TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 W191 1421138-4

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W191 1421138-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Eva Velibeyoglu, Österreichische Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Eva Velibeyoglu, Österreichische Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zahl: 498583402-170889633, zu

Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und §§ 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und Paragraphen 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Erstes Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und ledig, stellte nach irregulärer Einreise in Österreich am 23.10.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und ledig, stellte nach irregulärer Einreise in Österreich am 23.10.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

In seiner Erstbefragung am 27.10.2008 sowie seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) am 11.11.2008, 10.09.2009 und 30.09.2009 führte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er Zeuge davon geworden sei, wie ein Bekannter von ihm den Besitzer eines Fleischstandes erschossen habe. Da er der Familie des Getöteten den Namen dieses Bekannten verraten habe, hätte ihn dieser mit dem Umbringen bedroht. Aus Angst um sein Leben habe der BF daraufhin seinen Herkunftsstaat verlassen.

1.1.2. Mit Bescheid vom 30.09.2009, Zahl 08 10.467-BAW-EASt Ost, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.1.2. Mit Bescheid vom 30.09.2009, Zahl 08 10.467-BAW-EASt Ost, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid brachte der BF keine Beschwerde ein, sodass er mit 15.10.2009 in Rechtskraft erwuchs.

1.2. Zweites Vorverfahren:

1.2.1. Der BF verblieb trotz der Ausweisung nach Indien im Bundesgebiet und stellte am 23.05.2011 einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 23.05.2011 sowie seinen Einvernahmen vor dem BAA am 27.05.2011, 03.06.2011 und 23.08.2011 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er nach der Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren von März 2010 bis Jänner 2011 in Indien gewesen sei und sich bei diesem Aufenthalt neue Fluchtgründe ergeben hätten. Er habe bei einem Busunternehmen als Schaffner gearbeitet und der Fahrer des Busses habe im Dezember 2010 einen Mann überfahren, der in der Folge verstorben sei. Da der Fahrer sofort geflüchtet und der BF am Unfallort verblieben sei, hätten die Leute geglaubt, dass er den Mann überfahren habe. Seitdem würde er von den Angehörigen des Opfers verfolgt werden und auch die Polizei würde ihn suchen.

1.2.2. Mit Bescheid vom 24.08.2011, Zahl 11 04.990-EASt Ost, wies das BAA den Antrag des BF gemäß § 68 AVG zurück und verband diese Entscheidung gemäß § 10 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in Indien nicht glaubhaft dargelegt habe. Er habe keine neuen asylrelevanten Sachverhalte vorgebracht und habe sich die allgemeine Lage in Indien seit dem ersten Asylbescheid nicht maßgeblich geändert.1.2.2. Mit Bescheid vom 24.08.2011, Zahl 11 04.990-EASt Ost, wies das BAA den Antrag des BF gemäß Paragraph 68, AVG zurück und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in Indien nicht glaubhaft dargelegt habe. Er habe keine neuen asylrelevanten Sachverhalte vorgebracht und habe sich die allgemeine Lage in Indien seit dem ersten Asylbescheid nicht maßgeblich geändert.

1.2.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 23.07.2012, Zahl C16 421.138-1/2011/4E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 26.07.2012 in Rechtskraft.1.2.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 23.07.2012, Zahl C16 421.138-1/2011/4E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 26.07.2012 in Rechtskraft.

1.3. Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels:

1.3.1. Am 18.11.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.1.3.1. Am 18.11.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

1.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies den Antrag des BF mit Bescheid vom 15.06.2015, Zahl 140184000, gemäß § 55 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies den Antrag des BF mit Bescheid vom 15.06.2015, Zahl 140184000, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

1.3.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2016 mit Erkenntnis vom 07.02.2017, Zahl W124 1421138-2/24E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

1.4. Aktuelles Verfahren:

1.4.1. Der BF wurde am 25.07.2017 in Schubhaft genommen und ihm wurde am 27.07.2017 die für den 02.08.2017 vorgesehene Abschiebung angekündigt. Am 29.07.2017 stellte der BF den dritten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 30.07.2017 gab der BF an, dass er nach der letzten Entscheidung für etwa zwei Wochen nach Italien gereist und danach wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Befragt nach seinen Fluchtgründen schilderte er erneut die bei seiner letzten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und brachte im Wesentlichen vor, dass ein Verwandter der bei dem Busunfall im Jahr 2008 getöteten Person Mitglied der in Indien sehr mächtigen Kongresspartei sei. Seine Familie und er seien hingegen Unterstützer der Gegenpartei. Heuer sei im Punjab die Kongresspartei neu gewählt worden und diese Person sei jetzt noch mächtiger als im Jahr 2008. Seine Familie habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass der BF wahrscheinlich umgebracht werde, wenn er jetzt zurückkomme. Aus diesem Grund wolle er auf keinen Fall nach Indien zurück. Weiters erstattete der BF Vorbringen zu seiner Integration im Bundesgebiet.

1.4.2. Mit Mandatsbescheid vom 30.03.2017 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 VG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und Z 2 AsylG nicht vorliegen würden und dem BF wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG nach § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.1.4.2. Mit Mandatsbescheid vom 30.03.2017 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, VG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen würden und dem BF wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.

1.4.3. Der BF wurde am 02.08.2017 auf dem Luftweg nach Indien überstellt.

1.4.4. Am 03.10.2018 stellte der BF nach neuerlicher Einreise ins Bundesgebiet einen vierten Asylantrag und gab unter Vorlage einer Geburtsurkunde und eines Führerscheins bekannt, dass er seinen Nachnamen in Indien habe ändern lassen.

1.4.5. Der BF wurde am 23.10.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab auf Befragen zu seinen Fluchtgründen an, dass die Angaben aus seinem Vorverfahren immer noch gelten würden. Er wolle in Österreich bleiben und bitte um einen Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsberechtigung, damit er hier arbeiten könne. Auf die Frage, ob er in diesem Verfahren noch weitere Gründe geltend machen wolle, gab der BF an, dass er im Oktober 2017 ein Mädchen kennengelernt habe und es heiraten habe wollen. Die Familienangehörigen bzw. Eltern des Mädchens seien aber dagegen gewesen und hätten ihn geschlagen, als sie von ihren heimlichen Treffen erfahren hätten. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet, aber diese habe keine rechtlichen Schritte unternommen, da es sich bei der Familie um eine reiche Familie handle, die auch Kontakt zu Politikern habe und der Regierungspartei angehöre. Da sie ihn suchen würden, fürchte er um sein Leben.

Am 13.11.2018 wurde der BF ein weiteres Mal vor dem BFA niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen und führte die Vorfälle mit der Familie des Mädchens auf Nachfrage näher aus.

1.4.6. Mit einer von seinem Vertreter verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 20.11.2018 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Indien von der Familie seiner Freundin attackiert worden sei und derzeit in Indien gesucht werde. In Österreich arbeite er als Zeitungszusteller, wohne mit seinem Schwager und seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt, sei unbescholten und habe das Sprachdiplom A2 absolviert.

1.4.7. Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 07.01.2019 wies das BFA den (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erließ in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 2a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.4.7. Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 07.01.2019 wies das BFA den (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 2 a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Das BFA stellte fest, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz im Vorverfahren rechtskräftig abgewiesen worden sei und er den gegenständlichen Antrag auf Umstände stütze, die er bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe. Soweit er weiters angegeben habe, dass er nunmehr in Indien aufgrund einer Liebesbeziehung zu einem Mädchen von Privatpersonen und der Polizei verfolgt und gesucht werde, so seien diese Angaben völlig unglaubwürdig bzw. würden nicht einmal einen glaubwürdigen Kern aufweisen. Schließlich sei auch aus der von Amts wegen berücksichtigten Ländersituation kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt hervorgekommen, sodass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

In Österreich würde sich die vorgebliche Schwester des BF mit ihrer Familie aufhalten, eine besonders enge Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis habe jedoch nicht festgestellt werden können, zudem würden seine Verwandten auch über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens sei keine entscheidungsrelevante Änderung seines Familien- und Privatlebens eingetreten, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.In Österreich würde sich die vorgebliche Schwester des BF mit ihrer Familie aufhalten, eine besonders enge Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis habe jedoch nicht festgestellt werden können, zudem würden seine Verwandten auch über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens sei keine entscheidungsrelevante Änderung seines Familien- und Privatlebens eingetreten, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Der BF sei am 02.08.2017 von Österreich nach Indien abgeschoben worden und in weiterer Folge neuerlich illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Seine Anträge auf internationalen Schutz seien unbegründet und missbräuchlich gestellt worden und sein Verhalten zeige, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Die Erlassung eines Einreiseverbots sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

1.4.8. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 14.01.2019 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt und ihm zu Unrecht eine Sachentscheidung verwehrt habe. Auch würden die Länderfeststellungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Eine Ausweisung des BF sei aufgrund von Art. 8 EMRK nicht zulässig da sich der BF hier gut integriert habe und für seinen eigenen Lebensunterhalt sorge.1.4.8. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 14.01.2019 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt und ihm zu Unrecht eine Sachentscheidung verwehrt habe. Auch würden die Länderfeststellungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Eine Ausweisung des BF sei aufgrund von Artikel 8, EMRK nicht zulässig da sich der BF hier gut integriert habe und für seinen eigenen Lebensunterhalt sorge.

1.4.9. Die gegenständliche Beschwerde langte am 18.01.2019 beim BVwG ein.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten des BFA sowie des BVwG samt Vorakten, insbesondere in die Niederschriften der Erstbefragung am 30.07.2017, der Einvernahmen vor dem Bundesamt am 23.10.2018 und 13.11.2018 sowie die vom BF vorgelegten Beweismittel (Belege zu seiner Integration, indischer Führerschein, Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache)

* Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des BFA betreffend Indien (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Aktenseiten 448 bis 495 des Verwaltungsaktes)

3. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellungen):

3.1. Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahren:

3.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus der Provinz Punjab. Er führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist ledig und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht weiters Hindi, Englisch und etwas Deutsch.3.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus der Provinz Punjab. Er führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist ledig und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht weiters Hindi, Englisch und etwas Deutsch.

3.1.2. Der BF stellte erstmals am 23.10.2008 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde sein Asylantrag mit Bescheid des BAA vom 30.09.2009 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

3.1.3. In der Folge stellte der BF am 23.05.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BAA vom 24.08.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylG vom 23.07.2012 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

3.1.4. Am 18.11.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, der mit Bescheid des BFA vom 15.06.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2017 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.3.1.4. Am 18.11.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, der mit Bescheid des BFA vom 15.06.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2017 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

3.1.5. Der BF stellte am 29.07.2017 einen weiteren - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei keine neuen Fluchtgründe vor, sondern bezog sich auf seine bereits als unglaubhaft beurteilten Fluchtgründe aus seinem vorangegangenen Verfahren. Soweit der BF in seinen Einvernahmen vor dem BFA neu vorbrachte, dass er eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen geführt habe und deshalb von deren Familienangehörigen sowie von der Polizei verfolgt werde, sind diese Gründe bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

3.1.6. Der BF wurde am 02.08.2017 auf dem Luftweg nach Indien überstellt und reiste anschließend erneut schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein, wo er - während des gegenständlich laufenden Verfahrens - am 03.10.2018 einen neuerlichen (vierten) Asylantrag stellte.

3.1.7. Der BF ist gesund und verfügt in Indien über eine zehnjährige Schulausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als Taxifahrer bzw. Busschaffner und hat auch bereits in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. In Indien leben noch zumindest zwei Tanten und zwei Onkel, wobei er nach seiner Abschiebung nach Indien bis zu seiner erneuten Ausreise einem Onkel wohnhaft war.

3.1.8. Der BF lebt in Österreich in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern bewohnt gemeinsam mit einer indischen Staatsangehörigen, die er als Schwester bezeichnet, deren Ehemann und zwei Kindern eine Wohnung, für die die Kosten geteilt werden. Seine Mitbewohner verfügen über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sondern haben Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG gestellt, die derzeit im Beschwerdeverfahren anhängig sind. Es besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Mitbewohnern. Der BF hat am 05.08.2014 ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 erworben und angegeben, Erwerbstätigkeiten als Zeitungszusteller auszuführen.

3.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur allgemeinen Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Sicherheitslage:

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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