TE Bvwg Beschluss 2018/11/13 L516 2160964-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L516 2160964-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Rechtssache von XXXX, StA Iran, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Rechtssache von römisch 40 , StA Iran, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018, L516 2160964-1/10E, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Name der Beschwerdeführerin richtig XXXX zu lauten hat.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018, L516 2160964-1/10E, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass der Name der Beschwerdeführerin richtig römisch 40 zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018, L516 2160964-1/10E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auf der ersten Seite des Erkenntnisses wurde der Name der Beschwerdeführerin mit XXXX angegeben, richtig lautet dieser jedoch XXXX, wie sich bereits aus der Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt (OZ 1).1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018, L516 2160964-1/10E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auf der ersten Seite des Erkenntnisses wurde der Name der Beschwerdeführerin mit römisch 40 angegeben, richtig lautet dieser jedoch römisch 40 , wie sich bereits aus der Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zum Sachverhalt

1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Rechtsgrundlage

2. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).2. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, Paragraph 62, Rz 45 ff).

Zum gegenständlichen Verfahren

3. Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Einleitung des Erkenntnis-Spruches und im Spruch selbst der von der Beschwerdeführerin im Verfahren geführte Name aufgrund eines Schreibfehlers bezeichnet. Die Unrichtigkeit ist aufgrund Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen - d. h. sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Somit ist die Berichtigung des Fehlers mit Beschluss zulässig.

Zu B)

Revision

4. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

5. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung,
Berichtigungsbeschluss, Irrtum, offenkundige Unrichtigkeit,
Offensichtlichkeit, Schreibfehler, Unachtsamkeit, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2160964.1.01

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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