TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 W270 2194727-1

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W270 2194727-1/43E

Gekürzte Ausfertigung des am 08.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richter Dr. Matthias NEUBAUER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden des 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX, 4. XXXX, 5. XXXX, 6. XXXX, 7. XXXX, 8. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richter Dr. Matthias NEUBAUER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden des 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 , 6. römisch 40 , 7. römisch 40 , 8. römisch 40 ,

9. XXXX, 10. XXXX, 11. XXXX sowie 12. der XXXX, alle vertreten durch RA Dr. Leopold Boyer, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.02.2018, Zl. RU4-U-768/057-2017, in einer Angelegenheit nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 betreffend das Vorhaben "Ersatzneubau APG-Weinviertelleitung" (mitbeteiligte Partei: Austrian Power Grid AG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:9. römisch 40 , 10. römisch 40 , 11. römisch 40 sowie 12. der römisch 40 , alle vertreten durch RA Dr. Leopold Boyer, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.02.2018, Zl. RU4-U-768/057-2017, in einer Angelegenheit nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 betreffend das Vorhaben "Ersatzneubau APG-Weinviertelleitung" (mitbeteiligte Partei: Austrian Power Grid AG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung an die mitbeteiligte Partei, den Drittbeschwerdeführer sowie die belangte Behörde samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG persönlich ausgefolgt. Am 14.11.2018 wurde die Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG den übrigen Beschwerdeführern bzw. deren rechtsfreundlichem Vertreter zugestellt. In der Folge wurde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt. Daher konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden.Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung an die mitbeteiligte Partei, den Drittbeschwerdeführer sowie die belangte Behörde samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG persönlich ausgefolgt. Am 14.11.2018 wurde die Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG den übrigen Beschwerdeführern bzw. deren rechtsfreundlichem Vertreter zugestellt. In der Folge wurde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt. Daher konnte das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Umweltverträglichkeitsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W270.2194727.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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