TE Vwgh Beschluss 2019/1/30 Ra 2018/06/0310

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §51;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der J GmbH in L, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Sechskrügelgasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 5. November 2018, KLVwG-2220- 2227/40/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See; mitbeteiligte Partei:

S GmbH in S, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 19; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt, auf den Grundstücken Nr. X/1, Y/2 und Y/4, KG S., eine Wohnhausanlage mit 24 Wohnungen in vier Häusern mit Tiefgarage und Außenanlage zu errichten.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 5. November 2018 wurde über Beschwerden von Eigentümern benachbarter Grundstücke gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. abgesprochen, den Beschwerden teilweise Folge gegeben und im Übrigen der Berufungsbescheid bestätigt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

3 Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis zufolge hätten sich eine im Verfahren nach der Einbringung von Auswechslungsplänen beigezogene näher genannte Person und die Revisionswerberin (J. GmbH) den Anträgen der Beschwerdeführer, den Beschwerden Folge zu geben und die Baubewilligung zu versagen, angeschlossen.

4 An späterer Stelle des Erkenntnisses heißt es, "die (Revisionswerberin) als Rechtsvorgängerin der (S. GmbH) sei Eigentümerin des Grundstücks Nr. X/2, welches unmittelbar an das Grundstück Nr. X/1 (...) grenzt".

5 In der rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, aufgrund der von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Planänderungen seien auch die Anrainer, die Revisionswerberin und eine weitere Person, zu der Verhandlung am 14. September 2018 und 22. Oktober 2018 geladen worden. Die Revisionswerberin, vertreten durch A. M. und Mag. A. B., habe in der Verhandlung vom 14. September 2018 näher genannte Einwendungen erhoben (mit denen sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis näher befasste).

6 Laut Punkt 5.) der Zustellverfügung des angefochtenen Erkenntnisses erging dieses unter anderem an die "(S. GmbH) als Rechtsnachfolger der (Revisionswerberin), z.H. Mag. A. B. LL.M.". Laut dem Zustellnachweis erfolgte die diesbezügliche Zustellung des Erkenntnisses am 8. November 2018 durch Hinterlegung. Eine Zustellung des Erkenntnisses an die Revisionswerberin sah die Zustellverfügung nicht vor.

7 Die vorliegende Revision wurde von der Revisionswerberin, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A. B. erhoben. Darin wird - mit teilweise widersprüchlichem Inhalt - unter anderem ausgeführt, die S. GmbH. sei Rechtsnachfolgerin der Revisionswerberin und Eigentümerin des Grundstückes Nr. X/2, welches unmittelbar an das Baugrundstück Nr. X/1 grenze. Die Revisionswerberin sei "daher" Anrainerin im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. A Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), "da sie Eigentümerin des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes ist". Sie sei daher auch im gegenständlichen Verfahren Partei nach § 23 K-BO 1996, zumal von ihr fristgerecht Einwendungen wegen Verletzung in ihren subjektiven, öffentlichen Rechten erhoben worden seien. "Demnach wurde ihr rechtsrichtig als Rechtsnachfolgerin der (Revisionswerberin) im Beschwerdeverfahren Parteistellung eingeräumt, was letztlich durch die Zustellung des (angefochtenen) Erkenntnisses untermauert wird."

8 Ein vom Verwaltungsgerichtshof eingeholter Grundbuchsauszug weist die S. GmbH als Eigentümerin des Grundstückes Nr. X/2 aus.

9 Unter Hinweis auf den Umstand, dass das Grundstück Nr. X/2 im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision (und auch bereits bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) offensichtlich im Eigentum der S. GmbH gestanden war, wurde der Revisionswerberin mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Jänner 2019 Gelegenheit gegeben, zur Frage ihrer Legitimation zur Erhebung der Revision Stellung zu nehmen.

10 In ihrer Stellungnahme vom 17. Jänner 2019 führte die Revisionswerberin dazu aus, das Verwaltungsgericht habe sie mit Ladungsbeschluss vom 6. September 2018 zur mündlichen Verhandlung am 14. September 2018 geladen. In dieser Verhandlung hätten sowohl A. M. mit Vollmacht vom 13. September 2018 als auch Rechtsanwalt Mag. A. B. unter Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung die Vertretung der Revisionswerberin erklärt. Rechtsanwalt Mag. A. B. habe für die Revisionswerberin in dieser Verhandlung auch Einwendungen vorgebracht. Die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Mag. A. B. sei bis heute nicht widerrufen und daher aufrecht. Das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Erkenntnis auch "an Rechtsanwalt Mag. A. B. zugestellt". Dieser habe im Verfahren bisher ausschließlich die Revisionswerberin vertreten, sodass er das angefochtene Erkenntnis auch nur für die Revisionswerberin entgegennehmen habe können. Der Revisionswerberin sei nicht bekannt, dass das angefochtene Erkenntnis auch der S. GmbH zugestellt worden sei. Es habe daher nur die Revisionswerberin, nicht jedoch die S. GmbH eine Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erheben können.

11 Die mitbeteiligte Partei übermittelte eine mit 17. Jänner 2019 datierte "Stellungnahme zur ao. Revision", in der sie im Wesentlichen die mangelnde Legitimation der Revisionswerberin zur Erhebung der Revision mit der Begründung vorbrachte, dass die Revisionswerberin im Zeitpunkt der Erhebung der Revision nicht mehr Eigentümerin des dem Baugrundstück benachbarten Grundstückes gewesen sei.

12 Auf dem Boden des dargelegten Sachverhaltes einschließlich der aufgetragenen Stellungnahme der Revisionswerberin vom 17. Jänner 2019 ist davon auszugehen, dass die Revisionswerberin im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision nicht (mehr) Eigentümerin des Grundstückes Nr. X/2 war, welches an das Baugrundstück Nr. X/1 angrenzt (zur Parteistellung unter anderem von Eigentümern der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke als Anrainer vgl. § 23 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. a K-BO 1996). Es mangelte ihr daher an der Legitimation zur Erhebung der Revision.

13 Ob eine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Eigentümerin des Grundstückes Nr. X/2, die S. GmbH, erfolgt ist, ist für die Beurteilung der ausschließlich von der Revisionswerberin erhobenen Revision nicht von Relevanz.

14 Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Der in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 17. Jänner 2019 gestellte Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist (vgl. § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z. 2 und § 51 VwGG).

Wien, am 30. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060310.L00

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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