Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W205 2173131-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 21.08.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/2498/2016, aufgrund des Vorlageantrags von Frau XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 02.06.2016, Zl. Istanbul-GK/KONS/2498/2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 21.08.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/2498/2016, aufgrund des Vorlageantrags von Frau römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 02.06.2016, Zl. Istanbul-GK/KONS/2498/2016, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 29.09.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG, welcher mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 29.09.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, welcher mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.06.2017 Beschwerde eingebracht. Nach Abweisung der Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2016 (am selben Tag zugestellt) stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.08.2017 einen Vorlageantrag, der mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.10.2017 samt Verwaltungsakt übermittelt wurde und hg. am 12.10.2017 einlangte.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.06.2017 Beschwerde eingebracht. Nach Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2016 (am selben Tag zugestellt) stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.08.2017 einen Vorlageantrag, der mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.10.2017 samt Verwaltungsakt übermittelt wurde und hg. am 12.10.2017 einlangte.
3. Mit E-Mail vom 03.10.2018 zog die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück (OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit E-mail vom 03.10.2018 wurde der angefochtene Bescheid rechtskräftig.
Das jeweilige Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Beschwerdezurückziehung, Einreisetitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W205.2173131.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019