Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AlVG §24Spruch
G312 2184171-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Margareta ESTERL und Mag. Kirsten FICHTNER-KOELE als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, vertreten durch XXXX, vom 22.12.2017, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 24.11.2017, GZ: XXXX, nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 30.05.2018 und 13.11.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid
bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2184171.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019