RS Lvwg 2019/2/25 LVwG-2018/15/1757-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.02.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung
L70407 Privatzimmervermietung Tirol

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §111 Abs1 Z1;
PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §2 Abs1

Rechtssatz

Das Anbieten von Wohnungen auf Vermittlungsplattformen unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung, zumal von einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen reinen Vermietung von Wohnraum nicht mehr die Rede sein kann: Bedingt durch den hohen Verwaltungsaufwand durch den ständigen Wechsel der Gäste, das Anbieten der Wohnung über das Internet an einen unbestimmten Personenkreis, die Vermietung nicht nur einer Wohnung sondern auch der dazugehörenden Ausstattung sowie der Verrechnung eines Pauschalpreises an statt einer Aufschlüsselung in Miet-, Betriebs-, und Energiekosten wird das Gastgewerbe iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ausgeübt.

Schlagworte

Bewegliches System; Versteinerungstheorie;

Anmerkung

Mit Erkenntnis vom 03.03.2020, Z Ro 2019/04/0019-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.02.2019, Z LVwG-2018/15/1757-5, erhobene ordentliche Revision als unbegründet ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.15.1757.4

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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