TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 W187 2203284-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §52 Abs9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W187 2203284-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 22. November 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Gerhard LEBITSCH, Rechtsanwalt, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6,1040 Wien, vom 10.7.2018, XXXX nach § 65 Abs 1 Z 6 iVm § 21 Abs 11 APAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. November 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Gerhard LEBITSCH, Rechtsanwalt, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6,1040 Wien, vom 10.7.2018, römisch 40 nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 11, APAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. November 2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Ausspruch über die verhängte Geldstrafe durch eine Ermahnung ersetzt wird.

B)

Der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird gemäß § 52 Abs 9 VwGVG aufgehoben.Der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG aufgehoben.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22. November 2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da die belangte Behörde keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat und die Beschwerdeführerin auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 22. November 2018 nach der Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22. November 2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die belangte Behörde keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat und die Beschwerdeführerin auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 22. November 2018 nach der Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet hat.

Schlagworte

Abschlussprüfung, Aufsichtsbehörde, Ermahnung, gekürzte
Ausfertigung, Geldstrafe, Kostenbeitrag, mündliche Verhandlung,
mündliche Verkündung, Rechtsaufsicht, Verwaltungsstrafe,
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2203284.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten