Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0139Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision 1.) des Dipl.-Ing. F F und
2.) der I F, beide in L, beide vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. Oktober 2017, Zl. LVwG-2017/25/1818-6, betreffend ein Genehmigungsverfahren zur Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 359b GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:2.) der römisch eins F, beide in L, beide vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. Oktober 2017, Zl. LVwG-2017/25/1818-6, betreffend ein Genehmigungsverfahren zur Änderung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben zu ungeteilten Handen dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 stellte die belangte Behörde fest, dass die Änderung der in der Nachbarschaft der Revisionswerber situierten Betriebsanlage den Bestimmung des § 359b Abs. 1 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999, iVm § 93 Abs. 5 ASchG entspreche. 1 1. Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 stellte die belangte Behörde fest, dass die Änderung der in der Nachbarschaft der Revisionswerber situierten Betriebsanlage den Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 5, ASchG entspreche.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerber ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Bedeutung - aus, hinsichtlich des Vorliegens der Frage des Zutreffens der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren komme den Beschwerdeführern Parteistellung zu. Das Vorliegen der Voraussetzungen sei jedoch nicht in Abrede gestellt worden. Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte beziehe, erweise es sich als unzulässig.
4 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- , in eventu Abweisung der Revision beantragte.
6 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 4.1. In der vorliegenden Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit ausgeführt, es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag der Revisionswerber auf Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen sei. Die Wesentlichkeit des aufgezeigten Verfahrensmangels ergebe sich daraus, dass die Aufnahme dieses Beweises im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtsfrage, ob das vereinfachte Verfahren zurecht angewandt worden sei, zu dem Ergebnis geführt hätte, dass die Interessen des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 berührt seien. 8 4.1. In der vorliegenden Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit ausgeführt, es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag der Revisionswerber auf Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen sei. Die Wesentlichkeit des aufgezeigten Verfahrensmangels ergebe sich daraus, dass die Aufnahme dieses Beweises im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtsfrage, ob das vereinfachte Verfahren zurecht angewandt worden sei, zu dem Ergebnis geführt hätte, dass die Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 GewO 1994 berührt seien.
9 4.2. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Entscheidung zu führen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN). 9 4.2. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Entscheidung zu führen vergleiche , VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).
10 4.3. § 359b GewO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 96/2017 (siehe zum Inkrafttreten dieser Bestimmung § 382 Abs. 89 GewO 1994) lautet auszugsweise: 10 4.3. Paragraph 359 b, GewO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, (siehe zum Inkrafttreten dieser Bestimmung Paragraph 382, Absatz 89, GewO 1994) lautet auszugsweise:
"§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn "§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2, bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage,
deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderderen Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung
stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach
Abs. 5 genannt ist oder 4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder 5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.Absatz 5, genannt ist oder 4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (Paragraph 356 e,) betrifft oder 5. bei einer nach Paragraph 81, genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Ziffer eins, bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(...)"
11 Aufgrund der - zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits geltenden - Neustrukturierung des Tatbestandes ergibt sich, dass die Unbedenklichkeitsprognose im Hinblick auf die gewerberechtlichen Schutzgüter nicht mehr mit dem Anwendungstatbestand verknüpft ist, sondern nach der Bekanntmachung gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 als selbständiges Kriterium von der Gewerbehörde zu prüfen ist (vgl. RV 1475 BlNR 25. GP 2, 14). Die Parteistellung der Nachbarn bezieht sich hingegen ausdrücklich nur auf die vorgelagerte Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle der Norm vorliegt (Bergthaler, Betriebsanlagen nach der Verwaltungsreform 2017, in Furherr (Hrsg), Verwaltungsreform im Anlagenrecht, 51ff (57)). Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Parteistellung zu. 11 Aufgrund der - zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits geltenden - Neustrukturierung des Tatbestandes ergibt sich, dass die Unbedenklichkeitsprognose im Hinblick auf die gewerberechtlichen Schutzgüter nicht mehr mit dem Anwendungstatbestand verknüpft ist, sondern nach der Bekanntmachung gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 als selbständiges Kriterium von der Gewerbehörde zu prüfen ist vergleiche , Regierungsvorlage 1475, BlNR 25. Gesetzgebungsperiode 2, , 14). Die Parteistellung der Nachbarn bezieht sich hingegen ausdrücklich nur auf die vorgelagerte Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle der Norm vorliegt (Bergthaler, Betriebsanlagen nach der Verwaltungsreform 2017, in Furherr (Hrsg), Verwaltungsreform im Anlagenrecht, 51ff (57)). Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Parteistellung zu.
12 4.4. Die vorgebrachte Verfahrensrüge kann die Zulässigkeit ausgehend von der eben dargestellten Rechtslage nicht begründen, weil den Revisionswerbern als Nachbarn nur eine eingeschränkte Parteistellung in dem Verfahren nach § 359b GewO 1994 zukommt, in deren Rahmen ihnen nicht das Recht zusteht, die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu relevieren. Die Relevanz des vorgebrachten Verfahrensmangels ist daher nicht gegeben. 12 4.4. Die vorgebrachte Verfahrensrüge kann die Zulässigkeit ausgehend von der eben dargestellten Rechtslage nicht begründen, weil den Revisionswerbern als Nachbarn nur eine eingeschränkte Parteistellung in dem Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 zukommt, in deren Rahmen ihnen nicht das Recht zusteht, die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu relevieren. Die Relevanz des vorgebrachten Verfahrensmangels ist daher nicht gegeben.
13 4.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung. 13 4.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040138.L00Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019