TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/3 VGW-241/030/RP06/11912/2017

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §17 Abs3
WWFSG 1989 §60 Abs3
WWFSG 1989 §60 Abs5

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Rechtspflegerin Ing. Stürzinger über den Vorlageantrag des Herrn A. B. vom 18.08.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 01.08.2017, Zl. ..., mit welchem der angefochtene Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben und entschieden wurde, dass der Antrag vom 07.03.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG)

1) wird dem Vorlageantrag für den Monat März 2017 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 60-61a des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) und der VO der Wr. Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 rückwirkend ab 1.3.2017 bis 31.3.2017 Wohnbeihilfe von € 49,50 zuerkannt.

2)wird der der Antrag auf die Zuerkennung einer Wohnbeihilfe für den Zeitraum ab 1.4.2017 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Antrag vom 7.3.2017 stellt der Beschwerdeführer (Bf) für sich ohne weitere Mitbewohner einen Antrag auf Verlängerung der Wohnbeihilfe.

Mit Bescheid vom 24.4.2017 wurde der Antrag auf die Gewährung einer Wohnbeihilfe mit der Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller für eine 2 Personenhaushalt nicht das erforderliche Mindesteinkommen nachweisen kann. Diese Entscheidung gründet sich auf die Eheschließung des Antragstellers am 19.2.2015.

Dagegen erhob der Antragsteller mit 7.6.2017 Beschwerde, mit der Begründung, dass sein Vermögen ausreichend war um ein D Schengenvisum für seine Gattin zu bekommen.

Mit dem Bescheid vom 14.6.2017 wurde die bis 28.2.2017 gewährt Wohnbeihilfe von 49,50 € mit 30.4.2016 rückwirkend eingestellt, mit der Begründung, dass sich mit dem Einziehen der Gattin ein 2 Personenhaushalt ergibt und für diesen das Mindesteinkommen nicht nachgewiesen werden kann.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.8.2017 wurde der Antrag auf die Gewährung einer Wohnbeihilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragsteller durch die Unterbrechung seines Wohnbeihilfeanspruches (durch den Bescheid vom 14.6.2017) keinen Verlängerungsantrag (am 7.3.2017) stellen hätte dürfen, sondern einen neuen Antrag auf Wohnbeihilfe hätte einreichen müssen.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 18.8.2017. Wieder gibt der Antragsteller an, dass sein Vermögen ausreichend war um ein D Schengenvisum für seine Gattin zu bekommen. Zudem gibt er an, dass seine Gattin seit 4.7.2016 als vermisst gilt. Zudem beschwert er sich polemisch und ausführlich über die Bürokratie.

Mit 19.6.2018 wurden vom Antragsteller Unterlagen nachgefordert. Der Pensionsbescheid vom 10.10.2017 wurde vorgelegt, er weist ab 1.4.2017 eine Pension von € 918,56 aus.

Die Recherche der Rechtspflegerin hat ergeben, dass die Gattin des Antragstellers tatsächlich jedenfalls auch noch am 12.3.2018 als vermisst gilt. Die Abgängigkeitsanzeige vom 17.8.2016 wurde in Kopie vorgelegt, der Hauptwohnsitz wurde mit 16.3.2018 abgemeldet.

In einem Telefonat am 2.8.2018 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Vorweg ist auszuführen, dass die Wohnbeihilfe gemäß § 60 Abs. 1 nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. In Anbetracht dieses Umstandes sind Förderungen nach dem WWFSG 1989 nur unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen zulässig, wozu auch das in § 11 Abs. 4 WWFSG 1989 bzw. § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 normierte Mindesteinkommen im Sinne des § 293 ASVG (unter Bedachtnahme auf § 73 ASVG) zählt.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Bis 31.3.2017 erhält der Antragsteller Notstandshilfe in der Höhe von täglich 26,36 €.

Der Pensionsbescheid vom 10.10.2017 weist ab 1.4.2017 eine Pension von 918,56 € aus.

Das Mindesteinkommen für eine Person konnte nachgewiesen werden.

Die Wohnung ist 63,60 m2 groß, C-Kategorie, es handelt sich um einen 1 Personenhaushalt.

Der Antragsteller ist seit 19.5.2015 verheiratet, seine Gattin gilt seit 17.8.2016 als vermisst.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Im Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) lautet:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

In der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe lautet im Wesentlichen:

§ 2. (1) Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:
Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in 13 Einkommensstufen unterteilt, wobei ein Betrag je Einkommensstufe festgelegter wird, in der je 7,27 Euro des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 3,63 Euro.

Soweit die Behörde Ihre Entscheidung auf den formalen Fehler des falschen Antrages gründet, geht sie damit fehl. Der Antragsteller konnte am 7.3.2017 noch gar nicht wissen, dass sein Wohnbeihilfeanspruch rückwirkend mit Bescheid vom 14.6.2017 eingestellt werde würde und dadurch eine Lücke im Bezug entstehen würde, die natürlich einen andere Antrag verlangt hätte. Dem folgend kann ihm das auch nicht zur Last gelegt werden. Zum Datum der Einreichung des Antrages war ein Antrag auf Verlängerung korrekt.

Da die Gattin des Antragstellers bereits mit 17.8.2016 als vermisst gilt und ihre persönliche Verhältnisse naturgemäß unbekannt sind, kann der Antrag vom 7.3.2017 so behandelt werden, als wäre der Beschwerdeführer nicht verheiratet und kann er als Einzelpersonenhaushalt betrachtet werden.

Für einen 1 Personen-Haushalt konnte das Mindesteinkommen nachgewiesen werden.

In diesen Punkten gibt das Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer Recht, eine Ablehnung des Antrages auf Wohnbeihilfe aus diesen Gründen ist nicht zulässig, der Antrag erfüllt diese Grundvoraussetzungen und ist daher ein Wohnbeihilfeanspruch zu berechnen.

Zum zumutbaren Wohnungsaufwand (Selbstbehalt)

Mit Antrag auf Wohnbeihilfe wurde für den Monat März 2017 der Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von täglich 26,36 € vorgelegt, das sind im Monat 790,80 €.

Ab 1.4.2017 erhält der Antragsteller eine Pension in der Höhe von 918,56 €. Multipliziert man diese Summe 14 und dividiert durch 12 erhält man ein monatliches Einkommen von 1071,65 €.

Da der Bf darüber hinaus über keine weiteren Einkommen verfügt, dienen dieses Haushaltseinkommen als Grundlage der Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes.

1)Entsprechend der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe beträgt der gegenständliche zumutbare Wohnungsaufwand (Selbstbehalt) auf der Grundlage eines Haushaltseinkommens von € 790,80 für den 1 Personen-Haushalt 22,72 €, jedoch mindestens 1,71€/m².

Im Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz lautet:

§ 17. (3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, dass der an Hand der Haushaltsgröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m2 hinzugerechnet werden.

Dem entsprechend werden anstatt der tatsächlichen 63,60 m2 nur 50 m² angerechnet, sodass sich für März 2017 ein Mindest-Selbstbehalt von 1,71€ mal 50 m², also ein zumutbarer Wohnungsaufwand von 85,50 € ergibt.

2) Entsprechend der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe beträgt der gegenständliche zumutbare Wohnungsaufwand (Selbstbehalt) auf der Grundlage eines Haushaltseinkommens von € 1071,65 für den 1 Personen-Haushalt ab April 2017 175,82 €, dieser Betrag übersteigt das Minimum von 85,50 € und ist vom Bf selbst zu tragen (Selbstbehalt).

Zu den Aufwendungen (Miete):

Für die Berechnung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes werden entsprechend § 60 Abs. 5 WWFSG die Aufzugskosten, die Betriebskosten, Heizung und Warmwasser und dergleichen sowie die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt.

Im Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz lautet:

§ 17. (3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, dass der an Hand der Haushaltsgröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m2 hinzugerechnet werden.


Trotz der tatsächlichen Wohnnutzfläche von 63,60 m² ist für einen 1Personenhaushalt die angemessene Wohnnutzfläche 50 m² und werden auch nur diese gefördert.

Entsprechend der vorgelegten Bestätigung des Wohnungsaufwandes weist die Wohnung eine Nutzfläche von 63,60 m² auf und ist C-Kategorie. Der Hauptmietzins beträgt ohne Betriebskosten € 266,00. Das sind umgerechnet 4,18 €/m².

Entsprechend § 60 Abs. 5 WWFSG ist der maximal förderbare Wohnungsaufwand für C-Kategorie Wohnungen gemäß Richtwertgesetz festgelegt, der maximal förderbare Betrag für diese Wohnung wurde bis 31.3.3017 mit 2,70 €/m² festgelegt, und ab 1.4.2017 mit 2,79 €/m².

Es werden dementsprechend nicht die tatsächlichen Kosten von 4,18 €/m² für 63,6 m² berücksichtigt, sondern nur die förderbaren 2,70 €/m² bzw. 2,79 €/m² und nur für 50 m².

Das ergibt bei Multiplikation einen anrechenbaren Wohnungsaufwand von € 135,00 bzw. €139,50.

1) Wie oben bereits ausgeführt beträgt der anrechenbare Wohnungsaufwand, aus dem förderbaren Aufwendungen der Miete errechnet, für März 2017 135 €. Davon wird der zumutbare Wohnungsaufwand (Mindestselbstbehalt) abgezogen, in diesem Falle 85,50 €. Daraus ergibt sich eine Wohnbeihilfe von € 49,50.

2) Wie oben bereits ausgeführt beträgt der anrechenbare Wohnungsaufwand aus dem förderbaren Aufwendungen der Miete errechnet ab April 2017 139,50 €. Davon wird der zumutbare Wohnungsaufwand abgezogen (in diesem Falle 175,82 €). Da der Selbstbehalt (175,82 €) höher ist, als der anrechenbare Wohnungsaufwand (139,50 €) ergibt sich hier eine negative Summe, das heißt es gebührt keine Wohnbeihilfe für dem Antragszeitraum ab April 2017.

Die Beschwerde war daher Spruchgemäß nur für den März 2017 positiv zu entscheiden und der Antrag auf die Zuerkennung einer Wohnbeihilfe darüber hinaus abzuweisen.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Wohnungsaufwand; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Selbstbehalt; Wohnungsaufwandsbelastung, zumutbare; Miete; Betriebskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.030.RP06.11912.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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