Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W104 2182698-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 26.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 26.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 01.07.2016 erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 02.07.2016 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, sein Vater sei als Koch für die Amerikaner tätig gewesen und deshalb etwa drei Jahre zuvor von Unbekannten mitgenommen worden. Sie hätten sich daraufhin aus Angst bei Onkeln und Tanten aufgehalten. Dem Vater seien $ 100.000,-
angeboten worden, wenn er dafür Betäubungsmittel ins Essen mische, was dieser nicht getan habe.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.11.2017 führte der Beschwerdeführer aus, der Vater habe als Koch in einer Firma gearbeitet, die Waffen, Essen, Geld und diverse Sachen für die Amerikaner verteilt hätten. Ein Talib habe ihn aufgefordert, für $ 100.000,- etwas ins Essen zu mischen, damit die Amerikaner ohnmächtig würden oder stürben. Der Vater habe sich geweigert und sei sechs bis sieben Monate später entführt worden. Einmal hätten Unbekannte auch versucht, ihn selbst zu entführen. Deshalb seien sie (er mit seinem jüngeren Bruder) ausgereist. Nach ihrer Ankunft in Österreich hätten Unbekannte versucht, ihren Bruder zu entführen, dabei sei die Mutter mit einem Messer attackiert und verletzt worden.
Am 24.11.2017 langten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seines Bruders bei der belangten Behörde ein, in denen ausgeführt wird, diese würden wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie durch die Taliban verfolgt. Außerdem wären sie im Rahmen der Blutrache zur Aufklärung der Todesursache des Vaters zuständig und deshalb gefährdet. Die Sicherheitslage sei prekär, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der Staat sei nicht schutzfähig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig.
Dagegen richtet sich die am 27.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfänglichen Beschwerde, in der ausgeführt wird, das Fluchtvorbringen sei glaubwürdig und eine Rückkehr nach Kabul konfliktbedingt ausgeschlossen. Im Fall einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer keine Lebensgrundlage vorfinden.
Mit Schreiben vom 09.10.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 18.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerde des Beschwerdeführers und seines Bruders durch, an der die Beschwerdeführer, ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der mündlichen Verhandlung teil. In der mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:
* Einsichtnahme in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente und Berichte.
2. Feststellungen:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in Kabul geboren. Er besuchte in Kabul sieben Jahre die Schule. Er war im Herkunftsstaat berufstätig, wobei er bei der Impfung von Kindern und dem Bau von Transistoren mitgeholfen hat.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in Kabul geboren. Er besuchte in Kabul sieben Jahre die Schule. Er war im Herkunftsstaat berufstätig, wobei er bei der Impfung von Kindern und dem Bau von Transistoren mitgeholfen hat.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Paschto.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Mutter des Beschwerdeführers und fünf Minderjährige Geschwister leben in Kabul. In Kabul leben außerdem zwei Tanten väterlicherseits, zwei Onkeln mütterlicherseits sowie die Großmutter mütterlicherseits. Eine Tante mütterlicherseits lebt in Mazar-e Sharif und eine weitere in Nimroz. Zu den in Kabul aufhältigen Angehörigen besteht telefonischer Kontakt.
Die Familie verfügt über landwirtschaftliche Grundstücke in Kabul, von deren Ertrag sie lebt. Sie werden von einem Landarbeiter bewirtschaftet. Außerdem besitzt die Familie ein Haus in der Stadt und eines in einem Dorf in Kabul.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 01.07.2016, als er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und an Deutschkursen und anderen Bildungsangeboten teilgenommen. Dass er eine Deutschprüfung oder eine anderwärtige Prüfung abgelegt hätte, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig ein Jugendzentrum und nimmt ein Sportangebot (Schwimmen) einer Universität wahr.
Er lebt mit seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen jüngeren Bruder nicht zusammen, diese leben in Unterkünften in unterschiedlichen Städten bzw. Dörfern. Sie telefonieren miteinander und treffen sich gelegentlich. Dass eine besonders intensive Bindung bzw. gegenseitige Abhängigkeit besteht, kann nicht festgestellt werden.
2.2. Zu Fluchtgründen und Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Der Vater des Beschwerdeführers war bis etwa zum Jahr 2014 in Kabul für ein amerikanisches Unternehmen als Koch tätig. Dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban aufgefordert wurde, ein Mittel ins Essen zu mischen und anschließend entführt wurde, kann nicht festgestellt werden. Eine Feststellung zum Verbleib des Vaters des Beschwerdeführers kann nicht getroffen werden.
Ein Entführungsversuch gegen den Beschwerdeführer durch die Taliban sowie ein Übergriff gegen Mutter und Bruder des Beschwerdeführers durch die Taliban kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kabul Übergriffe durch die Taliban bis hin zur Tötung oder Entführung drohen, weil der Vater des Beschwerdeführers für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet hat.
Dass dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Übergriffe durch Privatpersonen oder staatliche Stellen drohen, kann nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Blutrache betroffen ist, kann nicht festgestellt werden.
Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit vom Konflikt sowie dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban, des Haqqani-Netzwerkes und des IS betroffen. Kabul verzeichnet die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Provinz Balkh gehört zu den stabilsten und friedlichsten Provinzen Afghanistans und ist vom Konflikt wenig betroffen. Im Vergleich zu anderen Provinzen sind die Aktivitäten von Aufständischen gering. Die Provinz entwickelt sich wirtschaftlich gut, neue Arbeitsplätze entstehen. Die Stadt Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt sicher erreicht werden kann.
Die Provinz Balkh ist von einer Dürre betroffen.
Ernährungssicherheit, Zugang zu Wohnmöglichkeiten, Wasser und medizinische Versorgung sind in Mazar-e Sharif grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Mazar-e-Sharif die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage verletzt, misshandelt oder getötet zu werden, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in die genannte Stadt keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken.
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
2.3.1. Staatendokumentation (Stand 29.06.2018, außer wenn anders angegeben):
Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe