TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W207 2208164-1

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2208164-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX1969, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.09.2018, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX1969, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.09.2018, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2011 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 31.03.2011 rechtskräftig abgewiesen. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 23.02.2011, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen 1. "Diabetes mellitus", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 383 der Richtsatzverordnung, 2. "Muskulär kompensierter vorderer Kreuzbandriss am linken Knie", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 418 der Richtsatzverordnung, 3. "Carpaltunnelsyndrom beidseits, rechts mehr als links", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 475 der Richtsatzverordnung, 4. "Polyarthralgien", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 417 der Richtsatzverordnung, 5. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v. H. nach der Positionsnummer g.Z. 187 der Richtsatzverordnung, 6. "Neurofibrom der linken Kniekehle", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. 702 der Richtsatzverordnung, 7. "Blasenentleerungsstörung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 245 der Richtsatzverordnung und 8. "Gastritis", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 0 v.H. nach der Positionsnummer 347 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden. Festgestellt wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H.

Am 16.04.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 13.08.2018 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2018 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Vorgutachten vom 10. Februar 2011: Diabetes mellitus 20 %, muskulär kompensierter vorderer Kreuzbandriss am linken Knie 20 %, Karpaltunnelsyndrom beidseits 10 %, Polyarthralgien 10 %, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 10 %, Neurofibrom der linken Kniekehle 10 %, Blasenentleerungsstörung 10 %, Gastritis 0 %.

Gesamtgrad der Behinderung: 20 %. Einschätzung erfolgte nach der Richtsatzverordnung.

Derzeitige Beschwerden:

Ein Diabetes mellitus sei seit 25 Jahren bekannt, seit 2 Jahren insulinpflichtig. Kontrollen des Diabetes mellitus werden im XXX durchgeführt. Der Blutdruck sei in etwa in Ordnung. Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens, der gesamten Wirbelsäule, besonders der Hals-und Lendenwirbelsäule, er müsse schwere Patienten heben. Er arbeite im Operationsbereich wo er adipöse Patienten heben und umlagern müsse. Bei den Kollegen gebe es viele Krankenstände. Bisher habe er keinen Kuraufenthalt absolviert, Zustand nach Physiotherapie vor 3 Monaten ohne maßgebliche Besserung. Er erhalte Infiltrationen vom Orthopäden. Ein Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie eine Gastritis seien bekannt. Der Stuhl sei in Ordnung, die Harnentleerungsfrequenz sei etwas erhöht. Eine gutartige Vergrößerung der Prostata sei bekannt. Harnwegsinfekte habe er keine. Zustand nach Kreuzbandplastik links vor 7-8 Jahren, ein Neurofibrom im Bereich des linken Kniegelenks sei vorhanden.Ein Diabetes mellitus sei seit 25 Jahren bekannt, seit 2 Jahren insulinpflichtig. Kontrollen des Diabetes mellitus werden im römisch 30 durchgeführt. Der Blutdruck sei in etwa in Ordnung. Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens, der gesamten Wirbelsäule, besonders der Hals-und Lendenwirbelsäule, er müsse schwere Patienten heben. Er arbeite im Operationsbereich wo er adipöse Patienten heben und umlagern müsse. Bei den Kollegen gebe es viele Krankenstände. Bisher habe er keinen Kuraufenthalt absolviert, Zustand nach Physiotherapie vor 3 Monaten ohne maßgebliche Besserung. Er erhalte Infiltrationen vom Orthopäden. Ein Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie eine Gastritis seien bekannt. Der Stuhl sei in Ordnung, die Harnentleerungsfrequenz sei etwas erhöht. Eine gutartige Vergrößerung der Prostata sei bekannt. Harnwegsinfekte habe er keine. Zustand nach Kreuzbandplastik links vor 7-8 Jahren, ein Neurofibrom im Bereich des linken Kniegelenks sei vorhanden.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Esomeprazol, Bisocor, Citalopram, Synjardy, Galvus, Pioglitazon, Insulin Lantus 25-0-25, Crestor, Ezetrol, Lipcor, Iterium, Doxazosin, Exforge.

Sozialanamnese:

Geschieden, 3 erwachsene Kinder, Anstaltsgehilfe im XXX.Geschieden, 3 erwachsene Kinder, Anstaltsgehilfe im römisch 30 .

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Universitätsklinik für XXX, Ambulanzbesuch vom 10. April 2018:Universitätsklinik für römisch 30 , Ambulanzbesuch vom 10. April 2018:

Diabetes mellitus Typ 2, seit 25 Jahren bekannt, BOT, Adipositas,

Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie. Therapie: BOT seit 2015.

Laborbefund vom einen 20. Februar 2018: HbA1c 8,0 %. Kreatinin im Normbereich. Röntgen vom 21. Februar 2018: geringe degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Beckenschiefstand mit Verminderung rechts um 7 mm, sonst unauffälliger Befund an Becken und beiden Hüftgelenken.

Vorsorgeuntersuchung vom 23. 2. 2018: arterielle Hypertonie, IDDM Typ 2, Refluxösophagitis.

Lungenärztlicher Befund vom 5. März 2018: Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, chronischer Husten, Verdacht auf Reflux, Gastritis, chronisches Rhinitis, Zustand nach fraglichen TBC-Kontakt. Auskultatorisch unauffällige Lunge, altersentsprechende Lungenfunktion.

Gastroskopie vom 19. März 2018: gastroösophageale Refluxerkrankung,

Hiatushernie, sonst unauffällig. Histologie vom 22. März 2018: kein Hinweis auf Malignität, kein Helicobacter pylori. Langzeit-EKG vom 4. Januar 2018: es wurde keine Bradycardie detektiert, keine Pausen,

Ergebnis: etwas vermehrt ventrikuläre, isolierte Extrasystolen, insgesamt unauffälliges EKG.

Echokardiographie vom einen 20. März 2018: normale systolische Funktion, linksventrikuläre Hypertrophie, leicht vergrößerte Vorhöfe.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

sehr gut

Größe: 165,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 155/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Aus- und Ankleiden im Stehen, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich, Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung,

Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion,

Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer,Pulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer,

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei,

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt,

Extremitäten:

OE: Schultergelenk rechts: Armvorheben 160° und -seitheben 160°,

Schultergelenk links: Armvorheben 150° und -seitheben 130° bei Schmerzen, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar,

Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei,

Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei,

Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei,

Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig,

UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 90°, Abd. endlagig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei,

Hüftgelenk links: Flexion 90°, Abduktion endlagig eingeschränkt, und Adduktion frei, Kniegelenk rechts: Beugung frei, Streckung frei, bandstabil,

Kniegelenk links: Beugung frei, Streckung frei, bandstabil, Neurofibrom im Bereich der Kniekehle außenseitig,

Sprunggelenk rechts: frei, Sprunggelenk links: frei,

sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Derma: abgeheilte Verletzungen an beiden Unterschenkeln (Verletzungen durch Hundewelpen), mehrere etwas hyperpigmentierte Hautstellen an beiden Unterschenkeln und Unterarmen. Die Muskulatur ist an beiden unteren Extremitäten seitengleich ausgeprägt.

Fußheben und -senken bds. durchführbar,

1-Beinstand bds. durchführbar,

Hocke durchführbar,

beide UE können von der Unterlage abgehoben werden,

Bein- und Fußpulse bds. palp.,

Venen: verstärkte Venenzeichnung, Ödeme: keine

Stuhl: unauffällig, Harnanamnese: laut eigenen Angaben erhöhte

Harnentleerungsfrequenz-10-15 Mal pro Tag.

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar

Status Psychicus:

klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung ausgeglichen, Kommunikation unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Diabetes mellitus Typ II Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da basal unterstützte Therapie bei sehr gutem Allgemeinzustand und Fehlen maßgeblicher Sekundärschäden. Diabetes mellitus Typ römisch zwei Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da basal unterstützte Therapie bei sehr gutem Allgemeinzustand und Fehlen maßgeblicher Sekundärschäden.

09.02.02

30

2

Arterielle Hypertonie bei ventrikulären Extrasystolen Wahl dieser Position, da Behandlung mittels Kombinationstherapie bei im Normbereich liegender Linksventrikelfunktion.

05.01.02

20

3

Karpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen muskulärer Atrophien.

04.05.06

10

4

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringe degenerative Veränderungen beschrieben sind bei endgradigen funktionellen Einschränkungen, Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite.

02.01.01

10

5

Zustand nach Kreuzbandplastik bei Neurofibrom der linken Kniekehle Unterer Rahmensatz dieser Position, da maßgebliche funktionelle Einschränkungen fehlen.

02.05.18

10

6

Harnentleerungsstörungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da erhöhte Harnentleerungsfrequenz berichtet wird bei Fehlen einer dokumentierten Restharnbildung sowie fehlender Infektionsneigung.

08.01.06

10

7

Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks Wahl dieser Position, da geringgradige Einschränkungen deutlich über der Horizontalebene objektivierbar.

02.06.01

10

8

Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke bei geringem Beckenschiefstand Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen maßgeblicher radiologischer Veränderungen bei geringen funktionellen Einschränkungen.

02.02.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Leiden 2,3, 4,5, 6,7 und 8 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Bei Vorliegen eines sehr guten Ernährungszustandes sind eine Gastritis und eine Refluxösophagitis mittels der zeitgemäßen Therapiemaßnahmen kompensierbar und erreichen keinen Behinderungsgrad. Es liegen keine Befunde vor, welche ein obstruktives Schlafapnoesyndrom eindeutig dokumentieren.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Aktuelles Gutachten wird erstmals nach der nun geltenden Einschätzungsverordnung erstellt. Im Vergleich zum Vorgutachten Anhebung des Behinderungsgrades hinsichtlich Leiden Nummer 1, da Therapieausweitung. Neuaufnahme von Leiden Nummer 2. Keine Änderung des Behinderungsgrades hinsichtlich Leiden Nummer 3, 4 und 6. Die Leiden Nummer 2 und 6 des Vorgutachtens werden nunmehr in Position Nummer 5 zusammengefasst. Neuaufnahme von Leiden Nummer 7 und 8. Leiden 8 des Vorgutachtens entfällt.

