TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W207 2182670-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2182670-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.12.2017, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.12.2017, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin - dieses beinhaltend ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten unter Einschluss des Ergebnisses des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens - unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesen Sachverständigengutachten wurde nach Durchführung persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers am 22.09.2017 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:

Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom 02.10.2017:

"Anamnese:

1991 refrakt HH Op bds in der Türkei ( hatte -4,75dpt )

2013 Gehirnaneurysma Op im AKH

seither schlechteres Sehen, braucht wieder eine Brille für Ferne und Lesen

Derzeitige Beschwerden:

sieht schlechter

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

0

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Gesichtsfeld vom 14.10.14

....

Klinischer Status - Fachstatus:

Augenbefund:

Visus rechts +1,5cyl100° 0,8 Jg 1 bin

links +0,5cyl100° 0,8

beide Augen: VBA oB, Zust n LASIK, HH zentral klar Linse klar

Fundi Papille und Macula oB

Gesichtsfeld lt Befund: bds ein min peripheres Skotom - nicht behinderungsrelevant

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zust. nach refraktiver Hornhaut Op beidseits, Sehverminderung auf 0,8 beidseits Tabelle Kolonne1 Zeile1

11.02.01

0

Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H.

...."

Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.10.2017 samt zusammenfassendem Sachverständigengutachten:

"Anamnese:

Zustand nach Hirnarterienaneurysma- Sanierung 2013. Beklagt werden seitdem Hörschäden und Einschränkung des Sehvermögens. Bluthochdruck. Beschwerden aufgrund degenerativer WS- und Hüftgelenksveränderungen. Leistenbruchoperationen beidseits. Geringe Rezidivhernie rechts.

Derzeitige Beschwerden:

"Ich habe seit der Hirnarterien-OP Sehstörungen und eine Verminderung des Hörvermögens zu verzeichnen.

Ich leide an erhöhtem Blutdruck und damit verbundenen Schwankungen. Ich habe auch WS- und Hüftgelenksbeschwerden."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Ständige neurochirurgische Kontrollen. Derzeit keine neurologisch-psychiatrischen Behandlungen. Keine Psychotherapie.

FA f. Innere Medizin, PA.

Medikamente: Amlodipin 10 mg, Ramipril 10 mg, bei Bedarf Analgetika. Saroten 25 mg, Cipralex 10 mg.

Hilfsmittel: Keine

Sozialanamnese:

Lagerarbeiter, verheiratet, 4 Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT des Gehirnschädels und MRA der intrakraniellen Arterien - Diagnose-Haus 3, datiert vom 15Juni 2016: Kein Hinweis auf Liquorabflusshemmung, ausgeprägtes Suszeptbilitätsartefakt rechts in der mittleren Schädelgrube nach Aneurysmaklippung. Kein Hinweis auf Aneurysmen.

Radiolog. Untersuchungsbefund Diagnose-Haus 3 vom 21.Nov.2014 betreff gesamte WS: Fehlhaltung ohne Nachweis osteodestruktiver Prozesse oder schwererer degenerativer Veränderungen.

Tonaudiogramm Gesundheitszentrum X. HNO-Ambulanz Dr. H. vom 15. Okt.2014 mit geringem Hörverlust beidseits.Tonaudiogramm Gesundheitszentrum römisch zehn. HNO-Ambulanz Dr. H. vom 15. Okt.2014 mit geringem Hörverlust beidseits.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Übergewichtig

Größe: 179,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer

Status - Fachstatus:

Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal.

Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN.

Rechts temporal Narbe nach Trepanation, Pupillen mittelweit, isocor.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert.

Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien:

Pulse tastbar.

Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax:

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen.

Auskultation: VA. Puls: 76/min.

Abdomen: Keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Beidseits Narben nach inguinaler Herniotomie.

Geringe Vorwölbung im Bereiche der rechten Leiste (Rezdivihernie).

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt.

Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig.

Brustwirbelsäule: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 25 cm. Im Bereiche des thoracolumbalen Übergang geringe rechtskonvexe Skoliose. Rumpfdrehung- und neigung endlagig eingeschränkt.

Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen.

Untere Extremitäten: Hüftgelenk beidseits frei.

Kniegelenke unauffällig.

Sprunggelenke frei. Fersen- und Zehenstand ausführbar.

Es werden keine Sensibilitätsstörungen angegeben.

Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig

Status Psychicus:

Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung.

Hr. Ü. macht zum Teil einen ungehaltenen und gereizten Eindruck, jedoch insgesamt ausreichende Kooperation

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (Gesamtbeurteilung):

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits. Tabelle Kolonne 2, Zeile 2 Wahl dieser Positionsnummer, da beidseits Hörverlust von 30 %.

12.02.01

20

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei geringer Fehlhaltung geringgradige funktionelle Einschränkung lumbal evident ist.

02.01.01

10

3

Leichte Hypertonie. Fixposition.

05.01.01

10

4

Hernien, Inguinalhernie rechts. Unterer Rahmensatz, da keine relevante Beschwerdesymptomatik.

07.08.01

10

5

Zust. nach refraktiver Hornhaut Op beidseits, Sehverminderung auf 0,8 beidseits Tabelle Kolonne 1 Zeile1

11.02.01

0

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens, als auch aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Psychische Veränderungen nach cerebralem Eingriff und Depressionen sind nicht befundmäßig belegt und können somit nicht richtsatzmäßig eingeschätzt werden.

Der Zustand nach sanierter Inguinalhernie links erreicht keinen GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstbegutachtung

....

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

...."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, die einen Bestandteil der Begründung bildeten, zu entnehmen. Diese medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2017 bzw. vom 30.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.01.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes an das Bundesverwaltungsgericht:

"....

Ich habe nur einen Behinderungsgrad von 20% zugesprochen bekommen, was nach meinem Ansehen sehr wenig ist, da ich unter neurologischen sowie orthopädischen Krankheiten leide.

Obwohl meine Behinderung ganz klar im neurologisch/psychologischen bzw. orthopädischen Bereich liegt, hatte ich nur eine Augenkontrolle bei Ihnen.

Ich schicke Ihnen meine Befunde mit und bitte Sie höflichst um Erledigung.

...."

Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 30.10.2017 erstattet hatte, ein. In diesem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 10.10.2018 wird - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"...

Vorgeschichte und Sachverhalt:

Folgende Gesundheitsschädigungen wurden anlässlich der Begutachtung am 30.Okt.217 erhoben (Gutachten Abi. 19-26):

1. Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits...20 %

2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen....10 %

3. Leichte Hypertonie....10 %

4. Inguinalhernie rechts...10 %

Gesamt-GdB: 20 v.H

In der am 19.Dez.2017 getätigten Beschwerde (Abl. 30) wird eingewendet, dass Behinderungen im neurologisch-psychologischen und orthopädischen Bereich vorlägen. Dies sei bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden.

Laut Beschluss ist zu folgenden Befunden Stellung zu nehmen:

Abl. 31 bis 33 betreffen die durchgeführten Herniensanierungen - Befundbericht der chirurgischen Abteilung KH S., datiert vom 29.0kt.2009.

Dieser Umstand ist ausreichend in der Diagnose unter Punkt 4 berücksichtigt.

Abl. 40-43: Befundbericht der Univ.Klinik für Neurologie-Neuropsyycho. Amb., datiert vom 14.Nov.2017 betreff neuropsychologischer Befund.

Auf Abl. 42 (Seite 3 des Befundes) werden depressive und phobische Veränderungen, als auch geringe eingeschränkte Leistungsbeeinträchtigung beschrieben. Es ergaben sich Hinweise auf eine mittelschwere depressive und phobische Symptomatik. Das Leistungsprofil war zu diesem Zeitpunkt unauffällig.

Es ergaben sich Beeinträchtigungen im Bereiche der Aufmerksamkeit und der Konzentration.

Unter Abl. 44 - Nasen-Nebenhöhlenröntgen vom 8.Feber 2016 - Diagnose: Zustand nach osteoplastischer Schädeltrepanation frontal rechts und OP-Clipmaterial in Projektion, keine eindeutige Verschattungen im Bereiche der Nasen-Nebenhöhlen.

Abl. 45 - radiologische Untersuchung gesamte Wirbelsäule vom 21. Nov.2014 mit dem Nachweis von degenerativen Veränderungen.

Abl. 46-51 - Befund W. - Univ.Klinik für Neurochirurgie, datiert vom 9. Okt.2013 - Diagnose: Klippung eines MCA-Aneurysmas am 1.Okt.2013 ohne weitere beschriebene Folgen.

Abl. 52 - radiologischer Untersuchungsbefund Lendenwirbelsäule vom 5. Juli 2017 - Diagnosehaus 3 - Ergebnis: Diskrete linkskovexe Achsabweichung, multisegmentale Chondrose, inzipiente Spondylosis deformans, sowie Facettengelenksarthrose und

Abl. 53 - Befund Diagnosehaus 3 vom 9.Okt.2014 betreff MRT des Gehirnschädels: Unauffälliger Befund nach Aneurysma-Clipping rechts.

Stellungnahme:

Die Durchsicht der nun vorliegenden Befunde, wie sie in der Anfrage vom 19.Sept.2018 angeführt sind, ergeben keinen Anlass für eine Änderung des bisherigen Einschätzungsmodus.

Auch die Durchsicht des neuropsychologischen Befundes, erhoben KH W. am 14.Nov.2017 ergibt keinen Anlass für die Aufnahme einer Gesundheitsschädigung aus dem neurologisch-psychiatrischen Formenkreis in die Liste der Gesundheitsschädigungen, da über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus in diesem Befundbericht keine relevante neurologisch-psychiatrische Gesundheitsschädigung dokumentiert ist.

Die in den übrigen beigebrachten Befunden beschriebenen krankhaften Veränderungen sind ausreichend bereits in der Begutachtung am 30.0kt.2017 beschrieben.

Ein neuerlicher fachärztlicher Befund, welcher eine Verschlechterung im Sehvermögen bestätigt, ist nicht im Akt aufliegend.

Der Umstand, dass 2013 die Klippung eines MCA-Aneurysma rechts im cerebralen Bereich durchgeführt werden musste und der AW Träger eines Knochenplattenimplantes und eines Osteosynthesematerials ist, bedingt nach Einschätzungsverordnung keine Berücksichtigung."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2018 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.11.2018) wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Den Parteien des Verfahrens wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben, dies unter Hinweis darauf, dass, sollten die Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten innerhalb der ihnen dafür gewährten Frist eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 08.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits. Beidseits Hörverlust von 30 %.

2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen; bei geringer Fehlhaltung geringgradige funktionelle Einschränkung lumbal

3. Leichte Hypertonie

4. Hernien, Inguinalhernie rechts; keine relevante Beschwerdesymptomatik

5. Zust. nach refraktiver Hornhaut Op beidseits, Sehverminderung auf 0,8 beidseits

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 20 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 02.10.2017 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.10.2017 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 30.10.2017 erstattet hat, vom 10.10.2018 der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 02.10.2017 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.10.2017, die durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende medizinische Sachverständigengutachten vom 10.10.2018, das sich mit den der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen auseinandersetzt, bestätigt werden.

In den medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2017 und vom 30.10.2017 wird auf Grundlage persönlicher Untersuchungen und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

In der Beschwerde wird eingewendet, obwohl die Behinderung des Beschwerdeführers ganz klar im neurologisch/psychologischen bzw. orthopädischen Bereich liege, habe er nur eine Augenkontrolle bekommen. Dieses Beschwerdevorbringen entspricht nicht den Tatsachen, wie dem oben wiedergegebenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 22.09.2017, entnommen werden kann.

Was die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen betrifft, so wurden diese einer sachverständigen Beurteilung zugeführt. Dazu führte der medizinische Sachverständige in seinem vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der der Beschwerde beigelegten Befunde eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom 10.10.2018 nach näherer - oben wiedergegebener - Erläuterung zusammenfassend aus, die Durchsicht der nun vorliegenden Befunde ergebe keinen Anlass für eine Änderung der bisherigen Einschätzung.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit für eine Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm eingeräumten Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens am 08.11.2018 - und bis zum heutigen Tag - keine Stellungnahme und trat daher der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 10.10.2018 nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer ist daher den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist daher den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Diese im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

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§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

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§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

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§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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