RS Lvwg 2019/1/10 LVwG-AV-1180/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AVG 1991 §10
ZustG §9 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis, sofern diese nicht gesetzlich vorgegeben sind, primär nach den Bestimmungen der Vollmacht. Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich die für das Außenverhältnis allein maßgebliche – beurkundete – Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen (vgl VwGH 93/02/0216), bei einer schriftlichen Vollmacht also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers (vgl VwGH 2006/18/0170).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Zustellbevollmächtigter; Zustellmangel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1180.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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