RS Vwgh 2019/1/31 Ra 2018/14/0344

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Das Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Dies gilt entsprechend für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, zumal § 45 Abs. 3 AVG auch von diesen gemäß § 17 VwGVG 2014 zu beachten ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, dort in Bezug auf das sog. "Überraschungsverbot").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140344.L01

Im RIS seit

05.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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