TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 G307 2183545-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G307 2183535-1/10E

G307 2183537-1/13E

G307 2183545-1/11E

G307 2183543-1/10E

G307 2183546-1/10E

G307 2183541-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. des XXXX, geb. am XXXX, 4. der XXXX, geb. am XXXX, 5. des XXXX, geb. XXXX sowie 6. des XXXX, geb. am XXXX, diese gesetzlich vertreten durch den Vater, alle rechtlich vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. des römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4. der römisch 40 , geb. am römisch 40 , 5. des römisch 40 , geb. römisch 40 sowie 6. des römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese gesetzlich vertreten durch den Vater, alle rechtlich vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird gemäß als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und allen Beschwerdeführern gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und allen Beschwerdeführern gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer 1 bis 5 (im Folgenden: BF1 bis BF5) stellten am 24.05.2015, der Beschwerdeführer 6 (im Folgenden: BF6) am 09.08.2017 jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Die Beschwerdeführer 1 bis 5 (im Folgenden: BF1 bis BF5) stellten am 24.05.2015, der Beschwerdeführer 6 (im Folgenden: BF6) am 09.08.2017 jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am 13.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des XXXX der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF1nd der BF2 statt.2. Am 13.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung des BF1nd der BF2 statt.

3. Am 09.10.2017 wurden BF1 und BF2 im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) einvernommen.

4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 22.12.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 22.12.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Mit am 12.01.2018 datierten und am 16.01.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit am 12.01.2018 datierten und am 16.01.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den BF jeweils den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, diesen in eventu den eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen, allenfalls die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung der BF in den Irak unzulässig sei, in eventu den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die BF ihre Fluchtgründe noch einmal schildern können.Darin wurden beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den BF jeweils den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG, diesen in eventu den eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen, allenfalls die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung der BF in den Irak unzulässig sei, in eventu den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die BF ihre Fluchtgründe noch einmal schildern können.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 17.01.2018 vorgelegt und sind dort am 19.01.2018 eingelangt.

7. Am 29.05.2018 fand in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und deren RV teilahmen.7. Am 29.05.2018 fand in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und deren Regierungsvorlage teilahmen.

8. Mit Schreiben vom 08.06.2018 erfolgte seitens der RV eine abschließende Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt.8. Mit Schreiben vom 08.06.2018 erfolgte seitens der Regierungsvorlage eine abschließende Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind irakischer Staatsbürger, bekennen sich zum sunnitischen Islam und sind Angehörige der Volksgruppe der Kurden. Ihre Muttersprache ist Kurdisch. BF1 und BF2 sind miteinander standesamtlich wie traditionell verheiratet, Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6 und leben mit diesen im gemeinsamen Haushalt.

Im Heimatland leben noch die Eltern, 5 Brüder und 2 Schwestern des BF1, die Mutter, 4 Brüder und 3 Schwestern der BF2. BF1 hält mit seinem in Bagdad wohnhaften Bruder rund einmal monatlich Kontakt, BF2 mit ihrer Mutter und in Douhok wohnhaften Schwester rund 2 Mal im Monat.

1.2. BF1 absolvierte 4 Klassen Grundschule und verdiente im Anschuss seinen wie den Lebensunterhalt für seine Familie als Taxifahrer, wobei er diese Tätigkeit von 2012 bis zu seiner Ausreise im März 2015 ausübte. BF2 besuchte im Irak für 3 Jahre lang die Grundschule und war als Mitarbeiterin in einer Kinderkrippe sowie vorwiegend als Hausfrau tätig. Mit Ausnahme des in Österreich geborenen BF6 lebten die BF mit der Familie des Bruders der BF2 in einem Haus. Die Familie fand mit den geschilderten Tätigkeiten der beiden Hauptantragsteller das Auslangen.

1.3. BF1 verließ Ende März 2015, BF2 bis BF5 Ende Mai 2016 den Irak. BF1 reiste auf dem Landweg über die Türkei und weitere nicht (mehr) eruierbare Länder nach Österreich, wo er am 13.04.2015 den vorliegenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. BF2 bis BF5 begaben sich über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie den vorliegenden Antrag am 09.09.2016 stellten.

1.4. BF1, BF3, BF4 und BF5 sind gesund, BF2 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung unbestimmten Grades und ist dahingehend in psychotherapeutischer Behandlung, BF6 an einer Fehlanlage des Hüftgelenks. Klinisch gibt es keinen Hinweis auf eine Instabilität, eine weitere Behandlung ist nach der jüngsten Behandlung des XXXX aktuell nicht notwendig.1.4. BF1, BF3, BF4 und BF5 sind gesund, BF2 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung unbestimmten Grades und ist dahingehend in psychotherapeutischer Behandlung, BF6 an einer Fehlanlage des Hüftgelenks. Klinisch gibt es keinen Hinweis auf eine Instabilität, eine weitere Behandlung ist nach der jüngsten Behandlung des römisch 40 aktuell nicht notwendig.

1.5. XXXX verfügte von XXXX.2016 bis zum XXXX.2017 über eine Beschäftigungsbewilligung für den BF1 als Landarbeiter. BF1 wiederum war vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 bei diesem tätig. Des Weiteren ist BF1 im XXXX seit August 2016 in einem monatlichen Ausmaß von 22 Stunden mit einer stündlichen Vergütung von € 5,00 als Abwäscher tätig. Ferner ist er seit 05.11.2017 als Fahrer für das XXXX tätig. Insgesamt haben sich BF1 und BF2 in das soziale Umfeld ihrer Umgebung gut eingefügt und sind integrationswillig.1.5. römisch 40 verfügte von römisch 40 .2016 bis zum römisch 40 .2017 über eine Beschäftigungsbewilligung für den BF1 als Landarbeiter. BF1 wiederum war vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 bei diesem tätig. Des Weiteren ist BF1 im römisch 40 seit August 2016 in einem monatlichen Ausmaß von 22 Stunden mit einer stündlichen Vergütung von € 5,00 als Abwäscher tätig. Ferner ist er seit 05.11.2017 als Fahrer für das römisch 40 tätig. Insgesamt haben sich BF1 und BF2 in das soziale Umfeld ihrer Umgebung gut eingefügt und sind integrationswillig.

1.6. BF1 verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "A1" und besuchte bis 28.05.2018 einen Deutsch-A2-Kurs im Verein "XXXX" in XXXX. In Bezug auf die übrigen BF konnten keine derartigen Kenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.1.6. BF1 verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "A1" und besuchte bis 28.05.2018 einen Deutsch-A2-Kurs im Verein "XXXX" in römisch 40 . In Bezug auf die übrigen BF konnten keine derartigen Kenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.

1.7. Aktuell leben alle BF überwiegend von Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

1.8. BF3 und BF4 besuchen die Volksschule XXXX, BF5 den dortigen Kindergarten.1.8. BF3 und BF4 besuchen die Volksschule römisch 40 , BF5 den dortigen Kindergarten.

1.9. Alle BF sind strafrechtlich unbescholten

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren und sind.

1.11. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

1.12. Zum Irak wird festgestellt:

Die wachsende Macht schiitischer Milizen hat die Sicherheitslage im Irak massiv verschlechtert und ein Klima der Rechtlosigkeit entstehen lassen. Im Irak kämpft die Gruppe Asa¿ib Ahl al-Haqq derzeit im Bündnis der Volksmobilmachung gegen den IS. Das Bündnis wurde im Irak zu einem offiziellen Arm des Staates erklärt und damit ihre Rolle im Kampf gegen den islamischen Staat gewürdigt. http://www.ecoi.net/local_link/328799/469652_de.html (Zugriff am 14. Dezember 2017)]. Die nichtstaatliche Organisation Amnesty International berichtet, dass diese schiitischen Gruppen, die Kriegsverbrechen begehen, von der Regierung unterstützt werden. [http://www.amnesty-at/de/irak/ (Zugriff am 14. Dezember 2017)].

Gewaltmonopol des Staates

Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen[sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asa-ib Ahl al-Haqq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfiled 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilwiese nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017).

Eine der wichtigsten Milizen innerhalb der PMF (Popular Mobilization Forces; Volksmobilisierungseinheiten). Die Asa¿ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz¿ali-Netzwerk, League oft he Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz¿ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa¿ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Organisation und Kata¿ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefütchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz¿ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017).

Minderheiten

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [gemäß CIA-Factbool 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt Bagdad wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016).

Allgemeine Menschenrechtsage

Die Menschenrechtslage ist vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017). Im gesamten Land gibt es einen Mangel an Schutzmöglichkeiten, und die Menschen sind ernstzunehmenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts sowie der Menschenrechte ausgesetzt. Mangelnder Zugang zu sicheren Orten, Mangel an Bewegungsfreiheit, Gewalt und unfaire Behandlung verschlimmern die Spannungen zwischen den Volksgruppen (OCHA 7.3.2017). Den Großteil der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen beging die Terrororganisation IS, die unter anderem Angriffe gegen folgende Gruppen verübte: Zivilisten (im speziellen Schiiten aber auch Sunniten, die den IS ablehnen);

Mitglieder anderer religiöser und ethnischer Minderheiten;

einschließlich Frauen und Kinder. Die Behörden entdeckten während des Jahres 20216 etliche Massengräber (USDOS 3.3.2017).

Allgemein kam es von Seiten Angehöriger der ISF und verbündeter Gruppen zu Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern. Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad und anderen von der Regierung kotrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. Sunnitische Araber erhalten Todesdrohungen, ihre Häuser werden zerstört und sie werden zwangsweise vertrieben, entführt/verschleppt und außergerichtlich hingerichtet. (UNHCR 14.11.2016).

Menschenrechtslage: IS-"Islamischer Staat" Aus den Berichten der Vereinten Nationen und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass der IS an Angriffen gegen die Zivilbevölkerung, Ermordungen (einschließlich Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Entführungen, Folter, Vergewaltigung und sonstigen Formen sexueller Gewalt, sexueller Sklaverei, Zwangskonvertierungen und der Einberufung von Kindern zum Militärdienst beteiligt war. (UNHCR 14.11.2016).

IDPs und Flüchtlinge /Bewegungsfreiheit

Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014/2015 und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017).

Staatliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

Laut Einschätzung des UNHCR sind die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für IDPs durch die aktuellen Umstände, das Ausmaß innerstaatlicher Vertreibung, die ernstzunehmende humanitäre Krise, die zunehmenden interkommunalen Spannungen, die Beschränkungen bzgl. des Zuganges und /oder Aufenthaltes in fast allen Teilen des Landes und durch den steigenden Druck der IDPs in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, eingeschränkt (UNHCR 12.4.2017). Laut Amnesty International schränkten die Behörden des Irak sowie der KRI die Bewegungsfreiheit vertriebener arabischer Sunniten willkürlich und in diskriminierender Weise ein (AI 22.2.2017).

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des Programms "Habitat" der Vereinten Nationen gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von Slums (AA 7.2.2017). Das Land befindet sich in einer anschwellenden humanitären Krise, die durch anhaltende Konflikte, beschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen, zunehmendes Versagen bestehender Bewältigungsmechanismen und finanzielle Engpässe gekennzeichnet ist. (...) (UNHCR 14.11.2016). Es gibt derzeit im Irak mehr schutzbedürftige Menschen und mehr Menschen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, als zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten Jahre (OCHA 7.3.2017). Aufgrund des Ausmaßes und der Komplexität der humanitären Krise haben die Vereinten Nationen im August 2014 die "Notstandstufe 3" - die höchste Stufe - für den Irak ausgerufen und seitdem jedes Jahr bestätigt (UNHCR 14.11.2016).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen 8AA 7.2.2017).

Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Versorgung sicherzustellen. (...) (AA 7.2.2017). Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört (AIO 12.6.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    http://www.ecoi.net/local_link/328799/469652_de.html (Zugriff am 14. Dezember 2017)

  • -Strichaufzählung
    http://www.amnesty-at/de/irak/ (Zugriff am 14. Dezember 2017)

  • -Strichaufzählung
    AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges amt-bericht-ueber-die-asyö-und-abschiebungsrelevantelage-in-der-republik-irakstand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017,

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2016): UNHCR Position on Returns to Iraq,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14- unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB-Österreichische Botschaft Amman (12.2016):Asylländerbericht-Irak, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    USDOS-US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016-Iraq.
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 - The State for the World-s Human Rights - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479164_de.hml, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentationffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31.pdf

  • -Strichaufzählung
    Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-26- April, Brussels, http://coi.easo.europa.eu/adfministration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017,

  • -Strichaufzählung
    AIO - An international organization (12.6.2017).
Gesprächsprotokoll per E-Mail,

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Eindringen des IS in den Zentralirak. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Auch für den Großraum Bagdad sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak zuletzt keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1 Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Familienstand, den familiären Verhältnissen in In- und Ausland, dem Verbleib seiner Verwandten, Glaubensbekenntnis, dem Zeitpunkt der Ausreise, der Reiseroute, die hiefür benötigte Zeit, Schulbildung, Muttersprache sowie Volksgruppenzugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der polizeilichen Erstbefragung, jenem der Einvernahme vor dem Bundesamt, dem der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Lichtbilddokumenten.

BF1 und BF 2 legten jeweils einen irakischen Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. BF1 brachte ferner einen irakischen Reisepass in Vorlage, dessen Kopie sich im Akt befindet. BF3 bis BF6 legten einen auf ihren Namen ausgestellten Personalausweis in Vorlage. BF6 wurde in Österreich geboren und ist in dessen ZMR-Auszug die auf seinen Namen lautende Geburtsurkunde erwähnt, die sich auch in Kopie im Akt befindet.

Der Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung folgt dem Inhalt des GVS-Informationssystems.

Die Deutschkenntnisse des Niveaus "A1" in Bezug auf den BF1 sind der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung des Intregrationsfonds zu entnehmen. In Bezug auf den besuchten "A2"-Kurs brachte BF1 lediglich eine Bestätigung über einen Deutschkurs als Fremd/Zweitsprache in Vorlage, der es nicht erlaubt, Deutschkenntnisse dieses Niveaus festzustellen. Die restlichen BF vermochten keine Bescheinigungsmittel im Hinblick auf dahingehende Kenntnisse vorzulegen.

Die von BF1 ausgeübte Beschäftigung bei XXXX und die darauf basierende Beschäftigungsbewilligung für dessen Betrieb ergeben sich aus dem Inhalt des den BF1 betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges und dem Bescheid des AMS XXXX. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten für das XXXX und XXXX folgen en dahingehend im Akt einliegenden Bestätigungen. Dass BF2 im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, ist aus dem auf deren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.Die von BF1 ausgeübte Beschäftigung bei römisch 40 und die darauf basierende Beschäftigungsbewilligung für dessen Betrieb ergeben sich aus dem Inhalt des den BF1 betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges und dem Bescheid des AMS römisch 40 . Die ehrenamtlichen Tätigkeiten für das römisch 40 und römisch 40 folgen en dahingehend im Akt einliegenden Bestätigungen. Dass BF2 im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, ist aus dem auf deren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.

Der Besuch des Kindergartens bzw. der Volksschule von BF3 bis BF5 folgt den diesbezüglich im Akt einliegenden Bestätigungen der Volksschule und des Kindergartens XXXX.Der Besuch des Kindergartens bzw. der Volksschule von BF3 bis BF5 folgt den diesbezüglich im Akt einliegenden Bestätigungen der Volksschule und des Kindergartens römisch 40 .

Das gute Verhältnis von BF1 und BF2 mit ihrem sozialen Umfeld ergibt sich aus den Bestätigungen der XXXX sowie der XXXX aus XXXX.Das gute Verhältnis von BF1 und BF2 mit ihrem sozialen Umfeld ergibt sich aus den Bestätigungen der römisch 40 sowie der römisch 40 aus römisch 40 .

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung des BF6 folgt dem Inhalt des der Beschwerde beigefügten Befundes des Klinikums XXXX, vor allem jedoch jenem der Ambulanzkarte desselben Klinikums vom 24.05.2018. Darin ist auch festgehalten, dass BF6 klinisch keinen Hinweis auf Instabilität aufweist und eine weitere Behandlung nicht notwendig ist. Dem entsprechend kann auch nicht von einer ernsten oder gar lebensbedrohlichen Krankheit ausgegangen werden.Die gesundheitliche Beeinträchtigung des BF6 folgt dem Inhalt des der Beschwerde beigefügten Befundes des Klinikums römisch 40 , vor allem jedoch jenem der Ambulanzkarte desselben Klinikums vom 24.05.2018. Darin ist auch festgehalten, dass BF6 klinisch keinen Hinweis auf Instabilität aufweist und eine weitere Behandlung nicht notwendig ist. Dem entsprechend kann auch nicht von einer ernsten oder gar lebensbedrohlichen Krankheit ausgegangen werden.

Der Bestand der posttraumatischen Belastungsstörung auf Seiten der BF2 ergibt sich aus der Bestätigung der XXXX in XXXX, ebenso, dass sich diese dort in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Daraus kann jedoch kein besonderer Schweregrad oder eine weitere, intensive Behandlungsbedürftigkeit abgeleitet werden. Auch in der mündlichen Verhandlung traten keine weiteren Hinweise auf eine dauerhafte Behandlungsnotwendigkeit zu Tage, zumal die zitierte Bestätigung vom 23.05.2018 datiert und keine weiteren Befunde oder tiefergreifenden Atteste vorgelegt wurden. Für das Fehlen einer gewissen, diesbezüglichen Intensität spricht auch der Umstand, dass BF2 i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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