Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2184702-1/13E
W244 2184706-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zl. 1099396009-152017212, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zl. 1099396009-152017212, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl. 1099396107-152017280, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl. 1099396107-152017280, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung".Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer sind Brüder.
Die Beschwerdeführer stellten am 17.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt. Dabei gab sie u.a. an, afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara zu sein.
Am 05.12.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes führten die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Zweitbeschwerdeführer eine Beziehung zu einer reichen Frau aufgenommen habe. Die Frau habe ihn zu sich nach Hause eingeladen, sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Da sei der Ehemann der Frau überraschend nach Hause gekommen und habe die Anwesenheit eines anderen Mannes im Haus bemerkt. Der Zweitbeschwerdeführer sei über das Gästezimmer in den Hof geflohen. Der Ehemann der Frau habe ihn angeschossen, aber nicht verletzt. Der Bruder des Ehemannes arbeite in hoher Position bei der Polizei. Der Zweitbeschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich zunächst versteckt und sei dann nach Nimruz geflohen. Der Erstbeschwerdeführer sei wegen des Vorfalls geschlagen worden. Er habe rasch das Geschäft verkauft und sei seinem Bruder nach Nimruz gefolgt. Von dort seien sie gemeinsam zunächst in den Iran und dann nach Europa weitergereist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt 1.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt 2.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt 3.), gegenüber den Beschwerdeführern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt 4.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt 5.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt 6.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt 1.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt 2.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt 3.), gegenüber den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt 4.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt 5.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt 6.).
Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihres Vertreters ausführlich zu ihren Fluchtgründen, zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu ihrer Integration in Österreich befragt wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial langte im Wege ihres Vertreters eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer, zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu ihrer Reise nach Österreich:
Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Die Beschwerdeführer wurden im Iran geboren und übersiedelten im Kindesalter im Familienverband in die Stadt Herat, wo sie bis zum Jahr 2015 aufhältig waren. Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte die Schule bis zur sechsten Schulstufe und war dann als Mechaniker und im Geschäft seines Vaters für Autoersatzteile tätig. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte die Schule bis zur zehnten Schulstufe und arbeitete danach ebenfalls im Geschäft seines Vaters.
Die Beschwerdeführer sind ledig und haben keine Kinder.
Die Familie der Beschwerdeführer besteht aus ihrer Mutter und drei Schwestern. Der Vater der Beschwerdeführer ist krankheitsbedingt verstorben. Die Familie der Beschwerdeführer lebt derzeit in der Provinz Parwan. Der Erstbeschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter.
Die Beschwerdeführer verfügen über soziale Anknüpfungspunkte in der Stadt Herat. Es wäre ihnen mö