TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W169 2173091-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §16
BFA-VG §17
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  4. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2173091-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. 1164800103-180908368, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. 1164800103-180908368, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53 und 55 FPG, § 15b Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53 und 55 FPG, Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 21.08.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Haryana stamme, der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. In Indien habe er zehn Jahre die Hauptschule sowie weitere zwei Jahre das College besucht. Er sei bis zum 01.01.2014 Student gewesen. In seinem Herkunftsland in würden seine Eltern und sein Bruder wohnen. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich bin Volksgruppe Punjabi und ich habe mit meiner Familie in Haryana gelebt und dort bin ich aufs College gegangen. In unserem College wurden wir als Punjabi unter Druck gesetzt und sind öfters bedroht worden. Ich habe früher einen Turban getragen, weil es ein religiöses Symbol ist. Die Einheimischen von Haryana und dem College sind diskriminiert worden, und deswegen konnte ich keinen Turban mehr tragen. Eines Tages entstand eine Schlägerei, wo ein Freund, der auch Punjabi war, getötet wurde. Ich bin verletzt worden. Ich habe mich dann versteckt. Danach hat mich mein Vaters ins Ausland geschickt". Von der Regierung werde er nicht verfolgt, jedoch würde ihn die Volksgruppe töten.

3. Bei der schriftlichen Einvernahme am 06.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er den anwesenden Dolmetscher sehr gut verstehe, nicht krank sei und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sein Pass sei vor eineinhalb bis zwei Jahren in Ambala ausgestellt worden und er habe niemals um ein Visum angesucht. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Er habe die zehnte Schulstufe abgeschlossen und danach mit dem College begonnen, wo er mehrere Hindu-Leute getroffen habe. Er sei vorher Sikh gewesen. Er habe nur studiert und sein Vater habe mit der Landwirtschaft alles finanziert. Er halte sich seit 18 oder 19 Tagen in Österreich auf. In seinem Heimatland würden seine Eltern und der Bruder und dessen Frau leben. Er habe in Österreich keine Familienmitglieder und ansonsten auch keinen Bezug zu Österreich. Aufgefordert seinen Fluchtgrund zu schildern, gab der Beschwerdeführer an: "Bei uns zu Hause wurde ich bedroht, es wurde randaliert und es wurde gesagt, dass, egal, wo ich sei, mich mein Gegner finden würde und mich umbringen würden". Auf die Frage, ob es andere Fluchtgründe gebe, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, einzig

XXXX hat mich bedroht, weil ich Sikh das College besuchte und sie sagten, das darf ich nicht, wir sind Hindu-Zugehörigkeit. Da gab es vorher auch noch einen Vorfall, mein Freund wurde umgebracht, vor zwei, drei Monaten." Er habe Narben am Hinterkopf und am rechten Unterschenkel. Das Datum des Vorfalles könne er nicht nennen. Er habe alle Fluchtgründe angegeben. Die Frage, ob er jemals Probleme mit der Polizei oder den Behörden, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte dieser. Er habe Angst vor den Leuten, sie hätten seinen Freund umgebracht und ihn geschlagen und hätten ihn auch umbringen wollen.römisch 40 hat mich bedroht, weil ich Sikh das College besuchte und sie sagten, das darf ich nicht, wir sind Hindu-Zugehörigkeit. Da gab es vorher auch noch einen Vorfall, mein Freund wurde umgebracht, vor zwei, drei Monaten." Er habe Narben am Hinterkopf und am rechten Unterschenkel. Das Datum des Vorfalles könne er nicht nennen. Er habe alle Fluchtgründe angegeben. Die Frage, ob er jemals Probleme mit der Polizei oder den Behörden, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte dieser. Er habe Angst vor den Leuten, sie hätten seinen Freund umgebracht und ihn geschlagen und hätten ihn auch umbringen wollen.

4. Bei der Einvernahme am 13.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Diese seien ihm auch immer rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Alles sei wahr und er habe nichts zu ergänzen. Der Name sei aber zu korrigieren, da fehle ein Buchstabe und laute XXXX und den Bezirk schreibe man XXXX .4. Bei der Einvernahme am 13.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Diese seien ihm auch immer rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Alles sei wahr und er habe nichts zu ergänzen. Der Name sei aber zu korrigieren, da fehle ein Buchstabe und laute römisch 40 und den Bezirk schreibe man römisch 40 .

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.08.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.08.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unter anderem aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2017, Zl. W222 2173091-1/4E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017 erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2017, Zl. W222 2173091-1/4E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017 erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur vage und widersprüchlich habe darlegen können, sodass ihm die Glaubwürdigkeit habe abgesprochen werden müssen. Aus der allgemeinen Situation allein würden sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auch liege die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Schließlich sei auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen in den Hintergrund treten würden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur vage und widersprüchlich habe darlegen können, sodass ihm die Glaubwürdigkeit habe abgesprochen werden müssen. Aus der allgemeinen Situation allein würden sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auch liege die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Schließlich sei auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen in den Hintergrund treten würden.

7. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, sich binnen 4 Wochen an die Botschaft der Republik Indien zur Erlangung eines Reisedokumentes zu wenden.7. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, sich binnen 4 Wochen an die Botschaft der Republik Indien zur Erlangung eines Reisedokumentes zu wenden.

8. Am 17.04.2018 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer unter Androhung einer Zwangsstrafe im Ausmaß einer Haftstrafe von zwei Wochen eine einwöchige Nachfrist, um sich an die Botschaft der Republik Indien zur Erlangung eines Reisedokumentes zu wenden.

9. Am 24.09.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, seinen zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.09.2018 gab er zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er beherrsche die Sprachen Punjabi und Hindi in Wort und Schrift. Zu den Gründen für die Stellung des Folgeantrages gab er zu Protokoll, dass er bereits bei seinem ersten Asylantrag gesagt habe, dass er Probleme in Indien habe und würden diese auch weiterhin bestehen. Neu sei dazugekommen, dass die Gegner seine Frau unterdrückt hätten und sie sich vom Beschwerdeführer habe scheiden lassen. In der Zeit von Juni bis September 2018 habe er sich in Indien befunden, jedoch seine Familie nicht getroffen, weil sie nicht mehr am Wohnort gewesen sei. Sein Leben sei in Gefahr; als er im Spital gewesen sei, hätten die Ärzte seine Gegner nicht hineingelassen und würden ihn diese nach wie vor umbringen wollen.

10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG aufgetragen, ab sofort in einem namentlich genannten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen.10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG aufgetragen, ab sofort in einem namentlich genannten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen.

11. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 05.10.2018, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen Missachtung der oben genannten Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- Euro verhängt.11. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 05.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen Missachtung der oben genannten Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- Euro verhängt.

12. Mit weiterer Strafverfügung der LPD XXXX vom 23.10.2018, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen Missachtung der Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ohne dass ein Fall des § 56 Abs. 3 oder § 120 Abs. 5 Z 4 vorgelegen sei, eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- Euro verhängt.12. Mit weiterer Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 23.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen Missachtung der Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ohne dass ein Fall des Paragraph 56, Absatz 3, oder Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 4, vorgelegen sei, eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- Euro verhängt.

13. Am 08.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er in Haryana geboren worden sei und die Sprachen Punjabi und Hindi spreche. Der Beschwerdeführer sei gesund, geschieden und kinderlos.

Weiters gab der Beschwerdeführer befragt zu Protokoll, dass er von Juni bis Mitte September 2018 in Indien gewesen sei. Er sei ohne Reisedokumente ungefähr zehn bis zwölf Tage unterwegs gewesen, könne jedoch - abgesehen davon, dass er über die Türkei gereist sei - nichts Konkretes zur Reiseroute sagen. Gleiches gelte für die Rückreise nach Österreich. Weiters danach gefragt gab der Beschwerdeführer an, dass ein Freund alles organisiert habe; er habe dem Beschwerdeführer geholfen, in den Herkunftsstaat zu reisen, um seine Probleme in Indien zu lösen. Auf Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gehabt hätte, gab er an, dass er verwirrt gewesen sei und nicht gewusst habe, dass es diese Möglichkeit gegeben hätte. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer in Indien versucht, seine Ehe und den Streit zu lösen, da die Gegner seine Eltern geschlagen und Druck gemacht hätten, damit er nach Indien komme. Der Beschwerdeführer sei in Indien auch krank gewesen und habe auch eine diesbezügliche Bestätigung vom Krankenhaus erhalten.

Zu den Gründen für die neuerliche Antragsstellung gab der Beschwerdeführer Folgendes an (A: nunmehriger Beschwerdeführer; F:

Leiter der Amtshandlung):

"(...)

F: Sie haben am 21.08.2017 einen Asylantrag gestellt, der am 20.10.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Weil meine Ehe geschieden ist und ich dort niemanden mehr habe. Auch keine Unterkunft, meine Gegner schlagen mich.

F: Schildern Sie was genau Sie in Indien gemacht haben:

A: Ich versuchte den Streit mit meiner Frau aufzulösen. Ich habe auch versucht meine Eltern zu treffen, auch das war erfolglos. Ich wurde dann krank und war 3-4 Tage im Krankenhaus. Dort gingen meine Gegner ins Krankenhaus. Die Ärzte haben verhindert, dass Sie reinkommen.

F: Fahren Sie fort:

A: Mein Freund sah die Lage und sagte, dass es in Indien für mich gefährlich ist und er sagte ich solle wieder ausreisen, daher habe ich das gemacht.

F: Können Sie das detaillierter angeben?

A: Ich habe in Indien niemanden, ich bin von meiner Frau geschieden, meine Feinde suchen mich, ich kann meine Eltern nicht finden. Deshalb bin ich ausgereist.

F: Warum waren Sie im Krankenhaus?

A: Ich habe Durchfall und Magenprobleme gehabt, deshalb war ich im Krankenhaus.

F: Worum ging es bei dem Streit mit Ihrer Frau?

A: Eigentlich war zwischen uns kein Streit. Meine Feinde setzten meine Frau und meine Schwiegereltern unter Druck, deshalb ließ sie sich scheiden.

F: Handelt es sich bei dem Problem mit Ihren Feinden um jenes Problem, dass Sie bereits im ersten Verfahren angegeben haben?

A: Ja.

F: Ist zu diesem Problem etwas hinzugekommen?

A: Nein es hat sich an diesem Problem nichts geändert.

F: Schildern Sie mir das Problem:

A: Es ist ein religiöses Problem, ich bin (Anm.: die sind) Hindu und ich bin Sikh. Sie haben mir immer Druck gemacht, ich habe meine Religion ausgeübt. Ich habe Turban und Bart. Mir wurde gesagt, ich solle zum Hinduismus konvertieren.A: Es ist ein religiöses Problem, ich bin Anmerkung, die sind) Hindu und ich bin Sikh. Sie haben mir immer Druck gemacht, ich habe meine Religion ausgeübt. Ich habe Turban und Bart. Mir wurde gesagt, ich solle zum Hinduismus konvertieren.

F: Sie sind hier in Österreich in einem freien Land, warum tragen Sie hier den Turban nicht?

A: Ich hatte Probleme während der Reise und habe deshalb die Haare schneiden lassen und den Turban weggegeben.

F: Was hindert Sie daran, dass Sie nun erneut einen Turban tragen?

A: Ich trage den Turban nur, wenn ich in den Tempel gehe.

F: Haben Sie in Indien den Turban auch nur beim Tempelbesuch getragen?

A: Nein, dort hatte ich den langen Bart und den Turban immer.

F: Aus welchem Grund machen Sie es hier in Österreich anders als in Indien?

A: In Indien zwang man mich zum Hinduismus zu gehen.

F: Das erklärt nicht, warum Sie den Glauben in Indien strikter praktizierten als hier in Österreich.

A: Ich habe auch hier Angst, dass mir wieder so etwas passiert.

F: Gibt es noch weitere Gründe?

A: Nein.

(...)".

Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten im Bundesgebiet Er habe eine Freundin in Österreich, wohne bei ihr, sie bezahle Miete und Verpflegung und er erhalte gelegentlich von ihr Kleidung. Er habe sie vor sieben oder acht Monaten in Linz kennengelernt; zuerst hätten sie übers Internet Kontakt gehabt und sich am 27. oder 28.10 persönlich getroffen. Seitdem sie gemeinsam wohnen würden (02.11.2018), würden sie auch eine Beziehung führen. Der Beschwerdeführer habe weder Kurse gemacht oder gearbeitet, noch sei er Mitglied in einem Verein. Er würde gerne Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, hätte jedoch nicht gewusst, dass er darauf verzichtet habe, als er sich für einen Privatwohnsitz entschieden habe.

Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, dass er Einsicht in die Berichte zur Lage im Herkunftsstaat nehmen könne. Der Beschwerdeführer verzichtete sowohl auf die Einsichtnahme, als auch auf die Übernahme der Länderberichte.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 15b AsylG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG vom selben Tag wurde die Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG vom 25.09.2018 aufgeboben, da die Gründe weggefallen seien.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 15 b, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG vom selben Tag wurde die Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG vom 25.09.2018 aufgeboben, da die Gründe weggefallen seien.

14. Am 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er dabei an, dass er Unterlagen aus dem Krankenhaus in Indien mithabe. Befragt gab er zu Protokoll, dass er den Namen des Krankenhauses nicht kenne, da er krank gewesen sei. Sein Freund habe ihm nun aus Indien die Unterlagen in Kopie (per Whatsapp) zukommen lassen. Da dieser Freund ihn damals ins Krankenhaus gebracht habe, habe dieser auch gewusst, um welches Krankenhaus es sich gehandelt habe.

Weiters gab der Beschwerdeführer zur beabsichtigen Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zu Protokoll (A:

nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):

"(...)

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weiters ist beabsichtigt ein Einreiseverbot in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung zu erlassen.

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich sagte bereits, dass ich in INDIEN war und dort bedroht wurde. Ich ka

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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