Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W214 2182848-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den Verein XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018 Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den Verein römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018 Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die bei der Einreise nach Österreich noch minderjährige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Zugehörige der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX 11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab sie an, dass Krieg in Syrien herrsche. Die Schulen würden geschlossen. Es sei dort nicht mehr sicher und deshalb seien sie geflohen.1. Die bei der Einreise nach Österreich noch minderjährige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Zugehörige der Volksgruppe der Araber, stellte am römisch 40 11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab sie an, dass Krieg in Syrien herrsche. Die Schulen würden geschlossen. Es sei dort nicht mehr sicher und deshalb seien sie geflohen.
2. Am 03.01.2018 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte aus, die gesetzliche Vertretung für fünf namentlich genannte minderjährige Kinder zu haben und legte Kopien eines Auszuges aus dem Familienbuch vor. Ihre vier älteren Söhne seien bereits in Österreich. Sie habe noch einen Sohn und zwei Brüder in der Türkei, eine weitere Tochter lebe im Libanon.
Nach den Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass es Krieg in Syrien gebe und dass es dort keine Sicherheit gebe. Sie hätten die Kinder wegen des Militärdienstes zuerst ins Ausland geschickt. Ihre Söhne hätten dem Militärdienst entkommen können und die Familie sei nachgekommen. Für sie als alleinstehende Frau sei es sehr schwierig. Ihre Eltern seien verstorben und ihr Mann habe eine neue Familie. Sie könne ihre Familie nicht alleine versorgen. Ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der Beschwerdeführerin fest, dass sie illegal in Österreich eingereist sei. Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin zum vermeintlichen Fluchtgrund stütze sich im Wesentlichen auf die allgemeine Sicherheitslage in Syrien. Es ergäbe sich aus ihrem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Hingegen wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen wird.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen wird.
5. Am XXXX .08.2018, XXXX .08.2018 sowie am 0 XXXX 10.2018 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, wobei die am XXXX .08.2018 die anderen mit der Beschwerdeführerin eingereisten Familienmitglieder befragt wurden. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr Sohn XXXX in Ungarn Asyl bekommen habe und derzeit in Österreich auf Besuch sei. Ihr Sohn XXXX befinde sich in der XXXX , ihre Söhne XXXX und XXXX befänden sich in Österreich. Ihre Tochter XXXX habe die Familie verlassen, weil sie nicht den für sie ausgewählten Ehemann heiraten wolle. Die minderjährigen mitgereisten Kinder gingen in Österreich zur Schule.5. Am römisch 40 .08.2018, römisch 40 .08.2018 sowie am 0 römisch 40 10.2018 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, wobei die am römisch 40 .08.2018 die anderen mit der Beschwerdeführerin eingereisten Familienmitglieder befragt wurden. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr Sohn römisch 40 in Ungarn Asyl bekommen habe und derzeit in Österreich auf Besuch sei. Ihr Sohn römisch 40 befinde sich in der römisch 40 , ihre Söhne römisch 40 und römisch 40 befänden sich in Österreich. Ihre Tochter römisch 40 habe die Familie verlassen, weil sie nicht den für sie ausgewählten Ehemann heiraten wolle. Die minderjährigen mitgereisten Kinder gingen in Österreich zur Schule.
Die Mutter der Beschwerdeführerin führte aus, dass sie nach der traditionellen Scheidung von ihrem Mann zu ihren Eltern in XXXX gezogen sei. Ihr Mann habe sie mit einer Waffe bedroht und aus dem Haus haben wollen. Ihre Eltern seien inzwischen verstorben. Sie habe Syrien Ende 2015 verlassen. Ihre erwachsenen Söhne seien aus Syrien bereits vorher ausgereist, weil sie zum Militärdienst hätten gehen sollen. Sie seien immer wieder bei ihr gesucht worden. Irgendwann hätten sie sogar die Mädchen statt das Söhne nehmen wollen, da habe sie beschlossen, das Land zu verlassen es habe auch keine Sicherheit mehr gegeben, sie hätten ständig in Angst gelebt. Sie habe alleine einkaufen gehen und ständig Sorge um ihre Töchter haben müssen. Die freie syrische Armee habe sie darauf angesprochen, dass es gut wäre, wenn ihre Töchter am Kampf teilnähmen.Die Mutter der Beschwerdeführerin führte aus, dass sie nach der traditionellen Scheidung von ihrem Mann zu ihren Eltern in römisch 40 gezogen sei. Ihr Mann habe sie mit einer Waffe bedroht und aus dem Haus haben wollen. Ihre Eltern seien inzwischen verstorben. Sie habe Syrien Ende 2015 verlassen. Ihre erwachsenen Söhne seien aus Syrien bereits vorher ausgereist, weil sie zum Militärdienst hätten gehen sollen. Sie seien immer wieder bei ihr gesucht worden. Irgendwann hätten sie sogar die Mädchen statt das Söhne nehmen wollen, da habe sie beschlossen, das Land zu verlassen es habe auch keine Sicherheit mehr gegeben, sie hätten ständig in Angst gelebt. Sie habe alleine einkaufen gehen und ständig Sorge um ihre Töchter haben müssen. Die freie syrische Armee habe sie darauf angesprochen, dass es gut wäre, wenn ihre Töchter am Kampf teilnähmen.
In Syrien wäre sie von ihrem Mann bedroht. Sie habe auch zu ihren Söhnen nach Österreich wollen, die bereits schon hier gewesen seien.
Die XXXX jährige Schwester der Beschwerdeführerin führte aus, dass zuerst ihre Brüder aus Syrien ausgereist seien, weil sie nicht zum Militär gewollt hätten. Dann seien Leute vom Regime gekommen und hätten ihre Brüder gesucht. Irgendwann hätten diese gesagt, wenn die Brüder nicht kommen, nehmen wir die Töchter. Sie habe einige Zeit ihrem Vater gelebt, dann bei ihrer Mutter. Nach ein, zwei Tagen habe sie der Vater wieder zurückgeholt, einige Zeit darauf sei sie wieder zur Mutter gegangen und mit ihr gemeinsam ausgereist. Ihr Vater habe die Mutter immer wieder bedroht. Er habe ihr gesagt er bringe sie um und nehme Ihr die Kinder weg. Er habe auch die Mutter geschlagen. Die Rechtsvertreterin der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin brachte vor, dass Familienangehörigen von Wehrdienstverweigern bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in große Schwierigkeiten geraten würde, da sie über keine männliche Unterstützung mehr in Syrien verfügte.Die römisch 40 jährige Schwester der Beschwerdeführerin führte aus, dass zuerst ihre Brüder aus Syrien ausgereist seien, weil sie nicht zum Militär gewollt hätten. Dann seien Leute vom Regime gekommen und hätten ihre Brüder gesucht. Irgendwann hätten diese gesagt, wenn die Brüder nicht kommen, nehmen wir die Töchter. Sie habe einige Zeit ihrem Vater gelebt, dann bei ihrer Mutter. Nach ein, zwei Tagen habe sie der Vater wieder zurückgeholt, einige Zeit darauf sei sie wieder zur Mutter gegangen und mit ihr gemeinsam ausgereist. Ihr Vater habe die Mutter immer wieder bedroht. Er habe ihr gesagt er bringe sie um und nehme Ihr die Kinder weg. Er habe auch die Mutter geschlagen. Die Rechtsvertreterin der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin brachte vor, dass Familienangehörigen von Wehrdienstverweigern bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in große Schwierigkeiten geraten würde, da sie über keine männliche Unterstützung mehr in Syrien verfügte.
Die inzwischen volljährige und von ihrer Familie getrennt wohnende Beschwerdeführerin wurde auf ihren Wunsch gesondert am XXXX 08.2018 und am XXXX 10.2018 befragt und führte aus, dass sie die Familie in Österreich verlassen habe, weil sie gegen ihren Willen verheiratet werden hätte sollen. Ihre Brüder und ihre Mutter hätten sie bedroht, weil sie den ihr zugedachten Mann nicht heiraten wollte.Die inzwischen volljährige und von ihrer Familie getrennt wohnende Beschwerdeführerin wurde auf ihren Wunsch gesondert am römisch 40 08.2018 und am römisch 40 10.2018 befragt und führte aus, dass sie die Familie in Österreich verlassen habe, weil sie gegen ihren Willen verheiratet werden hätte sollen. Ihre Brüder und ihre Mutter hätten sie bedroht, weil sie den ihr zugedachten Mann nicht heiraten wollte.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass ihre Mutter Angst gehabt habe, dass ihre Töchter entführt oder vergewaltigt würden. Eine der Cousinen der Beschwerdeführerin sei entführt, eine andere sei vergewaltigt worden. Letztere sei von einem Regimegetreuen vergewaltigt worden, was als Beschmutzung der Familienehre gesehen worden sei, woraufhin sie von ihrer eigenen Familie getötet worden sei. Auch ihr Onkel denke so. Sie stamme aus einer konservativen Familie. Es habe in der Familie viele Probleme gegeben. Auf Nachfrage des Gerichtes führte sie aus, dass ihr Vater, als er einmal entdeckt habe, dass ihre Mutter und ihr Bruder XXXX , dem es auch verboten gewesen sei, bei seinem Vater zu wohnen, sich dort aufhielten, eine Pistole geholt habe, und in dem Moment sei ihre Mutter schon weg gewesen. Ihre Mutter sei nach dem Tod der Großmutter zu ihnen auf Besuch gekommen, die Kinder hätten in einer eigenen Wohnung gelebt, der Vater der neuen Ehefrau in der anderen Wohnung. Die Rechtsvertreterin führte aus, dass sich der Vater in der Arbeit befunden habe, als die Flucht organisiert worden sei.Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass ihre Mutter Angst gehabt habe, dass ihre Töchter entführt oder vergewaltigt würden. Eine der Cousinen der Beschwerdeführerin sei entführt, eine andere sei vergewaltigt worden. Letztere sei von einem Regimegetreuen vergewaltigt worden, was als Beschmutzung der Familienehre gesehen worden sei, woraufhin sie von ihrer eigenen Familie getötet worden sei. Auch ihr Onkel denke so. Sie stamme aus einer konservativen Familie. Es habe in der Familie viele Probleme gegeben. Auf Nachfrage des Gerichtes führte sie aus, dass ihr Vater, als er einmal entdeckt habe, dass ihre Mutter und ihr Bruder römisch 40 , dem es auch verboten gewesen sei, bei seinem Vater zu wohnen, sich dort aufhielten, eine Pistole geholt habe, und in dem Moment sei ihre Mutter schon weg gewesen. Ihre Mutter sei nach dem Tod der Großmutter zu ihnen auf Besuch gekommen, die Kinder hätten in einer eigenen Wohnung gelebt, der Vater der neuen Ehefrau in der anderen Wohnung. Die Rechtsvertreterin führte aus, dass sich der Vater in der Arbeit befunden habe, als die Flucht organisiert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Zugehörige der arabischen Volksgruppe. Sie trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am und am XXXX geboren. Sie lebte nach der Trennung ihrer Eltern mit ihren Geschwistern vorwiegend bei ihrem Vater in XXXX (Hasaka). Nach dem Tod der Großmutter der Beschwerdeführerin begab sich die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihren minderjährigen Kindern und reiste nach ca. einer Woche mit ihnen ca. 2014 illegal aus Syrien aus. Die Beschwerdeführerin hielt sich mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern danach in der Türkei und in Griechenland auf, bevor sie im November 2017 illegal nach Österreich einreiste.Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Zugehörige der arabischen Volksgruppe. Sie trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am und am römisch 40 geboren. Sie lebte nach der Trennung ihrer Eltern mit ihren Geschwistern vorwiegend bei ihrem Vater in römisch 40 (Hasaka). Nach dem Tod der Großmutter der Beschwerdeführerin begab sich die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihren minderjährigen Kindern und reiste nach ca. einer Woche mit ihnen ca. 2014 illegal aus Syrien aus. Die Beschwerdeführerin hielt sich mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern danach in der Türkei und in Griechenland auf, bevor sie im November 2017 illegal nach Österreich einreiste.
