TE Vwgh Beschluss 2019/1/24 Ra 2019/21/0004

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §10 Abs2
BFA-VG 2014 §18 Abs2 Z1
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §46
FPG 2005 §52 Abs1 Z1
FPG 2005 §52 Abs9
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs2 Z8
FPG 2005 §55 Abs2
NAG 2005 §54 Abs7
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über die Revision des S S in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. November 2018, I419 2209348-1/3E, betreffend (insbesondere) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG) und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über die Revision des S S in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. November 2018, I419 2209348-1/3E, betreffend (insbesondere) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG) und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist nigerianischer Staatsangehöriger und gelangte im Dezember 2016 - im Besitz eines bis 11. März 2017 gültigen spanischen Aufenthaltstitels - nach Österreich. Hier beantragte er im Hinblick auf seine am 26. Oktober 2016 vor dem Standesamt Kopenhagen geschlossene Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die Inhaberin einer Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ist, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte.Der Revisionswerber ist nigerianischer Staatsangehöriger und gelangte im Dezember 2016 - im Besitz eines bis 11. März 2017 gültigen spanischen Aufenthaltstitels - nach Österreich. Hier beantragte er im Hinblick auf seine am 26. Oktober 2016 vor dem Standesamt Kopenhagen geschlossene Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die Inhaberin einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
2
Der genannte Antrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen, wobei unter einem gemäß § 54 Abs. 7 NAG festgestellt wurde, dass der Revisionswerber - wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe - nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.Der genannte Antrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen, wobei unter einem gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG festgestellt wurde, dass der Revisionswerber - wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe - nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
3
In der Folge sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 28. September 2018 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Außerdem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot. Mit der Rückkehrentscheidung verband es gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG „nach Serbien“ zulässig sei. Schließlich erkannte es gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.In der Folge sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 28. September 2018 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Außerdem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot. Mit der Rückkehrentscheidung verband es gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Feststellung, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 46, FPG „nach Serbien“ zulässig sei. Schließlich erkannte es gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
4
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Ergebnis nur insoweit Folge, als es den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde behob und anstelle dessen gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmte. Außerdem ersetzte es im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG den Staat „Serbien“ durch „Nigeria“. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Ergebnis nur insoweit Folge, als es den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde behob und anstelle dessen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmte. Außerdem ersetzte es im Rahmen der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG den Staat „Serbien“ durch „Nigeria“. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
7
In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber geltend, die angefochtene Entscheidung weiche „insofern von der klaren Judikatur des VwGH ab, als der Revisionswerber sein Vorbringen zu den Fluchtgründen in allen Verfahrensschritten gleich, nicht zu spät und miteinander übereinstimmend vorgebracht“ habe. Er bezieht sich dann auch weiter ausdrücklich auf „Fluchtgründe“, spricht eine Verfolgungsgefahr in Nigeria wegen dort „vorgenommenen bisexuellen Handlungen“ an und resümiert, „die Regelvermutung des § 5 AsylG“ sei also entgegen den Ausführungen des BVwG nicht anwendbar „und der Antrag nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 berechtigt und begründet“.In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber geltend, die angefochtene Entscheidung weiche „insofern von der klaren Judikatur des VwGH ab, als der Revisionswerber sein Vorbringen zu den Fluchtgründen in allen Verfahrensschritten gleich, nicht zu spät und miteinander übereinstimmend vorgebracht“ habe. Er bezieht sich dann auch weiter ausdrücklich auf „Fluchtgründe“, spricht eine Verfolgungsgefahr in Nigeria wegen dort „vorgenommenen bisexuellen Handlungen“ an und resümiert, „die Regelvermutung des Paragraph 5, AsylG“ sei also entgegen den Ausführungen des BVwG nicht anwendbar „und der Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 berechtigt und begründet“.
8
Dieses Zulässigkeitsvorbringen ist mit dem vorliegenden Fall, in dem es um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geht und in dem nie eine Verfolgungsbehauptung aufgestellt worden ist, nicht in Bezug zu bringen. Das entzieht dann aber auch den im Zusammenhang mit diesem Zulässigkeitsvorbringen erstatteten Verfahrensrügen die Basis.
9
Nur am Rande wird dann noch eine Integration des Revisionswerbers in Österreich und ein bestehendes Familienleben in Österreich infolge aufrechter Ehe angesprochen. Ins Gewicht fallende Integrationsschritte waren freilich weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28. September 2018 vorgebracht worden. Was die Ehe anlangt, so ist der Revisionswerber aber auf die rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG zu verweisen, der die Annahme einer Aufenthaltsehe zugrunde liegt.Nur am Rande wird dann noch eine Integration des Revisionswerbers in Österreich und ein bestehendes Familienleben in Österreich infolge aufrechter Ehe angesprochen. Ins Gewicht fallende Integrationsschritte waren freilich weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28. September 2018 vorgebracht worden. Was die Ehe anlangt, so ist der Revisionswerber aber auf die rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG zu verweisen, der die Annahme einer Aufenthaltsehe zugrunde liegt.
10
Auch unter dem letztgenannten Gesichtspunkt vermag der Revisionswerber damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb seine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.Auch unter dem letztgenannten Gesichtspunkt vermag der Revisionswerber damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, weshalb seine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 24. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210004.L00

Im RIS seit

12.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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