TE Vwgh Beschluss 2019/1/25 Ra 2018/11/0247

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
21/01 Handelsrecht;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §96a;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs3;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs5;
UGB §193 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. C F in W, vertreten durch Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weißgerberlände 40, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Oktober 2018, Zlen. VGW-162/017/10936/2017-13 und VGW- 162/017/10951/2017, betreffend Fondsbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Vorweg ist auf den Beschluss VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058, zu verweisen, mit welchem die Revision des Revisionswerbers gegen die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte Festsetzung des Fondsbeitrages des Revisionswerbers für das Jahr 2013 zurückgewiesen wurde. Der betreffende Fondsbeitrag war gemäß Abschnitt I iVm Abschnitt IV Abs. 5 und 7 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz: Beitragsordnung) mit EUR 28.000,-- (Höchstbeitrag) festgesetzt worden, weil der Revisionswerber trotz mehrfacher Aufforderung samt mehrfach gesetzter Fristen den zur Bemessung des Fondsbeitrages maßgebenden Einkommensteuerbescheid (betreffend das dem Beitragsjahr drittvorangegangene Jahr) nicht vollständig vorgelegt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof verwies im zitierten Zurückweisungsbeschluss auf seine Rechtsprechung betreffend die zeitgerechte und vollständige Erfüllung der Vorlageverpflichtung, welcher der Revisionswerber nicht entsprochen habe. Zudem wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass nach dem letzten Satz des Abschnitts IV Abs. 5 der Beitragsordnung jene Unterlagen vorzulegen sind, die "erforderlich" sind, um die behördliche (verwaltungsgerichtliche) Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, welches, soweit hier relevant, auf der im zitierten hg. Beschluss wiedergegebenen Rechtslage beruht, wurden auch die Fondsbeiträge des Revisionswerbers für die Jahre 2014 und 2015 gemäß Abschnitt I iVm Abschnitt IV Abs. 5 und 7 der Beitragsordnung mit jeweils EUR 28.000,-- (Höchstbeitrag) festgesetzt und gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 In der Begründung wurde (neuerlich) festgestellt, dass der Revisionswerber neben seiner Tätigkeit als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe auch die Funktionen des handelsrechtlichen Geschäftsführers und des ärztlichen Leiters der G. Ambulatorium GmbH inne habe, die als Privatambulatorium die ärztlichen Tätigkeiten des Schwangerschaftsabbruches und der Familienplanung ausübe. Alleinige Gesellschafterin der G. Ambulatorium GmbH sei die G. Holding GmbH (die ihrerseits nach dem Revisionsvorbringen im Alleineigentum des Revisionswerbers steht).

4 In den Beitragserklärungen für die Jahre 2014 und 2015 habe der Revisionswerber im Feld "Überschuss/Gewinn/Verlust/Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit" jeweils nur "einen einzigen Betrag" (EUR 18.309,70 bzw. EUR 14.673,68) angegeben und alle anderen Felder frei gelassen. Die für die genannten Beitragsjahre maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide habe der Revisionswerber gar nicht bzw. (den für das Beitragsjahr 2014 maßgebenden Einkommenssteuerbescheid für 2011) erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt und dazu ausgeführt, dass die dort ausgewiesenen "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" ("in Höhe von Minus EUR 138.739,22") aus Vermietungen und Verpachtungen an Privatpersonen, nicht aber an Ärzte resultierten.

5 Der daraufhin vom Verwaltungsgericht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung verlangten Vorlage der Jahresabschlüsse der G. Ambulatorium GmbH und der G. Holding GmbH habe der Revisionswerber nicht entsprochen, weil er nur deren Bilanzen, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt habe. Mangels Entsprechung der Vorlageverpflichtung sei daher gemäß Abs. 7 leg. cit. jeweils der Höchstbetrag von EUR 28.000,-- für die genannten Beitragsjahre vorzuschreiben gewesen.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

11 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision wurde nämlich bereits durch den eingangs zitierten, den Revisionswerber betreffenden hg. Beschluss Ra 2017/11/0058 (auf die dort wiedergegebenen Rechtsvorschriften kann hier verweisen werden) klargestellt, dass nach dem letzten Satz des Abschnitts IV Abs. 5 der Beitragsordnung alle jene Unterlagen vorzulegen sind, die "erforderlich" sind, um die behördliche (verwaltungsgerichtliche) Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen.

12 Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, wenn es gegenständlich, wie in Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung vorgesehen, schon angesichts der erwähnten Funktionen des Revisionswerbers in den genannten Gesellschaften die Vorlage der Jahresabschlüsse (und damit auch die diesbezüglichen Gewinn- und Verlustrechnungen; vgl. § 193 Abs. 4 UGB) betreffend diese Gesellschaften verlangt hat. Zwar erwähnt Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung die Vorlage der Jahresabschlüsse ausdrücklich nur zum Nachweis für Geschäfts- und Gewinnanteile an einer Gruppenpraxis, doch gilt zufolge Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung Entsprechendes für Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck (wie der Betrieb des gegenständlichen Ambulatoriums) nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann.

13 Die Aufforderung zur Vorlage der Jahresabschlüsse steht im Übrigen auch deshalb im Einklang mit dem letzten Satz des Abschnitts IV Abs. 5 der Beitragsordnung und dem darauf Bezug nehmenden zitierten hg. Beschluss Ra 2017/11/0058, weil das Verwaltungsgericht angesichts des dort (Rn 7) wiedergegebenen Parteienvorbringens annehmen durfte, dass diese Unterlagen zur Beurteilung, ob die erwähnten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der ärztlichen Tätigkeit des Revisionswerbers zuzurechnen sind, erforderlich seien.

14 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110247.L00

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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