TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/27 W211 2168839-1

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Veröffentlicht am 27.12.2018
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Entscheidungsdatum

27.12.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W211 2168839-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

StA: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes fürStA: Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht:Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger Syriens. Sie stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger Syriens. Sie stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei, in Anwesenheit ihres Bruders (IFA: XXXX ) an, sie gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei sunnitischen Glaubens. Sie sei taubstumm, stamme aus Qamishli und habe Syrien im Oktober 2015 illegal über die Grenze zur Türkei verlassen. Ihre Mutter, ihr Vater, und zwei Geschwister würden noch in Syrien leben. Ein Bruder, ein Onkel und ein Cousin würden sich in Österreich aufhalten. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, in Qamishli seien sie und ihre Familie von bewaffneten Männern des Islamischen Staates (IS) bedroht worden. Ein Cousin sei vom IS umgebracht worden. In Syrien kämpfe jeder gegen jeden. Sie habe Angst vor dem Bürgerkrieg und sei daher geflüchtet.2. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei, in Anwesenheit ihres Bruders (IFA: römisch 40 ) an, sie gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei sunnitischen Glaubens. Sie sei taubstumm, stamme aus Qamishli und habe Syrien im Oktober 2015 illegal über die Grenze zur Türkei verlassen. Ihre Mutter, ihr Vater, und zwei Geschwister würden noch in Syrien leben. Ein Bruder, ein Onkel und ein Cousin würden sich in Österreich aufhalten. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, in Qamishli seien sie und ihre Familie von bewaffneten Männern des Islamischen Staates (IS) bedroht worden. Ein Cousin sei vom IS umgebracht worden. In Syrien kämpfe jeder gegen jeden. Sie habe Angst vor dem Bürgerkrieg und sei daher geflüchtet.

3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX 2017 gab der Bruder der beschwerdeführenden Partei in deren Vertretung an, die beschwerdeführende Partei habe nie eine Schule besucht und beherrsche auch die Gebärdensprache nicht. Mit ihrem Bruder verständige sie sich mittels verschiedener Gesten. Die beiden Eltern und zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei würden noch in Qamishli leben. Eine Schwester sei taubstumm, die andere auf einem Auge blind. Es gebe in Qamishli eine Gruppe namens "Apotchia", die Kinder für den Kampf gegen die Türkei und den IS rekrutiere. Zwar sei die beschwerdeführende Partei taubstumm, ansonsten jedoch als Kämpfer zu gebrauchen. Zwei Cousins seien bereits zwangsrekrutiert worden. Weiter habe Syrien wegen des Militärdienstes verlassen. Auch der Vater der beschwerdeführenden Partei laufe Gefahr durch kurdische Milizen eingezogen zu werden. Die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei wies darüber hinaus darauf hin, dass sowohl der IS als auch die israelische Armee Taubstumme im Kampf einsetze.3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 2017 gab der Bruder der beschwerdeführenden Partei in deren Vertretung an, die beschwerdeführende Partei habe nie eine Schule besucht und beherrsche auch die Gebärdensprache nicht. Mit ihrem Bruder verständige sie sich mittels verschiedener Gesten. Die beiden Eltern und zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei würden noch in Qamishli leben. Eine Schwester sei taubstumm, die andere auf einem Auge blind. Es gebe in Qamishli eine Gruppe namens "Apotchia", die Kinder für den Kampf gegen die Türkei und den IS rekrutiere. Zwar sei die beschwerdeführende Partei taubstumm, ansonsten jedoch als Kämpfer zu gebrauchen. Zwei Cousins seien bereits zwangsrekrutiert worden. Weiter habe Syrien wegen des Militärdienstes verlassen. Auch der Vater der beschwerdeführenden Partei laufe Gefahr durch kurdische Milizen eingezogen zu werden. Die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei wies darüber hinaus darauf hin, dass sowohl der IS als auch die israelische Armee Taubstumme im Kampf einsetze.

4. Mit Stellungnahme vom XXXX 2017 brachte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vor, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien einerseits eine Zwangsrekrutierung durch den IS aufgrund ihres Alters, politischer Gesinnung und Religionszugehörigkeit drohe, und sie andererseits aufgrund einer vermeintlichen oppositionellen Gesinnung einer Verfolgungsgefahr durch die syrische Regierung, kurdische Milizen (YPG) und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt sei.4. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2017 brachte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vor, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien einerseits eine Zwangsrekrutierung durch den IS aufgrund ihres Alters, politischer Gesinnung und Religionszugehörigkeit drohe, und sie andererseits aufgrund einer vermeintlichen oppositionellen Gesinnung einer Verfolgungsgefahr durch die syrische Regierung, kurdische Milizen (YPG) und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt sei.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die Behörde stellte die syrische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei fest. Weiters wurde festgestellt, dass nicht glaubhaft sei, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien einer individuellen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung seitens der Gruppe "Aptochia" ausgesetzt gewesen sei. Auch wurde weder eine Bedrohung oder Verfolgung staatlicherseits, noch aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde stellte die syrische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei fest. Weiters wurde festgestellt, dass nicht glaubhaft sei, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien einer individuellen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung seitens der Gruppe "Aptochia" ausgesetzt gewesen sei. Auch wurde weder eine Bedrohung oder Verfolgung staatlicherseits, noch aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt.

6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei neben dem syrischen Regime noch oppositionelle Milizen, die YPG und den IS gebe. Die Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung durch eine dieser Konfliktparteien sei sehr hoch. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass die beschwerdeführende Partei trotz ihrer Eigenschaft als Taubstummer zum Wehrdienst, etwa zum Beladen von Geschützen, herangezogen werden könnte.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei neben dem syrischen Regime noch oppositionelle Milizen, die YPG und den IS gebe. Die Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung durch eine dieser Konfliktparteien sei sehr hoch. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass die beschwerdeführende Partei trotz ihrer Eigenschaft als Taubstummer zum Wehrdienst, etwa zum Beladen von Geschützen, herangezogen werden könnte.

7. Mit Schreiben vom XXXX 2018 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe ihre Vollmacht zurück.7. Mit Schreiben vom römisch 40 2018 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe ihre Vollmacht zurück.

8. Am XXXX 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihres Bruders als Zeugen eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen insbesondere ihr Bruder zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Beschwerdevorlage für die Teilnahme an der Verhandlung.8. Am römisch 40 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihres Bruders als Zeugen eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen insbesondere ihr Bruder zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Beschwerdevorlage für die Teilnahme an der Verhandlung.

9. Am XXXX 2018 langte eine Vollmacht der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe ein.9. Am römisch 40 2018 langte eine Vollmacht der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe ein.

10. Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX 2018 zu den in der mündlichen Verhandlung zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wurde ausgeführt, dass in der Region um die Stadt Qamishli kurdische Milizen, die syrische Regierung und der IS aktiv seien. Die beschwerdeführende Partei befürchte trotz ihrer Behinderung zwangsrekrutiert zu werden. Außerdem sei ein Einmarsch türkischer Truppen in Syrien zu erwarten.10. Mit schriftlicher Stellungnahme vom römisch 40 2018 zu den in der mündlichen Verhandlung zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wurde ausgeführt, dass in der Region um die Stadt Qamishli kurdische Milizen, die syrische Regierung und der IS aktiv seien. Die beschwerdeführende Partei befürchte trotz ihrer Behinderung zwangsrekrutiert zu werden. Außerdem sei ein Einmarsch türkischer Truppen in Syrien zu erwarten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, die am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, die am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitischen Glaubens.

Die beschwerdeführende Partei stammt aus Qamishli Im Gouvernement Al Hasaka und besuchte dort keine Schule. In Qamishli leben die Eltern und zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei.

Der Bruder der beschwerdeführenden Partei lebt als Asylberechtigter in Österreich.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist taubstumm.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Die Stadt Qamishli steht unter der Kontrolle kurdischer Milizen.

Festgestellt wird, dass in Gebieten unter der Kontrolle der Kurden jede Familie dazu verpflichtet ist, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten.

Es wird festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die YPG droht. Im Falle einer Verweigerung würde ihr diese durch die Miliz als oppositionell ausgelegt werden.

1.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 25.01.2018:

Sicherheitslage: Gebiete unter kurdischer Kontrolle

Im von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten Gebiet wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BTI 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015). Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich (AI 12.7.2017). Die Erbringung öffentlicher Dienste variiert in den kurdisch kontrollierten Gebieten. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch Parallelstrukturen geschaffen. Zum Beispiel fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden (CHH 8.12.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (12.7.2017): Further Information on
Urgent Action: 123/17 [MDE 24/6710/2017], https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/zwei-von-drei-aktivisten-wieder-frei, Zugriff 25.8.2017

  • -Strichaufzählung
    BTI - Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (2016): Syria Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 11.12.2017

  • -Strichaufzählung
    CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria,
https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017

  • -Strichaufzählung
    FT - Financial Times (23.10.2015): Power to the people: a Syrian experiment in democracy,
https://www.ft.com/content/50102294-77fd-11e5-a95a-27d368e1ddf7, Zugriff 11.12.2017

Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen

Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffneten Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 27.6.2017). Der Syria Monitoring and Reporting Mechanism (MRM4Syria) berichtete in der ersten Hälfte von 2017 von 300 verifizierten Fällen der Rekrutierung von Kindern wobei 18% davon unter 15 Jahre alt waren (UNOCHA 11.2017). Die Vereinten Nationen dokumentierten im Jahr 2016 851 Fälle der Rekrutierung von Kindern durch Gruppierungen die sich der Freien Syrischen Armee unterordneten (507), den IS (133), regierungstreue Milizen (54), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (46), Regierungseinheiten (29), Army of Islam (28), Ahrar ash-Sham (17), die Nusrah Front (Jabhat Fatah ash-Sham) (10), Nur al-Din al-Zanki (3) und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (24). 20 Prozent der verifizierten Fälle betrafen Kinder unter 15 Jahren (UNSG 24.8.2017). Es gibt Fälle von Minderjährigen, die kurz vor dem wehrpflichtigen Alter sind (16-17 Jahre) die an Checkpoints von der syrischen Armee rekrutiert wurden (DRC/DIS 8.2017).

Vor allem in den Gegenden, die von bewaffneten terroristischen Gruppierungen kontrolliert werden oder auch in Flüchtlingslagern in benachbarten Ländern ist die Rekrutierung von Kindersoldaten verbreitet, wobei die Gruppierungen die sozioökonomische Lage der Kinder und ihrer Familien ausnutzen. Von IS- oder al-Qaida-nahen bewaffneten Gruppen wurden Einheiten gegründet wie z.B. die Ashbal al-Zarqawi ("die Löwenjungen von al-Zarqawi"), Ashbal Jabhat al-Nu?rah ("die Löwenjungen von Jabhat al-Nusrah") und Ashbal al-Khilafah ("die Löwenjungen des Kaliphats") mit Kindern von 5 bis 15 Jahren (UNHRC 28.9.2016).

Es gibt aktive Versuche der Rekrutierung von Kindern durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), die einer Nötigung gleichkommen (BFA 8.2017). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 27.6.2017).

Organisationen wie Human Rights Watch, den Vereinten Nationen und KurdWatch zufolge rekrutiert die YPG sogar Kinder, einige nicht älter als zwölf Jahre, um sie im Kampf einzusetzen (ES BFA 8.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,
https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 11.12.2017

  • -Strichaufzählung
    DRC/DIS - Danish Refugee Council/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750-7B16318EF188/0/SyrienFFMrapportaugust2017.pdf, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 11.12.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHRC - UN Human Rights Council (28.9.2017): National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council Resolution 16/21; Syrian Arab Republic [A/HRC/WG.6/26/SYR/1];
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481039574_g1621569.pdf, Zugriff 11.12.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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