TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 W131 2210854-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2210854-2/35E

Gekürzte Ausfertigung des am 08.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Franz PACHNER als Beisitzer der Auftraggeberseite und Dr Theodor TAURER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der XXXX , vertreten durch die XXXX Rechtsanwalts-GmbH, gegen die Ausscheidensentscheidungen betreffend die Abänderungsangebote 01 und 04 und gegen die Zuschlagsentscheidung, mitgeteilt von der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft und ergangen in deren Vergabeverfahren "Offenes Verfahren - Bauauftrag im Oberschwellenbereich A1 West Autobahn LSA Ansfelden, KN Linz - KN Haid, km 168,40 - km 174,050", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Franz PACHNER als Beisitzer der Auftraggeberseite und Dr Theodor TAURER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 Rechtsanwalts-GmbH, gegen die Ausscheidensentscheidungen betreffend die Abänderungsangebote 01 und 04 und gegen die Zuschlagsentscheidung, mitgeteilt von der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft und ergangen in deren Vergabeverfahren "Offenes Verfahren - Bauauftrag im Oberschwellenbereich A1 West Autobahn LSA Ansfelden, KN Linz - KN Haid, km 168,40 - km 174,050", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidungen betreffend das Abänderungsangebot 01 und 04 sowie der Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insgesamt nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insgesamt nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Verfahrensparteien nach Verkündung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Verfahrensparteien nach Verkündung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.

Siehe zum Verzicht die Verhandlungsniederschrift, OZ 33 des Gerichtsakts

Schlagworte

Beschwerdeverzicht, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung,
mündliche Verkündung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Revisionsverzicht, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2210854.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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