RS Vwgh 2019/1/31 Ro 2018/14/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2019
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013L0032 IntSchutz-RL Art31 Abs8;
32013L0032 IntSchutz-RL Art32 Abs2;
AsylG 2005 §27a;
AVG §73 Abs1;
BFA-VG 2014 §18 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Der österreichische Gesetzgeber hat zwar keine Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehen, aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in den in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie genannten Fällen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchzuführen (siehe § 27a AsylG 2005: "In den in § 18 Abs. 1 BFA-VG genannten Fällen kann das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG.").

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018140002.J02

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten