TE Vwgh Beschluss 2019/2/11 Ro 2019/03/0004

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §34;
AVG §35;
B-VG Art133;
VwGG §31;
VwGG §45;
VwGG §46;
VwGG §62 Abs1;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des O O in F, auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Beck in dem Verfahren auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2018, Ra 2018/07/0435- 5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe i.A. wasserpolizeilicher Auftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Juni 2018 wurde die gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen erhobene Beschwerde des Antragstellers mangels Parteistellung zurückgewiesen und eine Revision dagegen nicht für zulässig erachtet (vgl. VwGH 15.11.2018, Ra 2018/07/0435-8). 1 A. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Juni 2018 wurde die gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen erhobene Beschwerde des Antragstellers mangels Parteistellung zurückgewiesen und eine Revision dagegen nicht für zulässig erachtet vergleiche , VwGH 15.11.2018, Ra 2018/07/0435-8).

2 Nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages bezüglich einer dagegen erhobenen Revision des Antragstellers brachte dieser beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.

3 Mit dem oben genannten Beschluss vom 25. September 2018, Ra 2018/07/0435-5, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (unter Bedachtnahme auf die mangelnde Begründung über die Zulässigkeit der Revision (§ 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG)) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab. 3 Mit dem oben genannten Beschluss vom 25. September 2018, Ra 2018/07/0435-5, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (unter Bedachtnahme auf die mangelnde Begründung über die Zulässigkeit der Revision (Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz VwGG)) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.

4 Dagegen richtete der Antragsteller mit einem am 15. Oktober 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schreiben einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2018, Ra 2018/07/0435- 8, zurückgewiesen wurde.

5 B. Mit der vorliegenden als "Meldung, Beschwerde und berechtigte Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens zu Ra 2018/07/0435-8 auf Grund von Tatsachen!" bezeichneten Eingabe verlangt der Einschreiter nunmehr offenbar die Wiederaufnahme des mit dem zuletzt genannten Beschluss vom 15. November 2018 abgeschlossenen Verfahrens und bringt vor, dass auf Grund dieser Eingabe die Annahme berechtigt sei, dass der genannte Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofs befangen sei, zumal dieser in einem Interessenskonflikt stehe.

6 C. § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG), lautet auszugsweise: 6 C. Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG), lautet auszugsweise:

"Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthaltenParagraph 31, (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

  1. (2)Absatz 2,Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, undAus den im Absatz eins, angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und

zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. ... ."

7 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, 2016/03/0003; VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001). 7 Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert vergleiche , etwa VwGH 13.9.2016, 2016/03/0003; VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001).

8 D. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0210, mwH). Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sind überhaupt (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0060). Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen. Im Übrigen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens in Verfahrenshilfesachen nicht zulässig (§ 45 Abs. 6 VwGG). 8 D. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor vergleiche , etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0210, mwH). Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sind überhaupt (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraphen 45, und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0060). Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen. Im Übrigen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens in Verfahrenshilfesachen nicht zulässig (Paragraph 45, Absatz 6, VwGG).

9 E. Ausgehend davon ist die vorliegende Eingabe unzulässig. Wenn - wie offenbar im vorliegenden Fall - der Einschreiter als Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, stellt dies keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen (VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005). Auf der Basis des völlig unsubstantiierten Vorbringens in der vorliegenden Eingabe (auch bezüglich des angesprochenen Interessenskonfliktes) kann ferner keine Rede davon sein, dass aus der Perspektive des Einschreiters bei Würdigung aller Umstände des Falles Grund zur Annahme bestehen könnte, dass die Richter, die die von seiner Eingabe erfassten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes trafen, ihm gegenüber eine Haltung einnehmen könnten, die die Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der Richter störend beeinflussen könnte. Damit gelingt es dem Einschreiter nicht, unsachliche psychologische Motive geltend zu machen, die den Verwaltungsgerichtshof an einer unparteiischen Entscheidung gehindert hätten.

10 Es ist dem Einschreiter daher nicht gelungen, bezüglich des in seiner Eingabe genannten Richters des Verwaltungsgerichtshofes "sonstige wichtige Gründe" im Sinn des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG mit Erfolg geltend zu machen. 10 Es ist dem Einschreiter daher nicht gelungen, bezüglich des in seiner Eingabe genannten Richters des Verwaltungsgerichtshofes "sonstige wichtige Gründe" im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG mit Erfolg geltend zu machen.

11 F. Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. 11 F. Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

12 Der über die Ablehnung entscheidende Senat hat das vorliegende Vorbringen im Übrigen nicht auf seine Eignung dahingehend zu untersuchen, ob dieses einem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verhelfen könnte.

13 G. Abschließend wird die einschreitende Partei darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde wiederum besteht im Übrigen die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den

Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/001, mwH).Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat vergleiche , VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/001, mwH).

Wien, am 11. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030004.J00

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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