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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Dies gilt entsprechend für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, zumal § 45 Abs. 3 AVG auch von diesen gemäß § 17 VwGVG 2014 zu beachten ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, dort in Bezug auf das sog. "Überraschungsverbot").Das Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Dies gilt entsprechend für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, zumal Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch von diesen gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 zu beachten ist vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, dort in Bezug auf das sog. "Überraschungsverbot").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140344.L01Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019