TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/28 W249 2197937-1

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §113 Abs5a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
ZustG §17

Spruch

W249 2197937-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 02.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen das Straferkenntnis des FERNMELDEBÜROS FÜR OBERÖSTERREICH UND SALZBURG vom XXXX , GZ. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR XXXX ,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Betreffend den Beschwerdeführer war dies hinsichtlich der Niederschrift demnach der 07.08.2018.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, gekürzte
Ausfertigung, Geldstrafe, Kostenbeitrag, mündliche Verhandlung,
mündliche Verkündung, Verwaltungsstrafe, Verwaltungsstrafverfahren,
Verwaltungsübertretung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W249.2197937.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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