Entscheidungsdatum
18.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2167801-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 1117550210 - 160780642/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 1117550210 - 160780642/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 04.06.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 04.06.2016 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.2001 in Kabul, Afghanistan, geboren zu sein, Dari als Muttersprache sowie Paschtu zu sprechen und dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Paschtune, seine Mutter Tadschikin. Der Beschwerdeführer sei in Kabul geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre in Kabul die Grundschule besucht, seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei eine näher genannte Adresse in Kabul gewesen. Sein Reisepass sei vom Passamt Kabul, seine Tazkira sei vom Registeramt Kapisa ausgestellt worden. Sein letzter ausgeübter Beruf sei KFZ-Gehilfe gewesen. Die Eltern, drei Brüder und fünf Schwestern würden nach wie vor in Afghanistan leben. In Österreich lebe eine Cousine mütterlicherseits, Alter und Familienname seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Kabul geboren und aufgewachsen, seine Familie sei aber ursprünglich aus der Provinz Kapisa aus einem näher genannten Distrikt, dort habe seine Familie auch landwirtschaftliche Grundstücke und ein Haus. Er habe Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. Sein Vater sei bei der afghanischen Nationalarmee und sei deshalb von den Taliban bedroht worden. In die ursprüngliche Herkunftsprovinz Kapisa hätten sie nicht ziehen können, weil seine Familie dort eine Feindschaft habe, diese Feinde seien Taliban. Diese hätten vor zwei Jahren einen Onkel väterlicherseits getötet. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban.
Da Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers auftraten, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Zwecke der Altersbeurteilung des Beschwerdeführers eingeholt. Nach persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.07.2016 wurde mit Sachverständigengutachten vom 16.07.2016 als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX festgestellt.Da Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers auftraten, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Zwecke der Altersbeurteilung des Beschwerdeführers eingeholt. Nach persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.07.2016 wurde mit Sachverständigengutachten vom 16.07.2016 als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 28.07.2017 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei mit seinem neuen Geburtsdatum einverstanden. Zu seiner Person brachte er im Wesentlichen vor, er sei in Kabul geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Muslim sunnitischer Glaubensrichtung. Die Eltern des Beschwerdeführers, drei Brüder und fünf Schwestern würden in einem näher genannten Stadtteil in Kabul leben. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan Hilfsarbeiter auf Baustellen gewesen und später Kfz-Mechaniker. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil Taliban-Angehörige wollen hätten, dass sein Onkel väterlicherseits - dieser sei Angehöriger der Polizei gewesen - am Dschihad teilnehme. Sein Onkel habe dies abgelehnt und sei geköpft worden; damals sei der Beschwerdeführer ca. 14 Jahre alt gewesen. Die Taliban hätten damals gesagt, dass auch der Beschwerdeführer am Dschihad teilnehmen solle, wenn er groß sei. Dann seien etwa zwei Jahre vergangen, dann hätten die Taliban den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht; allerdings sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen. Die Taliban hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer ihrer Bewegung anschließen müsse, um am heiligen Dschihad teilzunehmen. Die Mutter habe den Taliban mitgeteilt, dass sie die Sache erst mit dem Vater des Beschwerdeführers besprechen wolle und dass die Taliban später wiederkommen sollten. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers - der Vater sei Offizier bei der afghanischen Armee gewesen - heimgekehrt sei, hätten die Eltern die Angelegenheit besprochen und entschieden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse. Die Familie habe den Beschwerdeführer nach zwei Tagen nach Nimroz geschickt, von dort sei er aus Afghanistan ausgereist. Die Familie hingegen sei vom näher genannten Heimatdorf in der Provinz Kapisa nach Kabul gezogen; da der Beschwerdeführer nicht mit seiner Familie nach Kabul gegangen sei, könne er nicht angeben, wann seine Familie umgezogen sei. Wäre der Beschwerdeführer auch nach Kabul gezogen, wären die Taliban auch dorthin gekommen, um ihn mitzunehmen, deshalb sei er aus Afghanistan ausgereist. Die Taliban würden nunmehr das Eigentum der Familie, also das Haus und das Grundstück in der Provinz Kapisa, besitzen. Die Frage, warum die Taliban, die normalerweise Armeeangehörige bekämpfen würden, nicht den Vater des Beschwerdeführers, der Offizier der afghanischen Armee gewesen sei, mitgenommen und bekämpft hätten, beantwortete der Beschwerdeführer zunächst dahingehend, dass sein Vater nicht in dem Dorf gelebt habe und selten im Dorf gewesen sei. Wenn er ins Dorf gekommen sei, dann habe er dies heimlich getan. Niemand habe gewusst, wann er komme und wann er gehe. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater viele Drogen genommen habe, weshalb er von der Arbeit gekündigt worden sei. Aus diesem Grund würden die Taliban den Vater des Beschwerdeführers nicht als Bedrohung ansehen und den Vater nicht verfolgen. Nur das Leben des Beschwerdeführers sei in Afghanistan in Gefahr. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer von seinen Eltern erfahren habe, ob Taliban nach seiner Ausreise noch einmal bei den Eltern gewesen seien, um den Beschwerdeführer zu suchen, gab der Beschwerdeführer an, ja, sie sei noch einmal bei ihnen zu Hause gewesen, damals sei sein Vater geschlagen worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß 55 Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.08.2017 fristgerecht Beschwerde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.12.2018 - nachdem der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der ursprünglich für 18.12.2018 festgesetzten Verhandlung krankheitsbedingt absagte und diese Verhandlung auf den 28.12.2018 verlegt werden musste - eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Durchführung einer und auf die Teilnahme an einer Verhandlung.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung im Wege seiner Rechtsvertretung ein als Beilage ./A zum Akt genommenes Konvolut an Urkunden vor, darunter eine Teilnahmebestätigung über eine Teilnahme an einem Workshop "Beruf § Arbeitswelt" vom 04.12.2017, mit der die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers bescheinigt werden sollen, sowie mäßig leserliche Kopien von Ausweisen, bei denen es sich den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge um einen Dienstausweises des Vaters (Vorder- und Rückseite, als Beilage A 1 und A 2 protokolliert) sowie einen Polizeiausweis des Onkels väterlicherseits (als Beilage A 3 protokolliert) handle; die vom beigezogenen Dolmetscher angefertigten Übersetzung dieser in Kopie vorgelegten Ausweise sind in der Niederschrift der Verhandlung vom 28.12.2018 ersichtlich.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung im Wege seiner Rechtsvertretung ein als Beilage ./A zum Akt genommenes Konvolut an Urkunden vor, darunter eine Teilnahmebestätigung über eine Teilnahme an einem Workshop "Beruf Paragraph Arbeitswelt" vom 04.12.2017, mit der die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers bescheinigt werden sollen, sowie mäßig leserliche Kopien von Ausweisen, bei denen es sich den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge um einen Dienstausweises des Vaters (Vorder- und Rückseite, als Beilage A 1 und A 2 protokolliert) sowie einen Polizeiausweis des Onkels väterlicherseits (als Beilage A 3 protokolliert) handle; die vom beigezogenen Dolmetscher angefertigten Übersetzung dieser in Kopie vorgelegten Ausweise sind in der Niederschrift der Verhandlung vom 28.12.2018 ersichtlich.
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahmefrist bis 04.01.2019, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif. Diese schriftliche Stellungnahme wurde mit Schriftsatz vom 02.01.2019 abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde - vermutlich im Jahr 1999 oder früher - in Afghanistan in Kabul geboren und ist dort aufgewachsen. Er hatte seinen lebenslangen Lebensmittelpunkt in Kabul.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan in Kabul über familiäre Anknüpfungspunkte; die Eltern, drei Brüder und fünf Schwestern - sowie weitere Familienmitglieder, der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Rechtsvertretung an, zehn Familienmitglieder würden aktuell in Kabul leben - leben in Kabul und sind in der Lage, ihre Existenzgrundlage zu sichern.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan in Kabul acht Jahre die Schule besucht und hat Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen und KFZ-Mechaniker. Er spricht Dari und Paschtu.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, kinderlosen, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen körperlichen und an keinen psychischen Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet jedenfalls seit seiner Antragstellung am 04.06.2016 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich geht er und ging er bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat in Österreich - abgesehen zu einer Cousine, deren Nachnamen und Aufenthaltsort in Österreich er nicht kennt - keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Nicht festgestellt werden kann der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Rekrutierungsversuchen durch die Taliban ausgesetzt war.
Nicht festgestellt werden kann daher, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten individuellen Verfolgungsgefahr durch die Taliban oder sonstige Personen oder Personengruppen ausgesetzt wäre.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Sicherheitslage
Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).
Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018)
Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).
Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).
Sc