TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W210 2190414-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W210 2190414-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt.

3. Mit Schreiben vom 21.04.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Bericht des Bezirkspolizeikommando XXXX vorgelegt. Nach diesem Bericht wurde der Beschwerdeführer verdächtigt im Zeitraum von September 2016 bis März 2017 gemeinsam mit einem anderen Asylwerber mehrere Joints konsumiert zu haben und gemeinsam mit einem anderen Asylwerber an einen Dritten 9 bis 10 Gramm Cannabiskraut weiterverkauft zu haben.3. Mit Schreiben vom 21.04.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Bericht des Bezirkspolizeikommando römisch 40 vorgelegt. Nach diesem Bericht wurde der Beschwerdeführer verdächtigt im Zeitraum von September 2016 bis März 2017 gemeinsam mit einem anderen Asylwerber mehrere Joints konsumiert zu haben und gemeinsam mit einem anderen Asylwerber an einen Dritten 9 bis 10 Gramm Cannabiskraut weiterverkauft zu haben.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen einvernommen.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 26.02.2018 wirksam zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 26.02.2018 wirksam zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende individuell gegen seine Person gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen habe können. Sein Vorbringen dazu, dass er von IS-Kämpfern verfolgt werden würde, weil er einen von ihnen angeschossen habe nachdem sie seinen Bruder, seine Schwägerin und seinen Neffen ermordet hätten, sei nicht glaubwürdig. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen seien insgesamt vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in jeder unter Regierungskontrolle stehende Provinz, insbesondere in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif, niederzulassen. Er sei alleinstehend, ungebunden und gehöre keiner besonders vulnerablen Personengruppe an. Er leide nicht an gesundheitlichen Einschränkungen und würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Arbeit finden, mit der er zumindest sein Existenzminimum sichern könne. Außerdem könne er auf die Rückkehrunterstützung zurückgreifen. Gemäß § 57 AsylG 2005 sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Weiters wurde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ermittelt. Die belangte Behörde kam nach Abwägung der bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende individuell gegen seine Person gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen habe können. Sein Vorbringen dazu, dass er von IS-Kämpfern verfolgt werden würde, weil er einen von ihnen angeschossen habe nachdem sie seinen Bruder, seine Schwägerin und seinen Neffen ermordet hätten, sei nicht glaubwürdig. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen seien insgesamt vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in jeder unter Regierungskontrolle stehende Provinz, insbesondere in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif, niederzulassen. Er sei alleinstehend, ungebunden und gehöre keiner besonders vulnerablen Personengruppe an. Er leide nicht an gesundheitlichen Einschränkungen und würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Arbeit finden, mit der er zumindest sein Existenzminimum sichern könne. Außerdem könne er auf die Rückkehrunterstützung zurückgreifen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Weiters wurde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ermittelt. Die belangte Behörde kam nach Abwägung der bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.

6. Mit Schreiben vom 22.03.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.

Auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - habe das BFA keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen. Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von Privaten verfolgt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht offen, da der IS in ganz Afghanistan gegen seine Feinde vorgehe. Außerdem sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif auf Grund der unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage auch nicht zumutbar. Dabei berief er sich auf Berichte internationaler Organisationen und höchstgerichtliche Judikate. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, lerne Deutsch und habe viele soziale Kontakte.

Der Beschwerde war eine Vollmachterteilung an den ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH beigefügt.

7. Mit Datum vom 23.03.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem verzichtete die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.08.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.

Die erkennende Richterin brachte ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.07.2018, die UNHCR-Richtlinien zu den Anträgen auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen aus 2016 samt den Anmerkungen, die EASO Guidance Notes zu Afghanistan vom Juni 2018, das ACCORD Themendossier zur Sicherheitslage in Afghanistan, das Dossier der Staatendokumentation Grundlage der Stammes- und Clanstruktur in Afghanistan aus 2016 und den Landinfobericht zu Netzwerken vom Jänner 2018 in das Verfahren ein.

Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf eine Ausfolgung der Berichte. Ihm wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zu diesen eingeräumt.

9. Mit Eingabe vom 27.08.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Einstellungszusage vorgelegt.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, eine Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan per 11.09.2018 durch die Staatendokumentation übermittelt. Dazu langte innerhalb der Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgerichte ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2018, Einsicht in die darin ins Verfahren eingebrachten Berichte und den hiergerichtlichen Gerichtsakt.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtvorbringen, seinem Leben in Österreich und seiner Rückkehr nach Afghanistan:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie. Der Bruder des Beschwerdeführers sorgt als Obstverkäufer für den Unterhalt der Familie.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie. Der Bruder des Beschwerdeführers sorgt als Obstverkäufer für den Unterhalt der Familie.

Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Seine Schwester, die mit einem seiner Cousins mütterlicherseits verheiratet ist, und seine zwei Onkel mütterlicherseits leben in Kabul. Seine Tante und sein Cousin väterlicherseits leben in der Nähe von Jalalabad in XXXX. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu seinem Cousin väterlicherseits und seinen Eltern.Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Seine Schwester, die mit einem seiner Cousins mütterlicherseits verheiratet ist, und seine zwei Onkel mütterlicherseits leben in Kabul. Seine Tante und sein Cousin väterlicherseits leben in der Nähe von Jalalabad in römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu seinem Cousin väterlicherseits und seinen Eltern.

Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat vier Jahre lang eine Ausbildung in einer Schneiderei absolviert. Danach hat er als Schneiderei und als Taxifahrer gearbeitet.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Herbst des Jahres 2015 und reiste illegal nach Europa. Am 30.12.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besucht laut eigenen Angaben zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Sonst verbringt er die meiste Zeit mit seinen Freunden. Er hat eine Einstellungszusage vorgelegt.

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Er hat keine Verwandten in Österreich. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er wurde im April 2017 verdächtigt, gemeinsam mit einem anderen Asylwerber Cannabiskraut an einen Dritten weiterverkauft zu haben. Seit er in Österreich ist raucht der Beschwerdeführer gelegentlich Cannabiskraut.

Der Beschwerdeführer hatte weder durch seine Zugehörigkeit zur paschtunischen Volksgruppe noch durch jene zur sunnitischen Glaubensrichtung Probleme in Afghanistan.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa eine konkrete persönliche Verfolgung droht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, aktualisiert am 11.09.2018):

1.2.1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entsc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten