TE Bvwg Beschluss 2019/1/17 W118 2167303-1

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2167303-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, BNr.XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5340054010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 23.03.2016 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016.

2. Die BF trieben am 03.05.2016 16 Kühe auf die Alm mit der BNr.

XXXX und am 04.06.2016 12 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr.

XXXX auf. Die Meldung an die Rinderdatenbank erfolgte hinsichtlich der am 03.05.2016 aufgetriebenen Tiere mittels Formular Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2016 vom 03.05.2016, bei der AMA eingelangt am 19.05.2016. Am 28.07.2016 wurde betreffend eines der auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Rinder gemeldet, dass dieses am 26.07.2016 verendet sei.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5340054010, wurden den BF für das Jahr 2016 Prämien in Höhe von EUR 6.212,34 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 4.125,45 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 1.848,36. Im Rahmen der gekoppelten Stützung wurden den BF für elf sonstige Rinder (7,80 RGVE) Prämien in Höhe von EUR 238,53 gewährt.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, bei 16 im Bescheid näher bezeichneten Kühen sei die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden, weshalb diese nicht als förderfähig berücksichtigt hätten werden können. Darüber hinaus sei bei einem näher bezeichneten Rind die 60-tägige Alpungsdauer nicht erfüllt, weshalb dieses Tier nicht als förderfähig berücksichtigt habe werden können.

4. Mit Schreiben vom 03.02.2017, bei der AMA eingelangt am 08.02.2017, erhoben die BF Beschwerde und brachten vor, sie hätten die Alm-/Weidemeldung Rinder erst am Dienstag (gemeint wohl: 17.05.2016) bei der Post aufgeben können, da sie kein Internet oder Faxgerät hätten und überdies das Pfingstwochenende gewesen sei. Sie seien der Meinung gewesen, dass nur Arbeitstage in den Fristenablauf eingerechnet würden und daher die Meldepflicht eingehalten worden sei. Die BF ersuchten um Nachzahlung der gekoppelten Stützung in Höhe von EUR 62,00 pro Kuh für die Auftreiber der XXXX.

5. Mit Abänderungsbescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6941577010, änderte die AMA den o.a. Bescheid vom 05.01.2017 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab.

6. Mit Datum vom 11.08.2017 legte die AMA die gegenständliche Beschwerde dem BVwG vor. In dem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

"Im Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ. II/4-DZ/16-6941577010, wurde irrtümlicherweise angegeben, dass die Abänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, abgeändert werden können, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung des Abänderungsbescheides eingebrachte Beschwerde vom 08.02.2017 nicht erledigt worden. Da der Abänderungsbescheid an die Stelle des Bescheides tritt, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid (vgl. VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147)."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Zu A)

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 den Abänderungsbescheid vom 12.05.2017.

§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautet:

"Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Almmeldung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Einstellung,
Gegenstandslosigkeit, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen,
Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Verfahrenseinstellung, Wegfall des
Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse, Weidemeldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2167303.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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