Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W137 2213019-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER beschlossen, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018, Zahl W137 2213019-1/9E (BFA-Zahl 1075603807/190019447) gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt wird als Spruchpunkt II. des Erkenntnis zu lauten hat wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER beschlossen, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018, Zahl W137 2213019-1/9E (BFA-Zahl 1075603807/190019447) gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt wird als Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnis zu lauten hat wie folgt:
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
In den Spruch des hg Erkenntnisses vom 22.11.2019, Zahl W137 W137 2213019-1/9E, wurde versehentlich die falsche Zahl des § 76 Abs. 2 FPG (Rechtsgrundlage der Anhaltung in Schubhaft) aufgenommen.In den Spruch des hg Erkenntnisses vom 22.11.2019, Zahl W137 W137 2213019-1/9E, wurde versehentlich die falsche Zahl des Paragraph 76, Absatz 2, FPG (Rechtsgrundlage der Anhaltung in Schubhaft) aufgenommen.
1. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte.
Im angeführten Erkenntnis findet sich unter Punkt II.4.5. folgende Passage:Im angeführten Erkenntnis findet sich unter Punkt römisch zwei.4.5. folgende Passage:
"4.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wobei die Schubhaft grundlegend auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zu stellen war.""4.5. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wobei die Schubhaft grundlegend auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu stellen war."
Zudem wurde zuvor als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
"Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias. Sein Antrag auf internationalen Schutz (vom 30.06.2015) wurde erstinstanzlich gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat sowie mit einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit (Teil-)Erkenntnis vom 20.01.2019, Zahl I409 2152942-1/6Z, bestätigt. Diese Entscheidung wurde gerichtlich am 22.01.2019 (morgens) abgefertigt und ist dem Bundesamt am selben Tag kurz nach 09:00 Uhr zugegangen.""Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias. Sein Antrag auf internationalen Schutz (vom 30.06.2015) wurde erstinstanzlich gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat sowie mit einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit (Teil-)Erkenntnis vom 20.01.2019, Zahl I409 2152942-1/6Z, bestätigt. Diese Entscheidung wurde gerichtlich am 22.01.2019 (morgens) abgefertigt und ist dem Bundesamt am selben Tag kurz nach 09:00 Uhr zugegangen."
Aus diesem Kontext ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft stets auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Anhaltung während eines laufenden Asylverfahrens) gestützt sein sollte und nicht auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Bei der Anführung von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG handelt es sich somit um einen offenkundigen Schreibfehler.Aus diesem Kontext ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft stets auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Anhaltung während eines laufenden Asylverfahrens) gestützt sein sollte und nicht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Bei der Anführung von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG handelt es sich somit um einen offenkundigen Schreibfehler.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 62 Abs. 4 AVG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat nachstehenden Wortlaut:
"(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen"
Im gegenständlichen Fall lag ein offenkundiger Schreibfehler vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Berichtigung einer Entscheidung war an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.
Schlagworte
Berichtigung, VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2213019.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019