Die Beschwerdeführerin stammt aus einer konservativen Familie. Eine Cousine der Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie von einem Regimetreuen vergewaltigt worden war, von der eigenen Familie getötet.
Das BFA erkannte drei erwachsenen Brüdern der Beschwerdeführerin ( XXXX und XXXX ) den Status von Asylberechtigten (Asylgrund: jeweils Wehrdienstverweigerung) zu. Ein weiterer erwachsener Bruder der Beschwerdeführerin ( XXXX ) hat in Ungarn den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Ein weiterer minderjähriger Bruder ( XXXX ) hat den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich.Das BFA erkannte drei erwachsenen Brüdern der Beschwerdeführerin ( römisch 40 und römisch 40 ) den Status von Asylberechtigten (Asylgrund: jeweils Wehrdienstverweigerung) zu. Ein weiterer erwachsener Bruder der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) hat in Ungarn den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Ein weiterer minderjähriger Bruder ( römisch 40 ) hat den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich.
Der Vater der Beschwerdeführerin bedrohte ihre Mutter mehrmals mit dem Umbringen und besaß auch eine Waffe.
Die Beschwerdeführerin hätte in Österreich nach dem Willen ihrer Mutter und ihrer erwachsenen Brüder mit einem Syrer verheiratet werden sollen, was sie jedoch ablehnte. Sie suchte daraufhin zu einer Organisation Zuflucht, die Frauen in derartigen Situationen betreut. Die Beschwerdeführerin lebt seither getrennt von ihrer Familie.
Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert.
Im Falle einer Rückkehr besteht für die Beschwerdeführerin als enge Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern, die überdies illegal das Land verlassen hat, die Gefahr, eine unmenschliche Behandlung zu erfahren.
Weiters handelt es sich bei der Beschwerdeführerin inzwischen um eine alleinstehende von ihrer Familie getrennte Frau, die voraussichtlich nicht zu ihrem Vater, der inzwischen eine andere Familie gegründet hat und zu dem die Beschwerdeführerin seit vier Jahren keinen Kontakt mehr hat, zurückkehren kann. Auch war die Beschwerdeführerin in ihrer Familie, in sogar eine Tötung, "um die Ehre wieder herzustellen", stattfand und in der ihre Mutter mehrmals vom Vater mit dem Umbringen bedroht wurde, mit verschiedensten Problemen und Formen von Gewalt konfrontiert. Schließlich würde der Beschwerdeführerin, die inzwischen im heiratsfähigen Alter ist, in Syrien eine Zwangsverheiratung drohen, die sie jedoch ablehnt. Insofern wäre aber auch hier eine Bedrohung durch die eigene Familie (durch in Syrien lebende Familienangehörige) zu befürchten, der sie mangels funktionierender Rechtsschutzmechanismen schutzlos ausgeliefert wäre. Daher wäre die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz in Syrien in Gefahr, Opfer von Gewalt und/oder sexuellen Übergriffen zu werden. Eine mögliche Rückkehr nach Nordsyrien zur Familie des Vaters ist überdies gar nicht gewährleistet, zumal sich nach jüngsten Berichten die Lage dort zuspitzt und eine Schlacht in der Region vorbereitet wird.
Auch die Herkunft der Beschwerdeführerin aus einem Gebiet, das in der Hand der Opposition war und ist würde die Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Einreise verstärken.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien
1.2.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt.
Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt.
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch.
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 14ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 14ff.)
1.2.2. Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.
Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert.