Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
BBG §40Spruch
W207 2196196-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.04.2018, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.04.2018, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.01.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 12.01.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt bei.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 21.03.2018 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Anamnese:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, neuropathische Schmerzen, Zustand nach Mammacarcinom rechts 95, Zustand nach Mammacarcinom Iinks 2/2013
Derzeitige Beschwerden:
Ich hatte gerne einen Parkausweis, weil ich nicht mehr weit gehen kann. Ich habe neuropathische Schmerzen in den Beinen. Mein linkes Bein ist seit dem Schlaganfall nicht mehr ganz funktionsfähig, Ich habe auch eine Unsicherheit beim Gehen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Seractil, Sertralin, Pregagablin, Duloxetin, TASS, Acemin, Novalgin
Sozialanamnese:
verheiratet, 1 Sohn
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. med. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 24.11.2017
pseudorad Schmerzsy, Depressio, lumbale Vertebrostenose, Dysthymie
MRT DER LWS vom 16.11.2016
Osteochondrose Typ Modle I L3/L4 mit linkslateraler Bandscheibenherniation und Einengung des Neuroforamens.Osteochondrose Typ Modle römisch eins L3/L4 mit linkslateraler Bandscheibenherniation und Einengung des Neuroforamens.
Hochgradige Intervertebralgelenksarthrosen L4 bis S1. Konsekutive Pseudospondylolisthese I L4/L5 mit knöchern bzw. ligamentär bedingt absoluter Vertebrostenose und mäßiger knöcherner Einengung des rechten Neuroforamens. Dorsomediane Bandscheibenprotrusion TH12/L1.Hochgradige Intervertebralgelenksarthrosen L4 bis S1. Konsekutive Pseudospondylolisthese römisch eins L4/L5 mit knöchern bzw. ligamentär bedingt absoluter Vertebrostenose und mäßiger knöcherner Einengung des rechten Neuroforamens. Dorsomediane Bandscheibenprotrusion TH12/L1.
NRZ R. vom 09.04.2015
Ischämischer Infarkt Cella media rechts
Z.n. Mamma-Ca re. 95
Z.n. Mamma-Ca Ii. 2013 + Radiatio 2013Z.n. Mamma-Ca römisch eins i. 2013 + Radiatio 2013
NRZ R. vom 06.03.2013
ductales Carcinoma in situ G2, Am 18.02.2013 wurde eine Tumorektomie linke Brust durchgeführt
St.p. N. Mam. dext. T1G2N0 1995, St.p. Irradiatio und Therapie mit Nolvadex
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 160,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: wegen zu kleiner Manschette nicht meßbar
Klinischer Status - Fachstatus:
73 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Caput: Visus: unauffällig Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch, elastisch, reaktionslose Narben an beiden Brüsten
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, kein Lymphödem
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken und linken Kniegelenken, rechtes Kniegelnk Rom in S 0-0-80°, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm,
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zu 1/3 eingeschränkt
Gesamtmobilität - Gangbild:
Hinkendes Gangbild, kommt mit einem Gehstock
Status Psychicus:
bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit,
Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vorliegt
02.01.02
30
2
Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks
02.05.20
30
3
Zustand nach Mammacarcinom rechts 95 Zustand nach Mammacarcinom Iinks 2/2013 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv
13.01.02
20
4
Depressio 1 Stufe über dem unteren unter Medikation stabil, soziale Integration liegt vor
03.06.01
20
5
Neuropathisches Schmerzsyndrom oberer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Medikation
04.11.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-5 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Der Zustand nach Ischämischer Infarkt Cella media rechts, da ohne fassbare Folgeschäden erreicht keinen GdB
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung eines Gehstockes ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 09.04.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.04.2018, gab die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme folgenden Inhalts ab:
"...
Ich habe das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis genommen und möchte meinerseits dazu eine Stellungnahme abgeben.
Ich habe große Schmerzen in meinen Beinen, dadurch bin ich nicht in der Lage, von meinem o.a. Wohnort zu Fuß öffentlichen Verkehrsmittel, wie Bus und Straßenbahn zu benützen.
Die Entfernungen sind normal von meinem o.a. Wohnort ca.10-25 Minuten entfernt (Bus, Straßenbahn u. Schnellbahn).
Das Einsteigen in eine Straßenbahn der älteren Ausführung (3 Stufen) sowie in einen Bus oder eine Schnellbahn ist mir ohne Hilfe nicht möglich. Eine Gehhilfe macht beim Ein-Aussteigen zusätzliche Schwierigkeiten. Sitzplatz ist immer notwendig für mich, jedoch wenn das Verkehrsmittel gleich losfährt, ist die Gefahr eines Sturzes sehr groß.
Durch den vor 3 Jahren erlittenen Schlaganfall hat meine linke Seite, Arm und Bein, Einschränkungen hinsichtlich Kraft und Sicherheit erlitten. Schwindelgefühle beim Rückwärtsgehen und beim Umdrehen sowie beim Stufensteigen findet ständig statt.
Bei einem Stiegenabgang ist mein linker Fuß auf einer Stufe hängen geblieben, ein Sturz mit doppeltem Unterarmbruch rechts war die Folge sowie 5 Wochen Gips, viele physikalische Behandlungen, die Hand ist immer noch eingeschränkt beweglich und ziemlich kraftlos, anhalten nur bedingt möglich.
Ich habe alles bei der zuletzt am 21.03.2018 erfolgten Begutachtung mitgeteilt, auch Befunde wurden vorgelegt.
Die neuropathischen Schmerzen sind nur beschränkt mit Medikamenten auszuhalten (Medikamente lt. Angabe in Gutachten).
Da ich ständig zu div. Ärzten muss und ich nicht in der Lage bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu diesen zu gelangen, muss mich jemand mit dem Auto zu diesen bringen. Für den Parkplatz, meistens nicht vor den Arztpraxen, ist in den meisten Fällen Parkgebühr zu entrichten.
Selbst mit dem Auto zu fahren ist nicht mehr möglich, da kuppeln und bremsen und schalten nicht mehr gefahrlos durchgeführt werden kann. Eine Blutdruckmessung wurde nicht durchgeführt, da angeblich für mich keine geeignete Manschette vorhanden war. Bei allen meinen Arztbesuchen und Spitalsaufenthalten war dieses noch nie ein Problem. Weiters habe ich starken Vitamin B Mangel und habe sehr blasse Augenschleimhäute.
Ich ersuche Sie, meine Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und eine neuerliche Begutachtung zu veranlassen.
..."
Dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.04.2018 bei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2018, OB: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.01.2018 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.03.2018, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2018, OB: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.01.2018 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.03.2018, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 19.04.2018, OB: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO vom 12.01.2018 ab. Im Bescheid vom 18.04.2018 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht erfülle. Die Ausstellung eines Behindertenausweises mit dieser Zusatzeintragung sei Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises. Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises sei daher abzuweisen.Mit Bescheid vom 19.04.2018, OB: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b StVO vom 12.01.2018 ab. Im Bescheid vom 18.04.2018 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht erfülle. Die Ausstellung eines Behindertenausweises mit dieser Zusatzeintragung sei Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises. Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises sei daher abzuweisen.
Mit Schreiben vom 06.05.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.05.2018, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 18.04.2018, OB: XXXX, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt wird:Mit Schreiben vom 06.05.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.05.2018, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 18.04.2018, OB: römisch 40 , mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt wird:
"...
OB: XXXXOB: römisch 40
Betreff: Ausstellung eines Behindertenpasses.
Bescheid vom 18.04.2018
Nach Erhalt Ihres oben angeführten Bescheides am 23.04.2018 möchte ich eine
BESCHWERDE
Einbringen.
Ich habe in meiner Eingabe vom 09.04.2018 erläutert, dass mir Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sind. Sowohl Bus, Straßenbahn und Schnellbahn sind für mich von meiner Wohnung aus nicht zu erreichen, da die nächsten Busstationen ca.200 -300 m entfernt sind. Normale Gehzeit in ca. einer 1/4 -1/2 Stunde.
In meiner Eingabe vom 09.04.2018 habe ich bereits meine Krankengeschichte erläutert, 2 Mal Brustkrebs (vor 23 Jahren und vor 5 Jahren), Schlaganfall vor 3 Jahren (linker Arm und linkes Bein beeinträchtigt). Schwindelgefühl und dadurch Sturzgefahr, Sturz vor 5 Monaten über Stufen, (doppelter Armbruch, 5 Wochen Gips), die rechte Hand ist immer noch schmerzhaft und nicht voll einsetzbar.
Alle Befunde diesbezüglich habe ich beigebracht. Dadurch, dass ich durch meinen körperlichen Zustand keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, muss ich zu Arzt und Behandlungsterminen sowie im täglichen Leben immer mit einem PKW gebracht werden.
Die ärztliche Begutachtung in der BASB Landesstelle Wien, Babenbergerstraße 5, vom 21.03.2018 durch die zuständige Ärztin Frau Dr. F. ist mir unverständlich.
Vieles von dem, was ich gesagt habe, wurde nicht berücksichtigt. Ich leide an Anemie, bin deswegen in ärztlicher Kontrolle und muss diesbezüglich Medikamente nehmen. In meinem ganzen Leben war noch nie die Manschette eines Blutdruckmessgerätes zu eng. Im täglichen Leben brauche ich immer eine Begleitperson, sogar beim Duschen (Sturzgefahr).
Ich ersuche um eine neuerliche Begutachtung und lege einen weiteren Befund meines Neurologen Dr. D. vor.
..."
Dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin erneut den Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.04.2018 und die Stellungnahme vom 09.04.2018 bei.
Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.04.2018, OB: XXXX, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO vom 12.01.2018 abgewiesen wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.04.2018, OB: römisch 40 , mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b StVO vom 12.01.2018 abgewiesen wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 12.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; es liegt eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vor
2. Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks
3. Zustand nach Mammacarcinom rechts 95, Zustand nach Mammacarcinom Iinks 2/2013; nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv
4. Depressio; unter Medikation stabil, soziale Integration liegt vor
5. Neuropathisches Schmerzsyndrom; gutes Ansprechen auf Medikation
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.03.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2018.
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 21.03.2018 schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.
In ihrer Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 09.04.2018 bringt die Beschwerdeführerin mehrfach vor, dass ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Insoweit die Beschwerdeführerin inhaltlich auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. kein Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses besteht, sind im Übrigen - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - auch die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen (wie z.B. "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel") und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § § 29 b StVO (Parkausweis) rechtlich nicht zulässig. Betreffend die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO wurde mit Bescheid vom 19.04.2018, OB: XXXX, der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Da dieser Bescheid von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen.In ihrer Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 09.04.2018 bringt die Beschwerdeführerin mehrfach vor, dass ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Insoweit die Beschwerdeführerin inhaltlich auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. kein Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses besteht, sind im Übrigen - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - auch die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen (wie z.B. "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel") und die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) rechtlich nicht zulässig. Betreffend die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b StVO wurde mit Bescheid vom 19.04.2018, OB: römisch 40 , der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Da dieser Bescheid von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen.
Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde rügt, dass vieles von dem, was sie im Rahmen ihrer Untersuchung am 21.03.2018 gesagt habe, nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, so wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, um welche Funktionseinschränkungen es sich hierbei konkret handeln sollte, welche nicht berücksichtigt worden seien, und bestehen für das erkennende Gericht keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die medizinische Sachverständige pflichtwidrig von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung getätigte entscheidungserhebliche Aussagen nicht protokolliert hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin leide an Anemie (gemeint wohl: Anämie) und sei deswegen in ärztlicher Behandlung und müsse diesbezüglich Medikamente nehmen, so wurde das Vorliegen einer Anämie von der Beschwerdeführerin weder durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt noch wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie an Anämie leidet. Das Vorliegen einer diesbezüglichen allfälligen Funktionseinschränkung ist daher mangels Vorlage entsprechender der Beschwerde beigelegter medizinischer Unterlagen nicht belegt und daher gegenwärtig nicht objektiviert.
Betreffend den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme bzw. der Beschwerde vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.04.2018 ist festzuhalten, dass dieser Befund im Wesentlichen dem Befund desselben Facharztes vom 24.11.2017, welcher von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegt und somit auch im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt wurde, entspricht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die in diesen beiden Befunden gestellten Diagnosen Eingang in die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 21.03.2018 gefunden haben. So wurde die Depression der Beschwerdeführerin unter der Leidensposition 4 "Depressio" unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem (Gesamt)Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Die Einstufung erfolgte eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die Beschwerdeführerin unter Medikation stabil ist und soziale Integration gegeben ist. Weiters wurde das Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin unter der Leidensposition 5 "Neuropathisches Schmerzsyndrom" unter der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem (Gesamt)Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Von der Gutachterin wurde der obere Rahmensatz gewählt, da die Beschwerdeführerin gut auf die Medikation anspricht. Der vorgelegte Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.04.2018 steht daher nicht in entscheidungserheblichem Widerspruch zu den von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen und ist daher nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Die Beschwerdeführerin ist daher dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2018 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist daher dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2018 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2018. Dieses von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
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