TE Vwgh Beschluss 2019/1/31 Ra 2018/14/0100

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §24;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017, W134 2161317-1/2E, betreffend Einstellung eines Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das den Revisionswerber betreffende Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt werde; die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Der Beschluss enthält auch die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diese Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof "und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision" an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.

2 In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dem Revisionswerber mit Bescheid vom 29. Mai 2017 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

3 Gegen diesen Bescheid habe der Revisionswerber Beschwerde erhoben. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters sei der Revisionswerber am 9. November 2015 von seiner letzten bekannten Adresse abgemeldet worden und liege keine aktuelle Meldung vor. Der Revisionswerber stünde wegen "unbekannten Aufenthalts" auch nicht mehr in Grundversorgung.

4 Der Revisionswerber habe seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch sei dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Da zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts die persönliche Mitwirkung des Revisionswerbers im Sinne der Einräumung von Parteiengehör erforderlich, wegen seiner Abwesenheit jedoch nicht möglich sei, sei das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

5 Mit Beschluss vom 26. Juni 2018, E 3912/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juli 2018, E 3912/2017-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6 Die vorliegende Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 24 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 auf Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

7 Die Revision erweist sich im Hinblick auf § 25a Abs. 3 VwGG als nicht zulässig.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 3. Mai 2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß § 24 AsylG 2005, der Möglichkeit der Anfechtung einer solchen sowie der insoweit gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten des Näheren auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

9 Der Verwaltungsgerichtshof gelangte im genannten Beschluss zum Ergebnis, dass es sich bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss handelt. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten.

10 Ausgehend davon ist auch der vorliegende Beschluss als bloß verfahrensleitender Beschluss anzusehen, gegen den eine abgesonderte Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig ist (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0574, 0575; 3.5.2018, Ra 2017/19/0601).

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140100.L00

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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