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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
RAO 1868 §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Mag. A L in D, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem GGG (Bescheid des Präsidenten des LG Feldkirch vom 3. April 2017, 1 Jv 4769- 33/16k, 819 929 Rev 4288/16z), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Antragsteller ist der ihm am 5. November 2018 zugestellten Aufforderung, den Mangel des zurückgestellten Fristsetzungsantrags zu beheben (Abfassung und Einbringung durch einen Bevollmächtigten Rechtsanwalt; § 24 Abs. 2 VwGG), nicht fristgerecht nachgekommen. 1 Der Antragsteller ist der ihm am 5. November 2018 zugestellten Aufforderung, den Mangel des zurückgestellten Fristsetzungsantrags zu beheben (Abfassung und Einbringung durch einen Bevollmächtigten Rechtsanwalt; Paragraph 24, Absatz 2, VwGG), nicht fristgerecht nachgekommen.
2 Eine Person, deren Berechtigung - wie im Fall des Antragstellers - zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 1 RAO erloschen ist, entspricht den Anforderungen des § 24 Abs. 2 VwGG nicht. Ein von diesem eingebrachter Fristsetzungsantrag erfüllt nicht die formellen Erfordernisse eines Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0003, mwN; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032). 2 Eine Person, deren Berechtigung - wie im Fall des Antragstellers - zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, RAO erloschen ist, entspricht den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht. Ein von diesem eingebrachter Fristsetzungsantrag erfüllt nicht die formellen Erfordernisse eines Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0003, mwN; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032).
3 Der Fristsetzungsantrag war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 38 Abs. 4 VwGG iVm §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.2.2017, Fr 2017/01/0005) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3 Der Fristsetzungsantrag war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit , Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 28.2.2017, Fr 2017/01/0005) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 24. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018160013.F00Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019