[X] Dauerzustand

Herr N. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Leiden vor, welche die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2018 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Gutachten vom 13.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 16.04.2018 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v. H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.08.2018, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Mit E-Mail vom 16.10.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 18.09.2018 mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt wird:

"...

Ich M., erhebe hiermit Beschwerde gegen diesen Bescheid weil ich mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden bin. Vor etwa 10 Jahren habe ich schon einen Antrag auf Behinderung gestellt und bekam damals 40% der mir dann unerklärlicherweise wieder weggenommen wurde. Ich rief diesmal wieder an bevor ich jetzt den neuen Antrag stellte wieder bei euch an und erklärte den ganzen Sachverhalt von damals und mir wurde erklärt das es sich bis jetzt einiges geändert hat und ich diesmal eventuell die 50 % erreichen könnte. Es ist unverständlich das von 8 Punkten der Begutachtung nur mein Diabetes anerkannt wurde und alle anderen Leiden uninteressant für euch ist. Deswegen werde ich neue Befunde von Orthopäden und Neurologen ersuchen und durchführen lassen und es euch nochmals zuschicken.

..."

Dieser Beschwerde wurden keine Befunde beigelegt, es wurden bis zum heutigen Tag auch keine weiteren Befunde nachgereicht.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 16.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Diabetes mellitus Typ II; basal unterstützte Therapie bei sehr gutem Allgemeinzustand und Fehlen maßgeblicher Sekundärschäden.1. Diabetes mellitus Typ römisch zwei; basal unterstützte Therapie bei sehr gutem Allgemeinzustand und Fehlen maßgeblicher Sekundärschäden.

2. Arterielle Hypertonie bei ventrikulären Extrasystolen; Behandlung mittels Kombinationstherapie bei im Normbereich liegender Linksventrikelfunktion.

3. Karpaltunnelsyndrom beidseits; Fehlen muskulärer Atrophien.

4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; geringe degenerative Veränderungen sind beschrieben bei endgradigen funktionellen Einschränkungen, Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite.

5. Zustand nach Kreuzbandplastik bei Neurofibrom der linken Kniekehle; maßgebliche funktionelle Einschränkungen fehlen.

6. Harnentleerungsstörungen; es wurde von einer erhöhten Harnentleerungsfrequenz berichtet bei Fehlen einer dokumentierten Restharnbildung sowie fehlender Infektionsneigung.

7. Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks; geringgradige Einschränkungen deutlich über der Horizontalebene objektivierbar.

8. Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke bei geringem Beckenschiefstand; Fehlen maßgeblicher radiologischer Veränderungen bei geringen funktionellen Einschränkungen.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.08.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.08.2018.

In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 13.08.2018 schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass es ihm unerklärlich sei, dass nur sein Diabetes anerkannt worden sei, ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer durch den Sachverständigen insgesamt acht Funktionseinschränkungen festgestellt wurden, unter anderem (als führendes Leiden 1) Diabetes mellitus Typ II. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass es ihm unerklärlich sei, dass nur sein Diabetes anerkannt worden sei, ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer durch den Sachverständigen insgesamt acht Funktionseinschränkungen festgestellt wurden, unter anderem (als führendes Leiden 1) Diabetes mellitus Typ römisch zwei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe vor etwa zehn Jahren bereits einen Grad der Behinderung von 40 v. H. gehabt, welcher ihm unerklärlicherweise weggenommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass für das gegenständliche Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) der aktuelle Grad der Behinderung an Hand aktuell vorliegender Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen und somit das Vorliegen aktuell objektivierter Funktionseinschränkungen maßgeblich ist, nicht aber allfällige Leidenszustände entscheidungsrelevant sind, die vor einem Jahrzehnt bestanden haben und damals entsprechende Auswirkungen auf die körperlichen Funktionen gehabt haben mögen. Der aktuell objektivierte Grad der Behinderung beträgt beim Beschwerdeführer nach dem aktuellen und schlüssigen Gutachten vom 13.08.2018 30 v.H. und sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, die darlegen würden, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung nicht rechtsrichtig eingeschätzt worden wäre.

Unabhängig davon ist ein ehemals festgestellter Grad der Behinderung von 40 v.H. in Bezug auf den Beschwerdeführer laut dem Akteninhalt nicht objektiviert. Letztmalig wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers jedenfalls mit Bescheid des vormaligen Bundessozialamtes vom 31.03.2011 rechtskräftig mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei der damaligen Begutachtung des Beschwerdeführers die damals vorliegenden Funktionseinschränkungen noch nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingestuft wurden, dass nunmehr jedoch der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung und sohin nach einer anderen Rechtsgrundlage bewertet wird, wodurch es schon deshalb - selbst bei einem unveränderten Gesundheitszustand bzw. bei einem Hinzukommen von weiteren objektivierten Leiden - zu anderen Einschätzungsergebnissen betreffend den Einzelgrad der Behinderung im Vergleich zu den Einschätzungsergebnissen nach der Richtsatzverordnung kommen kann.

Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.08.2018. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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