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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
RAO 1868 §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Mag. A L in D, gegen den Beschluss und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017, Zl. I413 2154972- 1/9E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Oktober 2018, Ra 2018/16/0175-3, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. dazu auf, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 24 Abs. 2 VwGG) einzubringen. Dieser Aufforderung ist der Revisionswerber nicht fristgerecht nachgekommen. 1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Oktober 2018, Ra 2018/16/0175-3, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG u.a. dazu auf, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG) einzubringen. Dieser Aufforderung ist der Revisionswerber nicht fristgerecht nachgekommen.
2 Eine Person, deren Berechtigung - wie im Fall des Revisionswerbers - zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 1 RAO erloschen ist, entspricht den Anforderungen des § 24 Abs. 2 VwGG nicht. Eine von diesem eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0003, mwN; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032). 2 Eine Person, deren Berechtigung - wie im Fall des Revisionswerbers - zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, RAO erloschen ist, entspricht den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht. Eine von diesem eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0003, mwN; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032).
3 Da die teilweise Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist (vgl. nochmals VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032, mwN), war das Verfahren wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen. 3 Da die teilweise Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist vergleiche , nochmals VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032, mwN), war das Verfahren wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Wien, am 24. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160175.L00Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019