Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W156 2168121-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von AXXXX XXXX AXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Grieskai 48, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Stmk, vom 17.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von AXXXX römisch 40 AXXXX, geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Grieskai 48, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Stmk, vom 17.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
2005, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und er als Arbeiter in einer Mädchenschule gearbeitet hätten. Aufgrund dessen seien sie von den Taliban bedroht worden. Schließlich sei sein Vater entführt worden. Später sei auch die Frau seines Onkels entführt worden.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 24.05.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er als Hilfsarbeiter in einer Schule gearbeitet habe. Sein Vater habe dort als Maurer gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht persönlich bedroht worden, aber im Dorf habe jeder gesagt, dass jeder, der für diese Schule arbeitet von den Taliban bedroht werde. Trotz der Drohungen hätten sie weitergearbeitet. Eines Tages sei sein Vater entführt worden, die Dorfbewohner hätten ihn gesucht, aber nicht mehr gefunden. Die Familie (Mutter, 3 Brüder und 4 Schwestern) würden noch im Heimatdorf leben. Es sei auch bekannt, dass die Hazara verfolgt würden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätte, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgelisteten Grund verfolgt worden sei. Er sei nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gewesen und es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrechtlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
5. Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde durch seine rechtsfreundliche Vertretung in vollem Umfang vom 03.08.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers eine "Insel der Hazara" gewesen sei und von Paschtunen bewohnten Dörfern umgeben gewesen sei. Die Taliban hätten aufgrund des Baues einer Schule beim Bürgermeister interveniert. Der Bau sei jedoch trotz der Drohungen der Taliban fortgesetzt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Monat vor der Flucht des Beschwerdeführers aus einem Sammeltaxi heraus entführt worden. Nach der Flucht des Beschwerdeführers seien sieben Menschen aus dem Dorf entführt und getötet worden. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer auch mitgenommen, wenn sie ihn erwischt hätten. Auch sei nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht aktiv seien. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass Hazara verfolgt werden. Der Beschwerdeführer wäre weder in Kabul noch einer anderen Stadt vor den Angriffen der Taliban geschützt.
Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
6. Am 05.07.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.
Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, dass er beim Bau einer Mädchenschule mitgeholfen habe. Auch sein Vater habe auf der Baustelle gearbeitet. Die Taliban hätten dann dem Bürgermeister einen Drohbrief geschickt und verlangt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Job aufhöre. Der Bürgermeister habe keine Lösung mit den Taliban gefunden und meinte, dass er nicht mehr für unsere Sicherheit garantieren könne. Nach einer Woche sei der Vater des Beschwerdeführers aus einem Sammeltaxi entführt worden. Der Ältestenrat habe versucht, den Vater freizubekommen, aber die Taliban hätten gemeint, das sei passiert, weil man die Warnung ignoriert habe. Der Beschwerdeführer habe dann mit andere trotzdem die Arbeit fortgesetzt. Nach ca drei Wochen sei dann die Frau des Onkels des Beschwerdeführers entführt worden. Dann sei der Ältestenrat zum Entschluss gekommen, dass es an der Zeit wäre, dass die jungen Leute unseren Ort verteidigen sollten. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte gemeint, dass er der nächste sei, der getötet würde, daher sei er geflohen. Der Onkel, dessen Frau entführt wurde, sei am Bau der Schule nicht beteiligt gewesen. Das ganze Dorf habe sich am Bau der Schule beteiligt. Der Bürgermeister und die Familie des Beschwerdeführers leben heute noch in diesem Dorf. Den Drohbrief habe der Beschwerdeführer selbst nie gelesen. Die Tötung von 7 Personen aus dem Dorf durch die Daesh stehe in keinem Zusammenhang mit der Flucht, er möchte aber auf die Sicherheitslage hinweisen.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Afghanistan sowie die UNHCR-RL zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylwerber vom 19.04.2016 übergeben und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
7. Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab. Für den Beschwerdeführer sei naheliegend, dass der Bürgermeister den Taliban zugesichert habe, dass er nicht mehr zum Bau der Schule beitragen werde. Die Arbeiter hätten ihre Arbeit auf eigene Gefahr fortgesetzt. Es sei für den Beschwerdeführer natürlich nicht nachzuvollziehen, warum die Taliban den Bürgermeister bisher nicht getötet haben, es sei für ihn aber plausibel, dass die Taliban die Arbeiter als Hauptverantwortliche ausgemacht hätten. Es werde auch auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen. Unter den Rückkehrern seien jene in ihrem Überleben akut gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch ein soziales Netzwerk hätten. Abschließend übermittelte der Beschwerdeführer das Gutachten Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, einen Beitrag von Stahlmann im Asylmagazin 3/2017 und eine PPT UNHCR vom 12.03.2018 sowie im Nachtrag die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
Das angegebene Geburtsdatum wurde nach einem medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 01.01.1999 auf XXXX korrigiert.Das angegebene Geburtsdatum wurde nach einem medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 01.01.1999 auf römisch 40 korrigiert.
Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem und stammt aus der Provinz Ghazni. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
8 Jahre lang hat er eine Schule besucht sowie als Landwirt und am Bau gearbeitet. Seine Familie (Mutter, 3 Brüder und 4 Schwestern) leben nach wie vor in seinem Heimatdorf. Er hat mit ihnen telefonisch regelmäßig ca. ein Mal pro Monat Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Er hat keine Angehörigen in Österreich.
1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.
Der Beschwerdeführer wird in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht verfolgt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der BF wäre aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Rückkehr keiner Verfolgung ausgesetzt.
Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Flucht- oder Schutzalternative zur Verfügung. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz ist nicht zumutbar. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer alternativen Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er wäre auch in der Lage, in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul sowie die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - via Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am im Jahr 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse absolviert und ist in der Lage sich zu verständigen. Er besucht eine Schule und trifft sich zweimal die Woche zum Fußballspielen. Manchmal hilft er seiner Betreuerin beim Möbeltragen und im Pfarrcafe beim Vorbereiten. Sonstige nennenswerte private und soziale Kontakt wurden nicht festgestellt.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
1. Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BB