TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/16 W235 2192064-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §21 Abs1 Z3

Spruch

W235 2192064-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 09.03.2018, Zl. Skopje-ÖB/KONS/1012/2018, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 15.12.2017, Zl. Skopje-ÖB/KONS/0184/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Mazedonien, brachte am 07.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D für Saisoniers ein. Sie beantragte das Visum für die mehrmalige Einreise bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 161 Tagen in der Zeit von XXXX12.2017 bis XXXX05.2018.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

* Auszug aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX05.2013 mit der Nr. XXXX, aus welchem hervorgeht, dass sie zuletzt mit dem Flugzeug am XXXX07.2017 in den Schengen Raum eingereist und am XXXX10.2017 ausgereist ist;

* Bankbestätigung vom XXXX11.2015, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin über ein Konto mit dem Kontostand € 9.636,71 im Haben bei der XXXX Landesbank XXXX verfügt;

* Versicherungsdatenauszug mit Stand vom XXXX10.2017, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals in Österreich gearbeitet hat, zuletzt im Zeitraum vom XXXX12.2017 bis zum XXXX04.2017;

* Kopie der E-Card der Beschwerdeführerin;

* Bescheid des AMS XXXX vom XXXX11.2017, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Kellnerin für den Zeitraum XXXX12.2017 bis XXXX05.2018 erteilt wurde;

* Arbeitsbescheinigung der XXXX vom XXXX11.2017, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX11.2017 eingestellt werden wird;

* Heiratsurkunde und

* Auszug aus dem Geburtenregister betreffend die Beschwerdeführerin

1.2. Mit Schreiben vom 07.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden, da ihre Wiederausreise nicht gesichert sei und die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bezweifelt werde. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass sie sich von XXXX07.2017 bis XXXX10.2017 im Schengen Raum aufgehalten und so die zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro sechs Monate überschritten habe. Abschließend wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert.

1.3. Mit Stellungnahme vom 11.12.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass am XXXX10.2017 eine Untersuchung ihres Kindes durchgeführt worden sei, welche zwischen dem 21. und dem 24. Lebensmonat vorgenommen werden müsse. Ihr Kind sei aufgrund hohen Fiebers nicht reisefähig gewesen sei. Am XXXX09.2017 habe man im Zuge einer ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass ihr Kind unter anderem die Erreger Proteus Mirabilis, Enterokokken sowie Streptokokken in seinem Körper trage. Dies sei mit hohem Fieber, Gliederschwäche, Entzündungen und Appetitlosigkeit einhergegangen. Am XXXX10.2017 habe eine Kontrolle zur Abklärung der Frage, ob die Infektion abgeheilt sei, stattgefunden. Neben der erhöhten Temperatur habe das Kind nunmehr auch an Panikattacken gelitten und sei daher nicht reisefähig gewesen. Am XXXX10.2017 habe sich der Zustand normalisiert, woraufhin die Beschwerdeführerin den nächsten verfügbaren Flug gebucht habe.

Dem Schreiben wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt; ein (ergänzendes bzw. erläuterndes) Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet:

* Auszug aus dem Untersuchungsbericht betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, demnach die Vorsorgeuntersuchung "U7" für Kinder im Alter von 21 bis 24 Monaten von XXXX, Arzt für Kinder und Jugendliche, am XXXX10.2017 durchgeführt worden sei; unter Punkt 4 des Auszugs befindet sich der Vermerk "U nur anamnestisch" und ist der Auszug neben Unterschrift und Datum mit einem Arztstempel versehen, dem Name, Adresse, Telefonnummer sowie LANR von XXXX zu entnehmen sind und

* Auszug aus den medizinischen Daten vom XXXX09.2017, wonach ein Genitalabstrich beim Sohn der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde; abschließend befindet sich auf dem Dokument ein Stempel mit dem Datum XXXX10.2017, ein handschriftlicher Vermerk "Salbe Clobegalen (r)" sowie ein Arztstempel (ohne Unterschrift) von XXXX, Fa. für Kinder und Jugendmedizin

