Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
W103 2209606-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 50728904-180728980, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 50728904-180728980, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm 6 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 1 Z 2, 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1 bis 3 und 53 Abs. 3 Z 1 u 4 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 46, 55, Absatz eins bis 3 und 53 Absatz 3, Ziffer eins, u 4 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ins Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 16.05.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Für den Beschwerdeführer wurde im damaligen Verfahren im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Probleme seines Vaters bzw. der Mutter als Minderjähriger aus Tschetschenien ausgereist zu sein und selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
2. Mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 31.03.2004, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß §7 iVm § 12 Asylgesetz 1997 (Asylerstreckungsantrag) abgeleitet von seiner Mutter stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 31.03.2004, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß §7 in Verbindung mit Paragraph 12, Asylgesetz 1997 (Asylerstreckungsantrag) abgeleitet von seiner Mutter stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mehrfach straffällig (im Detail vgl. die unter Punkt 1.1.1. festgestellten Verurteilungen).3. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mehrfach straffällig (im Detail vergleiche die unter Punkt 1.1.1. festgestellten Verurteilungen).
Am 21.08.2018 wurde der BF im BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren einvernommen und gab im Wesentlichen an:
..(..)..
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Alles ok, danke. Ich nehme auch keine Medikamente.
LA: Verstehen Sie die Dolmetscherin?
A: Ja. Kann aber sehr gut deutsch sprechen.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja alles ok.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte.
VP: Danke alles ok.
LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?
VP: Nein.
Der VP wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und der Grund der Einvernahme (Prüfung eines Aberkennungsverfahrens) mitgeteilt.
VP: Ok.
LA: Haben Sie in Ihrem Asylverfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und sind alle Ihre gemachten Angaben noch gleich aufrecht?
VP: Ja immer die Wahrheit gesagt.
LA: Wo halten sich Ihre Angehörigen derzeit auf?
VP: In Wien. Eltern, Bruder und Schwester. Eltern sind geschieden, Vater wohnt im 20. Bezirk, meine Mutter wohnt bei uns.
LA: Womit bestreiten Ihre Angehörigen dort den Lebensunterhalt und wie würden Sie die wirtschaftliche Lage der Angehörigen bezeichnen?
VP: Die Mutter ist bei XXXX bei einem Eisgeschäft beim Abwasch. Da Vater ist invalid, er hat nur ein Bein, kann nicht arbeiten. Mein Bruder ist derweil arbeitslos, er hat aber gearbeitet, die Schwester ist XXXX .VP: Die Mutter ist bei römisch 40 bei einem Eisgeschäft beim Abwasch. Da Vater ist invalid, er hat nur ein Bein, kann nicht arbeiten. Mein Bruder ist derweil arbeitslos, er hat aber gearbeitet, die Schwester ist römisch 40 .
LA: Haben Sie sonst zu jemand in Ihrem Heimatland Kontakt, z.B. zu Freunden oder Bekannten?
VP: Ehrlich gesagt nicht. Ich war fünf Jahre alt, als ich Tschetschenien verlassen habe, ich erinnere mich an nichts.
LA: In welchem Bezug stehen Sie zu Ihren Eltern?
VP: Mein Vater bekommt Mindestsicherung und meine Mutter arbeitet.
LA: Wo kommen Sie und die Familie ursprünglich her aus Tschetschenien?
VP: Als XXXX .VP: Als römisch 40 .
LA: Sind sie in Österreich verheiratet oder haben sie in Österreich lebende Kinder?
VP: Nein und nein.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!
VP: Ich lebe nur mit meiner Schwester dort. Die Mutter ist bei uns gemeldet. Ich wohne bei meiner Schwester bis ich eine Gemeindewohnung bekomme.
LA: Haben sie in Österreich nahe Verwandte oder entfernte Verwandte? Wenn ja, besteht zu einer von Ihnen genannten Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Ich habe die Lehrlingsentschädigung von 700 € weil ich ein Werkzeugbautechniker in der Lehre bin. Bin bei XXXX , die Lehre habe ich in der Haft begonnen.VP: Ich habe die Lehrlingsentschädigung von 700 € weil ich ein Werkzeugbautechniker in der Lehre bin. Bin bei römisch 40 , die Lehre habe ich in der Haft begonnen.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation in Österreich?
VP: Nicht das ich wüßte. Ich bin bei der Gewerkschaft, sonst nichts. Ich habe mich nirgend wo eingeschrieben.
LA: Sie sind seit dem Jahr 2004 asylberechtigt, wie bestreiten Sie seitdem in Österreich den Lebensunterhalt?
VP: Ich bin in der Lehre seit 2016. Vorher hatte ich eine Lehre als Maschinenbautechniker in Kärnten, hab ich angebrochen weil ich umgesiedelt bin.
LA: Können Sie Unterlagen (Bestätigungen, Schulabschluß, Sprachkurse, Beschäftigungsbestätigungen...) vorlegen, die Ihre Integration in Österreich dokumentiert?
Die VP legt folgende Bestätigungen vor:
* Ich lege vor: Beurteilung der Partei vom XXXX , datiert mit 03.02.2017, Beurteilung von XXXX Zeitraum 01.03.2017-01.09.2017; Beurteilung der Partei vom XXXX , datiert mit XXXX ; Schulnachricht von Berufsschule für XXXX , datiert mit XXXX ; Jahreszeugnis von Berufsschule XXXX datiert mit XXXX ; Schulnachricht von Berufsschule für XXXX datiert mit XXXX ; Jahreszeugnis ausgestellt von Berufsschule für XXXX , datiert mit XXXX .* Ich lege vor: Beurteilung der Partei vom römisch 40 , datiert mit 03.02.2017, Beurteilung von römisch 40 Zeitraum 01.03.2017-01.09.2017; Beurteilung der Partei vom römisch 40 , datiert mit römisch 40 ; Schulnachricht von Berufsschule für römisch 40 , datiert mit römisch 40 ; Jahreszeugnis von Berufsschule römisch 40 datiert mit römisch 40 ; Schulnachricht von Berufsschule für römisch 40 datiert mit römisch 40 ; Jahreszeugnis ausgestellt von Berufsschule für römisch 40 , datiert mit römisch 40 .
LA: Welche Ziele haben Sie sich für Österreich gesetzt? Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?
VP: Lehre fertigmachen, vielleicht selbständig werden.
Anm.: Die Einvernahme wird auf deutsch geführt.Anmerkung, Die Einvernahme wird auf deutsch geführt.
LA: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigu