Entscheidungsdatum
27.12.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W211 2168839-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
StA: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes fürStA: Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht:Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger Syriens. Sie stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger Syriens. Sie stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei, in Anwesenheit ihres Bruders (IFA: XXXX ) an, sie gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei sunnitischen Glaubens. Sie sei taubstumm, stamme aus Qamishli und habe Syrien im Oktober 2015 illegal über die Grenze zur Türkei verlassen. Ihre Mutter, ihr Vater, und zwei Geschwister würden noch in Syrien leben. Ein Bruder, ein Onkel und ein Cousin würden sich in Österreich aufhalten. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, in Qamishli seien sie und ihre Familie von bewaffneten Männern des Islamischen Staates (IS) bedroht worden. Ein Cousin sei vom IS umgebracht worden. In Syrien kämpfe jeder gegen jeden. Sie habe Angst vor dem Bürgerkrieg und sei daher geflüchtet.2. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei, in Anwesenheit ihres Bruders (IFA: römisch 40 ) an, sie gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei sunnitischen Glaubens. Sie sei taubstumm, stamme aus Qamishli und habe Syrien im Oktober 2015 illegal über die Grenze zur Türkei verlassen. Ihre Mutter, ihr Vater, und zwei Geschwister würden noch in Syrien leben. Ein Bruder, ein Onkel und ein Cousin würden sich in Österreich aufhalten. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, in Qamishli seien sie und ihre Familie von bewaffneten Männern des Islamischen Staates (IS) bedroht worden. Ein Cousin sei vom IS umgebracht worden. In Syrien kämpfe jeder gegen jeden. Sie habe Angst vor dem Bürgerkrieg und sei daher geflüchtet.
3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX 2017 gab der Bruder der beschwerdeführenden Partei in deren Vertretung an, die beschwerdeführende Partei habe nie eine Schule besucht und beherrsche auch die Gebärdensprache nicht. Mit ihrem Bruder verständige sie sich mittels verschiedener Gesten. Die beiden Eltern und zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei würden noch in Qamishli leben. Eine Schwester sei taubstumm, die andere auf einem Auge blind. Es gebe in Qamishli eine Gruppe namens "Apotchia", die Kinder für den Kampf gegen die Türkei und den IS rekrutiere. Zwar sei die beschwerdeführende Partei taubstumm, ansonsten jedoch als Kämpfer zu gebrauchen. Zwei Cousins seien bereits zwangsrekrutiert worden. Weiter habe Syrien wegen des Militärdienstes verlassen. Auch der Vater der beschwerdeführenden Partei laufe Gefahr durch kurdische Milizen eingezogen zu werden. Die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei wies darüber hinaus darauf hin, dass sowohl der IS als auch die israelische Armee Taubstumme im Kampf einsetze.3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 2017 gab der Bruder der beschwerdeführenden Partei in deren Vertretung an, die beschwerdeführende Partei habe nie eine Schule besucht und beherrsche auch die Gebärdensprache nicht. Mit ihrem Bruder verständige sie sich mittels verschiedener Gesten. Die beiden Eltern und zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei würden noch in Qamishli leben. Eine Schwester sei taubstumm, die andere auf einem Auge blind. Es gebe in Qamishli eine Gruppe namens "Apotchia", die Kinder für den Kampf gegen die Türkei und den IS rekrutiere. Zwar sei die beschwerdeführende Partei taubstumm, ansonsten jedoch als Kämpfer zu gebrauchen. Zwei Cousins seien bereits zwangsrekrutiert worden. Weiter habe Syrien wegen des Militärdienstes verlassen. Auch der Vater der beschwerdeführenden Partei laufe Gefahr durch kurdische Milizen eingezogen zu werden. Die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei wies darüber hinaus darauf hin, dass sowohl der IS als auch die israelische Armee Taubstumme im Kampf einsetze.
4. Mit Stellungnahme vom XXXX 2017 brachte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vor, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien einerseits eine Zwangsrekrutierung durch den IS aufgrund ihres Alters, politischer Gesinnung und Religionszugehörigkeit drohe, und sie andererseits aufgrund einer vermeintlichen oppositionellen Gesinnung einer Verfolgungsgefahr durch die syrische Regierung, kurdische Milizen (YPG) und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt sei.4. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2017 brachte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vor, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien einerseits eine Zwangsrekrutierung durch den IS aufgrund ihres Alters, politischer Gesinnung und Religionszugehörigkeit drohe, und sie andererseits aufgrund einer vermeintlichen oppositionellen Gesinnung einer Verfolgungsgefahr durch die syrische Regierung, kurdische Milizen (YPG) und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die Behörde stellte die syrische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei fest. Weiters wurde festgestellt, dass nicht glaubhaft sei, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien einer individuellen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung seitens der Gruppe "Aptochia" ausgesetzt gewesen sei. Auch wurde weder eine Bedrohung oder Verfolgung staatlicherseits, noch aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde stellte die syrische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei fest. Weiters wurde festgestellt, dass nicht glaubhaft sei, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien einer individuellen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung seitens der Gruppe "Aptochia" ausgesetzt gewesen sei. Auch wurde weder eine Bedrohung oder Verfolgung staatlicherseits, noch aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei neben dem syrischen Regime noch oppositionelle Milizen, die YPG und den IS gebe. Die Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung durch eine dieser Konfliktparteien sei sehr hoch. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass die beschwerdeführende Partei trotz ihrer Eigenschaft als Taubstummer zum Wehrdienst, etwa zum Beladen von Geschützen, herangezogen werden könnte.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei neben dem syrischen Regime noch oppositionelle Milizen, die YPG und den IS gebe. Die Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung durch eine dieser Konfliktparteien sei sehr hoch. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass die beschwerdeführende Partei trotz ihrer Eigenschaft als Taubstummer zum Wehrdienst, etwa zum Beladen von Geschützen, herangezogen werden könnte.
7. Mit Schreiben vom XXXX 2018 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe ihre Vollmacht zurück.7. Mit Schreiben vom römisch 40 2018 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe ihre Vollmacht zurück.
8. Am XXXX 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihres Bruders als Zeugen eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen insbesondere ihr Bruder zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Beschwerdevorlage für die Teilnahme an der Verhandlung.8. Am römisch 40 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihres Bruders als Zeugen eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen insbesondere ihr Bruder zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Beschwerdevorlage für die Teilnahme an der Verhandlung.
9. Am XXXX 2018 langte eine Vollmacht der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe ein.9. Am römisch 40 2018 langte eine Vollmacht der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe ein.
10. Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX 2018 zu den in der mündlichen Verhandlung zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wurde ausgeführt, dass in der Region um die Stadt Qamishli kurdische Milizen, die syrische Regierung und der IS aktiv seien. Die beschwerdeführende Partei befürchte trotz ihrer Behinderung zwangsrekrutiert zu werden. Außerdem sei ein Einmarsch türkischer Truppen in Syrien zu erwarten.10. Mit schriftlicher Stellungnahme vom römisch 40 2018 zu den in der mündlichen Verhandlung zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wurde ausgeführt, dass in der Region um die Stadt Qamishli kurdische Milizen, die syrische Regierung und der IS aktiv seien. Die beschwerdeführende Partei befürchte trotz ihrer Behinderung zwangsrekrutiert zu werden. Außerdem sei ein Einmarsch türkischer Truppen in Syrien zu erwarten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, die am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, die am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitischen Glaubens.
Die beschwerdeführende Partei stammt aus Qamishli Im Gouvernement Al Hasaka und besuchte dort keine Schule. In Qamishli leben die Eltern und zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei.
Der Bruder der beschwerdeführenden Partei lebt als Asylberechtigter in Österreich.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist taubstumm.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Die Stadt Qamishli steht unter der Kontrolle kurdischer Milizen.
Festgestellt wird, dass in Gebieten unter der Kontrolle der Kurden jede Familie dazu verpflichtet ist, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten.
Es wird festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die YPG droht. Im Falle einer Verweigerung würde ihr diese durch die Miliz als oppositionell ausgelegt werden.
1.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:
a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 25.01.2018:
Sicherheitslage: Gebiete unter kurdischer Kontrolle
Im von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten Gebiet wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BTI 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015). Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich (AI 12.7.2017). Die Erbringung öffentlicher Dienste variiert in den kurdisch kontrollierten Gebieten. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch Parallelstrukturen geschaffen. Zum Beispiel fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden (CHH 8.12.2017).
Quellen:
Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen
Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffneten Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 27.6.2017). Der Syria Monitoring and Reporting Mechanism (MRM4Syria) berichtete in der ersten Hälfte von 2017 von 300 verifizierten Fällen der Rekrutierung von Kindern wobei 18% davon unter 15 Jahre alt waren (UNOCHA 11.2017). Die Vereinten Nationen dokumentierten im Jahr 2016 851 Fälle der Rekrutierung von Kindern durch Gruppierungen die sich der Freien Syrischen Armee unterordneten (507), den IS (133), regierungstreue Milizen (54), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (46), Regierungseinheiten (29), Army of Islam (28), Ahrar ash-Sham (17), die Nusrah Front (Jabhat Fatah ash-Sham) (10), Nur al-Din al-Zanki (3) und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (24). 20 Prozent der verifizierten Fälle betrafen Kinder unter 15 Jahren (UNSG 24.8.2017). Es gibt Fälle von Minderjährigen, die kurz vor dem wehrpflichtigen Alter sind (16-17 Jahre) die an Checkpoints von der syrischen Armee rekrutiert wurden (DRC/DIS 8.2017).
Vor allem in den Gegenden, die von bewaffneten terroristischen Gruppierungen kontrolliert werden oder auch in Flüchtlingslagern in benachbarten Ländern ist die Rekrutierung von Kindersoldaten verbreitet, wobei die Gruppierungen die sozioökonomische Lage der Kinder und ihrer Familien ausnutzen. Von IS- oder al-Qaida-nahen bewaffneten Gruppen wurden Einheiten gegründet wie z.B. die Ashbal al-Zarqawi ("die Löwenjungen von al-Zarqawi"), Ashbal Jabhat al-Nu?rah ("die Löwenjungen von Jabhat al-Nusrah") und Ashbal al-Khilafah ("die Löwenjungen des Kaliphats") mit Kindern von 5 bis 15 Jahren (UNHRC 28.9.2016).
Es gibt aktive Versuche der Rekrutierung von Kindern durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), die einer Nötigung gleichkommen (BFA 8.2017). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 27.6.2017).
Organisationen wie Human Rights Watch, den Vereinten Nationen und KurdWatch zufolge rekrutiert die YPG sogar Kinder, einige nicht älter als zwölf Jahre, um sie im Kampf einzusetzen (ES BFA 8.2017).
Quellen: