TE Vwgh Beschluss 2019/1/31 Ra 2018/14/0344

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, LL.M., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2018, W263 2150273-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 22. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 23. Februar 2017 hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Behörde erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 8. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision wurde vom Verwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, E 3719/2018-5, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, der Bescheid der belangten Behörde enthalte - wie sich aus dem weiteren Vorbringen ergibt, bezieht sich der Revisionswerber (auch wenn in der Revision von der "Ausfertigung" gesprochen wird) auf die Urschrift - keine lesbare Angabe des Namens des Genehmigenden. Über den in Druckschrift angebrachten Namen sei ein Stempelabdruck angebracht worden. Die Unterschrift des Genehmigenden sei ebenfalls nicht leserlich. Infolge dessen komme auch der dem Revisionswerber zugestellten Erledigung der Behörde keine Bescheidqualität zu. Sohin hätte das Verwaltungsgericht von Amts wegen seine Unzuständigkeit wahrnehmen und die Beschwerde zurückweisen müssen.

9 Diesem Vorbringen kommt jedoch am Boden des Akteninhaltes schon deshalb keine Berechtigung zu, weil der in der Urschrift in Druckschrift beigesetzte Name des Genehmigenden - auch wenn der Stempelabdruck des Siegels über dem Schriftzug liegt - mit der Zeichenfolge "A" lesbar ist.

10 Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, im Zusammenhang mit der Verneinung einer Gefährdung von Rückkehrern aus westlichen Ländern und der Verneinung einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der schiitischen Hazara habe das Bundesverwaltungsgericht gegen die Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung verstoßen. Diesem Gericht seien auch bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative Begründungsmängel unterlaufen. Es sei dem Revisionswerber zudem keine Gelegenheit eingeräumt worden, zu den Erwägungen über das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif Stellung zu nehmen. Es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob auch "zum konkreten Verweisungsort" rechtliches Gehör einzuräumen sei.

11 Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen den Behauptungen in der Revision mit den maßgeblichen Feststellungen auseinandergesetzt. Der Sache nach sucht der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, es lägen Begründungsmängel vor, die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu bekämpfen. Dass aber das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, vermag die Revision nicht darzulegen (vgl. im Übrigen betreffend das Vorbringen zu einer Gruppenverfolgung von Hazara etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0377, sowie 24.7.2018, Ra 2018/18/0388, betreffend einen aus der Provinz Ghazni stammenden Angehörigen der Hazara).

12 Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der junge und arbeitsfähige Revisionswerber, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, auch ohne soziale Anknüpfungspunkte in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinde, deren Inanspruchnahme ihm auch zumutbar sei, begegnet vor dem Hintergrund der getroffenen und auf die im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Quellen gegründeten Feststellungen keine Bedenken (vgl. etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 26.9.2018, Ra 2018/14/0108, sowie betreffend einen Angehörigen der Hazara aus der Provinz Ghazni VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0277, mwN).

13 Wenn in der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Revisionswerber kein Parteiengehör zur Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative eingeräumt, blendet er gänzlich aus, dass er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Juli 2018 zu dem aktualisierten und ihm vom Verwaltungsgericht übermittelten Länderinformationsblatt zu Afghanistan Stellung genommen hat. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (am 2. August 2018) eine Verhandlung durchgeführt (bei der sowohl der Revisionswerber als auch sein Vertreter anwesend waren). In deren Rahmen hatte der Revisionswerber ebenfalls ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ist aber auch in der Rechtsprechung klargestellt, dass sich das Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Dies gilt entsprechend für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, zumal § 45 Abs. 3 AVG auch von diesen gemäß § 17 VwGVG zu beachten ist (vgl. statt vieler etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, dort in Bezug auf das sog. "Überraschungsverbot").

14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140344.L00

Im RIS seit

05.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten