Österreich ausschließlich jenes Entgelt zur Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften erhalten habe. Gemäß Artikel 62, Absatz 2, der genannten Verordnung habe Absatz eins, leg. cit. auch dann Anwendung zu finden, wenn die betreffende Person während des zur Berechnung heranzuziehenden Bezugszeitraumes entweder gänzlich oder teilweise den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschlands) unterlegen sei. Nach Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung Nr. 883/2004/EG, der auf das Einkommen während der letzten Beschäftigung in Österreich verweise, sei zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das österreichische Arbeitslosengeld entgegen Paragraph 21, Absatz eins, AlVG nicht die Jahresbeitragsgrundlage aus 2010 heranzuziehen, sondern das Einkommen aus der letzten Beschäftigung in Österreich vom 17. August 2011 bis zum 31. Mai 2012 bei der
T. Landeskrankenanstalten GmbH. § 62 Abs. 1 der Verordnung könne im Sinne der Förderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nur in diesem Sinn gelesen werden, weil eine Schlechterstellung im Bereich der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf Grund eines erneuten Antritts eines österreichischen Dienstverhältnisses im Anschluss an eine Auslandsbeschäftigung die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränken würde. Andernfalls würde die Rückkehr nach Österreich weniger attraktiv gemacht, als die erneute Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland mit ähnlich hohem Gehalt. Im letzteren Fall würde gemäß Art. 62 Abs. 3 dieser Verordnung jedenfalls das deutsche Einkommen während der letzten Beschäftigung zur Berechnung des österreichischen Arbeitslosengeldes eines Grenzgängers herangezogen werden. Indem die Verordnung Nr. 883/2004/EG in Fällen wie jenen der Beschwerdeführerin jedoch in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung die Heranziehung des letzten österreichischen Einkommens vorschreibe, stelle sie es einem Grenzgänger frei, eine erneute Beschäftigung im Ausland oder eine Beschäftigung im Inland aufzunehmen, da beides dazu führe, dass das im Anschluss an die Beschäftigung gebührende Arbeitslosengeld bei Beendigung dieser Beschäftigung jeweils auf Grundlage des letzten Einkommens (sei es in Deutschland oder in Österreich erwirtschaftet) berechnet werde. Die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 883/2004/EG widerspreche jedenfalls der Arbeitnehmerfreizügigkeit. § 21 Abs. 1 AlVG ziehe für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ausschließlich jene beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heran. Jene in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Entgelte, welche dort ebenfalls der Arbeitslosenversicherung unterlägen, blieben hingegen unberücksichtigt. Diese Regelung sei geeignet, die Mobilität von Arbeitnehmern zu beschränken, weil diese nach einer Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedsland - wie im gegenständlichen Fall Deutschland - mit Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen hätten. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass das in Deutschland erzielte Einkommen für eine spätere eventuelle Berechnung eines möglichen Arbeitslosengeldes nicht herangezogen werden könnte, hätte sie von ihrem unionsrechtlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang regt die Beschwerdeführerin auch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an.T. Landeskrankenanstalten GmbH. Paragraph 62, Absatz eins, der Verordnung könne im Sinne der Förderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nur in diesem Sinn gelesen werden, weil eine Schlechterstellung im Bereich der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf Grund eines erneuten Antritts eines österreichischen Dienstverhältnisses im Anschluss an eine Auslandsbeschäftigung die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränken würde. Andernfalls würde die Rückkehr nach Österreich weniger attraktiv gemacht, als die erneute Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland mit ähnlich hohem Gehalt. Im letzteren Fall würde gemäß Artikel 62, Absatz 3, dieser Verordnung jedenfalls das deutsche Einkommen während der letzten Beschäftigung zur Berechnung des österreichischen Arbeitslosengeldes eines Grenzgängers herangezogen werden. Indem die Verordnung Nr. 883/2004/EG in Fällen wie jenen der Beschwerdeführerin jedoch in Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung die Heranziehung des letzten österreichischen Einkommens vorschreibe, stelle sie es einem Grenzgänger frei, eine erneute Beschäftigung im Ausland oder eine Beschäftigung im Inland aufzunehmen, da beides dazu führe, dass das im Anschluss an die Beschäftigung gebührende Arbeitslosengeld bei Beendigung dieser Beschäftigung jeweils auf Grundlage des letzten Einkommens (sei es in Deutschland oder in Österreich erwirtschaftet) berechnet werde. Die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 883/2004/EG widerspreche jedenfalls der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ziehe für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ausschließlich jene beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heran. Jene in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Entgelte, welche dort ebenfalls der Arbeitslosenversicherung unterlägen, blieben hingegen unberücksichtigt. Diese Regelung sei geeignet, die Mobilität von Arbeitnehmern zu beschränken, weil diese nach einer Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedsland - wie im gegenständlichen Fall Deutschland - mit Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen hätten. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass das in Deutschland erzielte Einkommen für eine spätere eventuelle Berechnung eines möglichen Arbeitslosengeldes nicht herangezogen werden könnte, hätte sie von ihrem unionsrechtlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang regt die Beschwerdeführerin auch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an.
2. Die Beschwerde ist berechtigt.
2.1. § 14 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008 lautet: 2.1. Paragraph 14, AlVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, lautet:
"Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14, (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde; e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. f) Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
§ 21 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lautet: Paragraph 21, AlVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet:
"§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in den eine Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer) fällt oder in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen."§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in den eine Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer) fällt oder in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
Art. 5 und 6 der VO (EG) Nr. 883/2004 lauten:Artikel 5, und 6 der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, lauten:
"Artikel 5
Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder
Ereignissen
Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Artikel 6
Zusammenrechnung der Zeiten
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften:
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
"Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat gewohnt haben