2. Mit Bescheid vom 15.12.2017, Zl. Skopje-ÖB/KONS/0184/2018, wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D gemäß § 21 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Bedenken der Behörde nicht zerstreuen habe können, da ein geeignetes Beweisanbot trotz entsprechender Aufforderung nicht erstattet worden sei. Der Antrag sei sohin abzuweisen gewesen, da die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht als gesichert erscheine. Begründend wurden die im Schreiben vom 07.12.2017 dargelegten Erwägungen wiederholt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters am 15.01.2018 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen. Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX07.2017 als Touristin nach Österreich gereist sei und in der Folge die zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten habe. Der Verstoß gegen die formellen Ausreisebestimmungen könne der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie beabsichtigt habe, mit ihrem Ehemann und ihrem zweijährigen Sohn am XXXX10.2017 mit dem PKW nach Mazedonien zurückzufahren. Am Tag der geplanten Reise sei jedoch der Sohn der Beschwerdeführerin erkrankt. Der Kinderarzt Dr. XXXX habe daraufhin erklärt, dass das Kind nunmehr Ruhe brauche und eine Ausreise eine Verletzung des Kindeswohls darstellen würde. Nach Besserung des Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin schließlich am XXXX10.2017 mit ihrem Sohn mit dem Flugzeug ausgereist. Eine Rückfahrt mit dem PKW ihres Ehemanns sei aufgrund der Erkrankung ihrer Schwiegermutter nicht möglich gewesen. Die Überschreitung der Aufenthaltsdauer sei sohin auf einen übergesetzlichen Notstand zurückzuführen und habe nur das Wohl ihres Sohnes bezweckt. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Jahren insgesamt viermal in Österreich als Saisonarbeiterin tätig gewesen. Daraus ergebe sich, dass sie sich grundsätzlich an die Aufenthaltsbestimmungen halte. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf von sechs Monaten nicht ausreisen würde, zumal ihr Lebensmittelpunkt in Mazedonien sei und Berührungspunkte zu Österreich nur insofern bestünden, als sie regelmäßig als Saisonarbeiterin tätig gewesen sei.

Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Attest des genannten Kinderarztes Dr. XXXX vom XXXX01.2018 (in Kopie) vorgelegt. Dem ist folgender Inhalt zu entnehmen:

"XXXX, geb. XXXX11.2015 war im Oktober erheblich erkrankt und musste mit Antibiotikum behandelt werden. Da es sich um eine schwere Erkrankung handelte, haben sich die Eltern ihre Rückreise nach Mazedonien um einige Tage verzögert. Dies war ohne Absicht und ihre Schuld. Aus diesem Grund die Einreise von der Mutter und XXXX zu verweigern aus den oben genannten Gründen nicht gerechtfertigt."

4.1. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Auszug aus dem Heiratsregister sowie den Auszug aus dem Geburtenregister unter Anschluss einer deutschen Übersetzung binnen einer Woche vorzulegen.

4.2. Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters folgende Dokumente in deutscher Übersetzung (in Kopie) in Vorlage:

* Auszug aus dem Heiratsregister der Republik Mazedonien Nr. XXXX, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am XXXX04.2013 mit XXXX, geb. XXXX11.1974, die Ehe schloss und

* Auszug aus dem Geburtenregister der Republik Mazedonien Nr. XXXX betreffend die Beschwerdeführerin

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2018, Skopje-ÖB/KONS/1012/2018, wies die Österreichische Botschaft Skopje die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht als ausreichend erachtet würden, um die in der Stellungnahme dargelegten Bedenken zu zerstreuen, zumal aus keiner der vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass das Kind der Beschwerdeführerin nicht reisefähig gewesen sei. Die Annahme der Reiseunfähigkeit beruhe lediglich auf der Diagnose der Beschwerdeführerin. Aus dem Auszug aus den medizinischen Daten ihres Sohnes vom XXXX09.2017 gehe nur hervor, dass offenbar ein Genitalabstrich genommen worden sei. Auch der Untersuchungsbestätigung vomXXXX10.2017 sei keine genaue Diagnose zu entnehmen. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass offenbar zwischen dem XXXX09.2017 und dem XXXX10.2017, also innerhalb von sechs Wochen, keine Untersuchung notwendig gewesen sei. Eine Reiseunfähigkeit sei auch am XXXX10.2017 nicht festgestellt worden. Zudem wäre es auch möglich gewesen, ein Visum gemäß § 22a FPG zu beantragen. Diese Maßnahme sei allerdings unterlassen worden.

Ferner habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Mazedonien befinde. Vielmehr gehe aus dem Antrag hervor, dass sie über ein Konto in Österreich verfüge und, ebenso wie ihr Kind, eine [österreichische] E-Card besitze. Der "Overstay" sei zudem entstanden, als sie drei Monate als angebliche Touristin in Österreich aufhältig gewesen sei. Verwiesen wurde zudem auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560. Demnach müsse sich bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums - sollte es zu einer Visumserteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen, wobei Zweifel zu Lasten des Fremden gingen.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass das - trotz Neuerungsverbots - der Beschwerde beigelegte Attest in dermaßen schlechtem Deutsch verfasst sei, sodass dessen Authentizität in Zweifel gezogen werden könne. Auch die Unterschrift auf dem Attest würde mit jener auf dem Untersuchungsbefund vom XXXX10.2017 nicht übereinstimmen und sei am Arztstempel keine Telefonnummer zu finden, während dies am Befund vom XXXX10.2017 sehr wohl der Fall sei.

6. Am 15.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX12.2017 bis XXXX05.2018 für die mehrfache Einreise und für den Hauptzweck Saisonarbeiter. Mit Saisonnier-Visa arbeitete die Beschwerdeführerin bereits mehrmals in Österreich für die XXXX.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX11.2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Kellnerin für den Zeitraum zwischen XXXX12.2017 und XXXX05.2018 erteilt. Ferner erhielt die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum eine Einstellungszusage von der XXXX. Sie verfügt über eine E-Card und über ein österreichisches Bankkonto mit einem Kontostand von € 9.636,71 im Haben per XXXX11.2015.

Zuletzt hielt sich die Beschwerdeführerin im Schengen Raum als Touristin vom XXXX07.2017 bis zum XXXX10.2017, sohin insgesamt 95 Tage, auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Rückreise der Beschwerdeführerin aufgrund der Reiseunfähigkeit ihres Sohnes verzögerte. Aufgrund dieses fremdenrechtlichen Fehlverhaltens bestehen an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin im Fall eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet Zweifel.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 07.12.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der Folge wurde auch eine Stellungnahme eingebracht, welche allerdings nicht geeignet war, die dargelegten Bedenken zu zerstreuen. Die Wiederausreise der Beschwerdeführerin erscheint daher nicht als gesichert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Skopje ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Zudem ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich des letzten Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Schengen Raum aus den Auszügen aus ihrem Reisepass sowie aus ihren dahingehend nachvollziehbaren Angaben. Auch die Feststellungen betreffend die Arbeitsbewilligung, die Einstellungszusage, das Vorliegen einer E-Card sowie das vorhandene Konto beruhen auf den vorgelegten Dokumenten.

Zur Feststellung betreffend die fehlende Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

Insoweit die Beschwerdeführerin darlegt, dass ihr die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen aufgrund der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit ihres Sohnes nicht vorwerfbar sei, wird dieses Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut der im Zuge der Stellungnahme vom 11.12.2017 vorgelegten Dokumente die behauptete Reiseunfähigkeit ihres Sohnes nicht eindeutig hervorgeht. In der Untersuchungsbestätigung vom XXXX10.2017 wird zwar auf einen Genitalabstrich und auf anhaltende Panik- und Angstzustände des Sohnes Bezug genommen, da jedoch die Untersuchung laut Arztvermerk jedoch nur anamnestisch erfolgt ist, bleibt offen, ob und in welchem Ausmaß die behaupteten Symptome zu diesem Zeitpunkt noch vorgelegen sind. Ob diese Krankheitserscheinungen einer Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich entgegengestanden wären, lässt sich anhand der ärztlichen Notizen nicht abschließend beurteilen, zumal die Diagnose nur schlecht leserlich ist. Auch der Zweck der Untersuchung vom XXXX10.2017 geht aus dem Vorbringen nicht eindeutig hervor. Einerseits ist aus der vorgelegten Untersuchungsbestätigung ersichtlich, dass es sich um eine Routineuntersuchung für Kinder im Alter von 21 bis 24 Monaten handelte, andererseits wird in der Stellungnahme ausgeführt, es sei an diesem Tag eine Kontrolluntersuchung zur Klärung der Frage, ob die bestehende Infektion abgeheilt sei, durchgeführt worden. Aus dem Auszug aus den medizinischen Daten lässt sich erkennen, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin am XXXX09.2017 ein Genitalabstrich vorgenommen und verschiedene Krankheitserreger nachgewiesen wurden. Geht man davon aus, dass der knapp zweijährige Sohn tatsächlich infolge einer Infektion an hohem Fieber, Gliederschwäche, Entzündungen sowie Appetitlosigkeit litt, ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass im Zeitraum zwischen der Diagnose am XXXX09.2017 und der Kontrolluntersuchung am XXXX10.2017, sohin innerhalb von sechs Wochen, trotz (behaupteter) anhaltender Symptomatik der Kinderarzt zwischenzeitlich nicht konsultiert worden war. Unschlüssig ist zudem, dass der Auszug aus den medizinischen Daten vom XXXX09.2017 auf der zweiten Seite mit einem Datumsstempel vom XXXX10.2017 sowie mit einem Arztstempel von XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, versehen ist, zumal die Untersuchung am XXXX10.2017 laut vorgelegter Bestätigung von XXXX durchgeführt wurde.

