TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W159 2122976-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2122976-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo zuerkannt.2. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo zuerkannt.

3. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.01.2020 erteilt.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.01.2020 erteilt.

4. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.4. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo und Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo, gelangte (spätestens) am 08.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die XXXX.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo und Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo, gelangte (spätestens) am 08.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die römisch 40 .

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er könne in seinem Heimatland keine Arbeit finden und suche um humanitäres Asyl an.

Der Beschwerdeführer wurde von Deutschland am 04.12.2014 rücküberstellt. Es wurde festgestellt, dass er in Deutschland einen anderen Namen angegeben hat. Es erfolgte am selben Tag eine Niederschrift des Antrags auf internationalen Schutz Erstbefragung "Folgeantrag" in der XXXX. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Österreich im Mai 2014 verlassen, da er acht Monate im Land gewesen sei und weder einen positiven, noch negativen Asylbescheid bekommen habe. Er habe in Deutschland einen Antrag gestellt, weil er dachte, es würde dort schneller gehen. Er stelle neuerlich einen Asylantrag, weil er den Beruf eines Maurers oder des Hausbauers erlernen wolle. Mit dieser Ausbildung wolle er in sein Heimatland zurückkehren und seinen Unterhalt verdienen. Er befürchtet, bei einer etwaigen Abschiebung, dass er vom Militär des Landesverrates bezichtigt wird. Am selben Tag wurde festgestellt, dass das Asylverfahren noch anhängig sei.Der Beschwerdeführer wurde von Deutschland am 04.12.2014 rücküberstellt. Es wurde festgestellt, dass er in Deutschland einen anderen Namen angegeben hat. Es erfolgte am selben Tag eine Niederschrift des Antrags auf internationalen Schutz Erstbefragung "Folgeantrag" in der römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab an, er habe Österreich im Mai 2014 verlassen, da er acht Monate im Land gewesen sei und weder einen positiven, noch negativen Asylbescheid bekommen habe. Er habe in Deutschland einen Antrag gestellt, weil er dachte, es würde dort schneller gehen. Er stelle neuerlich einen Asylantrag, weil er den Beruf eines Maurers oder des Hausbauers erlernen wolle. Mit dieser Ausbildung wolle er in sein Heimatland zurückkehren und seinen Unterhalt verdienen. Er befürchtet, bei einer etwaigen Abschiebung, dass er vom Militär des Landesverrates bezichtigt wird. Am selben Tag wurde festgestellt, dass das Asylverfahren noch anhängig sei.

Eine Anfrage der österreichischen Behörde ergab, der der Beschwerdeführer eine italienische Permesso (Motiv Arbeit) von 2000-2004 besessen habe, danach sei er 2005 ausgereist.

In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz am 17.06.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, er sei auf Grund gesundheitlicher und finanzieller Gründe in Österreich. Er wolle ein bisschen arbeiten und Geld sammeln. Er wolle sich auch behandeln lassen. Er wolle bei seinem Projekt weiterarbeiten. Er wolle eine Plantage und einen Bauernhof machen. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach Deutschland wegen seiner Unterleibsschmerzen gegangen. In Österreich habe man ihn nicht operiert, in Deutschland schon. Er habe in Deutschland einen anderen Namen angegeben, um nicht sofort nach Österreich abgeschoben zu werden.

Am 13.09.2015 sei der Beschwerdeführer wegen einer gefährlichen Drohung von der XXXX bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Am 29.01.2016 sei die PI Eferding zu einer Streitbeilegung gerufen worden. Die daraufhin beauftragte medizinische Begutachtung diagnostizierte "beim Beschwerdeführer einen Verdacht auf eine wahnhafte Störung, welche allerdings auch vor dem Hintergrund eines landestypischen metaphysischen Glaubens verstanden werden kann". Eine aktuell bzw. dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit würde sich daraus nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei psychisch kompensiert. Aus medizinischer Sicht sei eine Abschiebung und in weiterer Folge ein Verbleib in seinem Heimatland möglich, ohne dass von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei, der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert.Am 13.09.2015 sei der Beschwerdeführer wegen einer gefährlichen Drohung von der römisch 40 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Am 29.01.2016 sei die PI Eferding zu einer Streitbeilegung gerufen worden. Die daraufhin beauftragte medizinische Begutachtung diagnostizierte "beim Beschwerdeführer einen Verdacht auf eine wahnhafte Störung, welche allerdings auch vor dem Hintergrund eines landestypischen metaphysischen Glaubens verstanden werden kann". Eine aktuell bzw. dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit würde sich daraus nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei psychisch kompensiert. Aus medizinischer Sicht sei eine Abschiebung und in weiterer Folge ein Verbleib in seinem Heimatland möglich, ohne dass von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei, der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert.

Am 19.02.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD OÖ mit, dass er nicht mehr in Österreich bleiben wolle, er wolle weiter in Europa umherreisen. Er sei Imam und glaube an Magie. Damit würde er sich immer wieder zusätzlich Geld verdienen. Seine Freunde seien in Deutschland. Ob er in Deutschland bleiben wolle, wisse er nicht. Er wolle Europa sehen und danach entscheiden, wo er sich niederlasse. Er wolle nicht in sein Heimatland, weil er noch nicht genug Geld zusammen hätte, für das Land, was er sich kaufen möchte.

Mit Bescheid vom 25.02.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die DR Kongo zulässig sei und eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gestellt.Mit Bescheid vom 25.02.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die DR Kongo zulässig sei und eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gestellt.

Die Behörde führte aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Am 09.03.2016 langte die fristgerecht erbrachte Beschwerde gegen alle Spruchpunkte ein. Der Beschwerdeführer gab an, er habe alle Fluchtgründe, soweit es ihm wichtig erschienen sei, bekanntgegeben. Er übermittelte weitere Länderinformationen vom 21.11.2015, in welchen angeführt wurde, dass es noch immer massive Menschenrechtsverletzungen, sowie Gewalt und Unruhen im Heimatland des Beschwerdeführers gäbe.

Mit 16.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe keinerlei wie immer geartete Bedrohungs- oder Verfolgungssituation vorgebracht. Er verfüge in Österreich über keinerlei familiäre oder sonstige enge Bindungen. Es würden keine berücksichtigungswürdigenden Gründe vorliegen.

Am 07.06.2016 erfolgte ein weiterer Folgeantrag Asyl durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, XXXX. Seit seiner Asylentscheidung habe er Österreich Anfang April bis Anfang Juni verlassen. Er habe sich in XXXX aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, antwortete er, er sei aus religiösen Gründen geflüchtet und würde in seinem Heimatstaat verfolgt und getötet werden. Er befürchte von seiner Familie getötet zu werden. Sie würden ihn beschuldigen, zwei jüngere Brüder durch Hexerei getötet zu haben.Am 07.06.2016 erfolgte ein weiterer Folgeantrag Asyl durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, römisch 40 . Seit seiner Asylentscheidung habe er Österreich Anfang April bis Anfang Juni verlassen. Er habe sich in römisch 40 aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, antwortete er, er sei aus religiösen Gründen geflüchtet und würde in seinem Heimatstaat verfolgt und getötet werden. Er befürchte von seiner Familie getötet zu werden. Sie würden ihn beschuldigen, zwei jüngere Brüder durch Hexerei getötet zu haben.

Laut Bericht der XXXX, vom 17.05.2016, dürfte der Beschwerdeführer auf Grund psychischer Probleme zu Gewaltausbrüchen neigen. Am gleichen Tag wurde eine Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen ausgesprochen (§ 38a SPG).Laut Bericht der römisch 40 , vom 17.05.2016, dürfte der Beschwerdeführer auf Grund psychischer Probleme zu Gewaltausbrüchen neigen. Am gleichen Tag wurde eine Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen ausgesprochen (Paragraph 38 a, SPG).

In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz am 27.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, er befände sich in psychischer Therapie wegen seiner Vorstellung von Hexerei, würde jeden Monat eine Spritze bekommen und legte einen Therapie-Ausweis vor. Im Verfahren habe sich etwas geändert. Die restliche Familie würde ihn beschuldigen, zwei Brüder getötet zu haben. Sein jüngster Bruder habe ihm das mitgeteilt, als er mit ihm telefoniert habe.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er selbständig mehrfach angegeben habe, freiwillig das Bundesgebiet verlassen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Er wolle nicht mehr zurück, seitdem er wisse, dass er von den Verwandten beschuldigt werde. Der Beschwerdeführer gab an, wenn er in Österreich gültige Papiere bekommen würde, einen Reisepass zum Beispiel, dann würde er in sein Heimatland zurückreisen und nach Diamanten und Gold in seinem Dorf graben.

Am 20.05.2016 wurde bei der Botschaft der Republik Kongo um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer angesucht. Der Beschwerdeführer habe am 07.06.2016 in der PI Hauptbahnhof Linz einen neuerlichen Asylantrag (1. Folgeantrag) gestellt und sei nach Belehrung nach dem Meldegesetz ohne neue Quartierzuweisung entlassen worden.

Mit Bescheid vom 10.08.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt. Die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo sei zulässig. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Es werde ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen.

Die Behörde hat dem Fluchtgrund, dass der Beschwerdeführer vom eigenen Clan getötet werden würde, keinen Glauben geschenkt. Er würde sich selbst widersprochen haben, da er mehrmals angegeben habe, er sei zum Geldverdienen nach Österreich gekommen. Er habe auch angegeben, dass er in den Kongo zurückreisen würde, wenn er gültige Papiere bekommen würde.

In der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte vom 19.08.2016, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wie detailliert er zu erzählen habe. Er habe von seinen Erlebnissen und Fluchtgründen erzählt, soweit es ihm wichtig erscheinen würde. Zurzeit würde er wegen Schizophrenie behandelt werden. Es würde aus der Entscheidung nicht hervorgehen, dass mit den behandelnden Ärzten Kontakt aufgenommen worden wäre oder sonst Erkundigungen bezüglich seines Gesundheitszustandes eingeholt worden seien. In seinem Heimatland könne seine Erkrankung nicht adäquat behandelt werden. Aus den Länderberichten der Entscheidung würde angeführt sein, "dass die medizinische Versorgung im Lande mit der in Europa nicht zu vergleichen sei, ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards seien grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal."

Der Beschwerdeführer verstehe auch nicht, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Er sei nie strafgerichtlich verurteilt worden und versuche sich so gut wie möglich zu integrieren.

Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 29.08.2016 den Bescheid und verwies an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Die Behörde habe Ermittlungen zu dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterlassen. Sie habe nur angeführt, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Die Behörde habe unterlassen, diesbezüglich ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie oder eines klinischen Psychologen einzuholen, obwohl es im vorliegenden Fall geboten gewesen wäre. Die Untersuchung der Ärztin für Allgemeinmedizin sei nicht ausreichend, da es offenbar zu einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gekommen sei.

In dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 16.12.2016 durch die Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Erkrankung paranoide Schizophrenie leide. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes sei notwendig, da es sich um eine chronisch psychotische Störung handle. Sollte der Beschwerdeführer in sein Heimatland abgeschoben werden, sei bei Weiterführen der medikamentösen neuroleptischen Therapie nicht davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrete, der mit einem lebensbedrohlichen Zustand einhergehen könne. Es würden jedoch regelmäßige fachärztliche Kontrollen in der Heimat und die Weiterführung der Depotmedikation empfohlen werden. Der Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person so orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2017 gab der Beschwerdeführer befragt an, dass er 2001 ausgereist sei. Er habe ein Visum für Italien und genügend Geld besessen, um dort arbeiten zu können. Er würde nur zu einem Bruder Kontakt haben. Er habe keine Probleme in seinem Herkunftsland auf Grund aktueller staatlicher Fahndungsmaßnahmen, einer politischen Partei oder Privatpersonen, wie etwa Blutfehden oder Racheakte. Er habe sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er könne nicht zurückkehren, weil diejenigen, die nach Europa gehen würden, als Verräter gelten. Da werde man bei der Rückkehr von der Regierung ins Gefängnis geworfen. Nachgefragt wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen von seinem Folgeantrag, dass er von seiner Familie, welche Freimaurer seien, der Hexerei und der Tötung von zwei Geschwister schuldig sei. Die Brüder würden ihn beschuldigen, Freimaurer zu sein, obwohl sie es seien, die Freimaurer sind.

Die Staatendokumentation gab an, dass die gewünschte Depot-Medikation im Herkunftsstaat nicht verfügbar sei. Es seien alternativ antipsychotische Depotinjektionen verfügbar. Die Kontaktaufnahme mit dem Universitätsklinikum vom 21.07.2017 bestätigt die mögliche Verwendung des im Herkunftsstaat vorhandenen antipsychotischen Medikaments.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 22.03.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die DR Kongo sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 22.03.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die DR Kongo sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Die paranoide Schizophrenie sei mit Depotinjektion behandelbar. Eine Fortführung einer adäquaten Behandlung sei im Kongo möglich. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er sei weder aus Religionsgründen geflüchtet, noch werde er als Hexer verfolgt oder sogar getötet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 29.03.2018 den Verein für Menschenrechte zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

In der eingebrachten Beschwerde vom 20.04.2018 gegen alle Spruchpunkte führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm nicht möglich sei, seine schwere Erkrankung in seinem Heimatstaat adäquat behandeln zu lassen. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass das entsprechende Mittel dort nicht erhältlich sei. Es sei lediglich eine andere antipsychotische Depotinjektion verfügbar. Er sei auf sein zurzeit verwendetes Medikament bereits gut eingestellt und die Therapie habe seinen psychischen Gesundheitszustand positiv beeinflusst. Er habe auch die durch die Krankheit bedingte Aggressivität unter Kontrolle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo und Angehöriger der Volksgruppe Bakongo. Er gelangte (spätestens) am 08.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, festgestellt, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Erkenntnis vom 16.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte als unbegründet ab.

Am 07.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt wurde, sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde und ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen wurde.

Wegen der im Verfahren hervorgekommenen schweren psychischen Probleme des Beschwerdeführers behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.08.2016 den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Daraufhin holte das Bundesamt ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, in dem diagnostiziert wurde, dass der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie leide. Nur bei Weiterführung der medikamentösen neuroleptischen Therapie ist nicht davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Weise eintritt, der mit einem lebensbedrohlichen Zustand einhergehen könnte, wobei die medikamentöse Therapie mit Depot-Medikation beibehalten werden solle. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.07.2017 hat ergeben, dass Depot-Medikation XXXX (wie in Österreich erfolgt) bzw. der Wirkstoff XXXX in der Demokratischen Republik Kongo nicht verfügbar ist, jedoch andere antipsychotische Depot-Injektionen verfügbar wären.Wegen der im Verfahren hervorgekommenen schweren psychischen Probleme des Beschwerdeführers behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.08.2016 den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Daraufhin holte das Bundesamt ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, in dem diagnostiziert wurde, dass der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie leide. Nur bei Weiterführung der medikamentösen neuroleptischen Therapie ist nicht davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Weise eintritt, der mit einem lebensbedrohlichen Zustand einhergehen könnte, wobei die medikamentöse Therapie mit Depot-Medikation beibehalten werden solle. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.07.2017 hat ergeben, dass Depot-Medikation römisch 40 (wie in Österreich erfolgt) bzw. der Wirkstoff römisch 40 in der Demokratischen Republik Kongo nicht verfügbar ist, jedoch andere antipsychotische Depot-Injektionen verfügbar wären.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wiederum der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Spruchteil I. wohl angefochten wurde, jedoch diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde. Es wurde jedoch unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten XXXX gefolgert, dass er ohne die Möglichkeit der Weiterführung der XXXX in seinem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes gelangen würde, die ihn letztlich in eine lebensbedrohliche Lage bringen würde. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde wohl beantragt, diesbezüglich jedoch ebenfalls kein substantiiertes Vorbringen erstattet und für diesen Fall lediglich auf die bereits eingeholten Ermittlungsergebnisse Bezug genommen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wiederum der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Spruchteil römisch eins. wohl angefochten wurde, jedoch diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde. Es wurde jedoch unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten römisch 40 gefolgert, dass er ohne die Möglichkeit der Weiterführung der römisch 40 in seinem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes gelangen würde, die ihn letztlich in eine lebensbedrohliche Lage bringen würde. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde wohl beantragt, diesbezüglich jedoch ebenfalls kein substantiiertes Vorbringen erstattet und für diesen Fall lediglich auf die bereits eingeholten Ermittlungsergebnisse Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zur Demokratischen Republik Kongo wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Politische Lage

Die Demokratische Republik Kongo ist eine zentralisierte konstitutionelle Republik (USDOS 27.2.2014). Sie gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament des Landes gliedert sich in zwei Kammern -Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Nach einer Verfassungsänderung im Januar 2011 wurde der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 2.2015a).

Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten (AA 2.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Auf die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört (AA 2.2015a).Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten (AA 2.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Auf die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört (AA 2.2015a).

2015 und 2016 sollen Kommunalwahlen, Provinzwahlen und schließlich auf nationaler Ebene Parlaments- und Präsidentschaftswahlen abgehalten werden (AA 2.2015a). Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für 2016 vorgesehen (FCO 12.3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2015

  • -Strichaufzählung
    FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/298541/435082_de.html, Zugriff 23.3.2015)

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015

3. Sicherheitslage

Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung 23. März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vgl. BMEIA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015).Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung 23. März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vergleiche BMEIA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015).

In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, ist die Lage zwar relativ ruhig (FD 23.3.2015), dennoch besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor (BMEIA 25.3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (25.3.2015): Reise- und Sicherheitshinweise -
Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 25.3.2015

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesministerium für Europa, Intergration und Äußeres (25.3.2015): Reiseinformation - Kongo - Demokratische Republik, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 25.3.2015

  • -Strichaufzählung
    FD - France Diplomatie (23.3.2015): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/republique-democratique-du-congo-12230/, Zugriff 23.3.2015

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 27.2.2014), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Im Jahr 2013 führte die Regierung ein Lohnzahlungssystem für Staatsbedienstete ein und Verbesserte damit die Regelmäßigkeit von Lohnzahlungen, Richter sind jedoch weiterhin Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist wenig leistungsfähig und leidet unter Ressourcenmangel (AI 25.2.2015). Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel (USDOS 27.2.2014).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 27.2.2014), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Im Jahr 2013 führte die Regierung ein Lohnzahlungssystem für Staatsbedienstete ein und Verbesserte damit die Regelmäßigkeit von Lohnzahlungen, Richter sind jedoch weiterhin Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist wenig leistungsfähig und leidet unter Ressourcenmangel (AI 25.2.2015). Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel (USDOS 27.2.2014).

Laut Verfassung ist die Unschuldsvermutung vorgesehen. In der Praxis jedoch werden die meisten Angeklagten für schuldig gehalten und müssen ihre Unschuld beweisen. Obwohl die Regierung eine Rechtsvertretung zulässt, und in manchen Fällen zur Verfügung stellt, haben Anwälte oftmals keinen freien Zugang zu ihren Klienten. Während des Verfahrens haben Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger, jedoch wird dieses in der Praxis manchmal missachtet. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Angeklagte Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie haben, jedoch wird dieses Recht in der Praxis unregelmäßig gewahrt. Angeklagte üben das Recht Zeugen der Anklage zu konfrontieren und zu befragen und Beweismittel oder Zeugen zu ihrer Verteidigung präsentieren zu können nicht regelmäßig aus, da Zeugen Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Angeklagte haben in den meisten Fällen das Recht auf Berufung, außer in Fällen, welche die nationale Sicherheit, bewaffnete Raubüberfälle und Schmuggel betreffen (USDOS 27.2.2014). Die Rechte von Angeklagten werden häufig verletzt (AI 25.2.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015

5. Sicherheitsbehörden

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium sowie die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind primär für die externe Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 27.2.2014).

Teile der staatlichen Sicherheitskräfte sind undiszipliniert und korrupt. Angehörige der PNC und FARDC fordern illegal Bestechungsgelder von Zivilisten an Checkpoints. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Die Straflosigkeit leistet nach wie vor weiteren Menschenrechtsverletzungen und -verstößen Vorschub (AI 25.2.2015). Es gibt jedoch Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, und die Regierung wendet diese Mechanismen vermehrt an, um gegen Korruption vorzugehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahr
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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