Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AlVG §10Spruch
W238 2194667-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorfer Straße 71/10, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 20.02.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 12.02.2018 bis 25.03.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die belangte Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich verzichtet hat und die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zwar mit E-Mail vom 19.12.2018 einen "Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom 18.12.2018" übermittelt hat. Jedoch ist E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne dieser Verordnung. Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155) und gilt - unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht - als nicht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht gehalten, dem - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019 mwN).
Aus den dargelegten Gründen war die gekürzte Ausfertigung des am 18.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu erstellen.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2194667.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019