Ferner wurde in der Beschwerdeschrift erstmalig vorgebracht, dass ursprünglich eine Ausreise mit dem PKW des Ehemanns der Beschwerdeführerin am XXXX10.2017 geplant gewesen sei, dies jedoch am XXXX10.2017 nicht mehr möglich gewesen sei, da ihre Schwiegermutter erkrankt sei. Dieses Vorbringen ist bereits aufgrund des geltenden Neuerungsverbotes unzulässig. Ergänzend ist jedoch anzumerken, dass dies den Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.12.2017 widerspricht, wonach die Beschwerdeführerin, als sich der Zustand ihres Sohnes verbesserte, den nächstmöglichen Flug gebucht habe. Eine PKW-Reise wurde in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Aufgrund dieses Vorbringen sowie der Einreise mit dem Flugzeug ist vielmehr davon auszugehen, dass von Anfang an auch die Rückreise über den Luftweg geplant war. Ausgehend davon wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Planung einer zeitgerechten Rückreise bereits ein Flugticket für den XXXX10.2017 oder spätestens für den XXXX10.2017 gebucht und im Verfahren in Vorlage gebracht hätte. Mangels Vorlage eines solchen Tickets oder anderer stichhaltiger Beweise ist es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen nachvollziehbar darzulegen, dass sie im Oktober 2017 tatsächlich die zeitgerechte Rückreise anstrebte.

Der Vollständigkeit halber ist zum - trotz des Neuerungsverbots - vorgelegten Attest vom XXXX01.2018 auszuführen, dass die Echtheit dieser Urkunde aus mehreren Gründen bezweifelt wird. So ist auf die gravierenden sprachlichen Mängel hinzuweisen, welche die Annahme rechtfertigen, dass dieses Dokument nicht von einem in Deutschland niedergelassenen Arzt stammt. Inhaltlich fällt auf, dass kein konkreter Gesundheitszustand bescheinigt wird, wie dies in einem medizinischen Attest üblich wäre, sondern lediglich laienhaft festgehalten wird, XXXX sei "erheblich erkrankt" und habe "mit Antibiotikum" behandelt werden müssen. Zudem wird im Attest mehr auf den fremdenrechtlichen Sachverhalt als auf den Gesundheitszustand des Sohnes eingegangen. Die Ausführung, wonach die Einreiseverweigerung aufgrund der dargelegten Gründe nicht gerechtfertigt sei, entspricht nicht dem Inhalt eines medizinischen Attestes, zumal nicht davon auszugehen ist, dass ein Arzt eine derartige Beurteilung vornimmt (und entspricht die Vornahme einer derartigen Beurteilung wohl auch nicht mehr dem standesrechtlich richtigem Verhalten eines Arztes). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der auf der Untersuchungsbestätigung vom XXXX10.2017 angebrachte Stempel mit dem am Attest vom XXXX01.2018 vorhandenen Arztstempel nicht übereinstimmt und auch die Unterschriften nicht ident sind, sodass davon auszugehen ist, dass es sich bei diesem "Attest" um eine Fälschung handelt.

Zusammengefasst steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin keineswegs aufgrund der Erkrankung ihres Sohnes die Gültigkeitsdauer des Visums überschritten hat. Folglich bildet die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengen Raum einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass ihre Wiederausreise nicht gesichert ist. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf den geplanten Aufenthalt, für welchen im gegenständlichen Verfahren ein Visum beantragt wurde, keinen Nachweis, wie beispielsweise ein Rückflugticket, erbracht hat, welcher die bestehenden Zweifel ausräumen oder zumindest mindern hätte können. Zu berücksichtigen ist letztendlich auch, dass sie zuletzt als Touristin in Österreich aufhältig war und sohin offensichtlich auch unabhängig von ihrer Saisonarbeit in der Tourismusbranche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet hat.

Aufgrund der obigen Erwägungen, insbesondere aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens sowie der fehlenden Aussagekraft der vorgelegten Urkunden, konnte sohin die Feststellung getroffen werden, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht gesichert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Rechtliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

[...]

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

[...]

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

[...]

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§ 20 Form und Wirkung der Visa D

(1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise;

8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9. Visum für Saisoniers;

10. Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

§ 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

(1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums der Kategorie D mit der Begründung abgewiesen, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht gesichert erscheint.

3.4. Der Gesichtspunkt "Wiederausreiseabsicht" ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium "Wiederausreise" nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.

Da die Beschwerdeführerin im Oktober 2017 die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritt, ist ihr ein fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten und bestehen daher konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht, die - gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu ihren Lasten gehen.

In Übereinstimmung mit der Österreichischen Botschaft Skopje kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die diesbezüglichen Bedenken zu zerstreuen, da sie keine geeigneten Beweismittel in Vorlage brachte, welche eine bestehende Wiederausreiseabsicht bestätigt hätten. In diesem Zusammenhang ist auf die in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen zu verweisen.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2192064.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten