RS Lvwg 2018/12/14 VGW-131/036/15022/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §32 Abs1
AVG §61 Abs1
AVG §61 Abs3
AVG §62 Abs1
AVG §62 Abs2
AVG §62 Abs3
VwGVG §7 Abs4 Z1
VwGVG §17
FSG 1997 §24 Abs1 Z2

Rechtssatz

Zumindest dann, wenn die Partei anlässlich der Verkündung des Bescheides über ihr Recht nach § 62 Abs. 3 AVG, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, belehrt wurde, hat auch die Verkündung und Beurkundung einer Rechtsmittelbelehrung (als Bestandteil des mündlichen Bescheides gemäß § 62 Abs. 3 AVG) des Inhaltes, dass die Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, nicht zur Folge, dass durch eine aufgrund eines verspäteten Verlangens (und daher rechtswidrigerweise) vorgenommene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die Rechtsmittelfrist ab dieser Zustellung (wieder) zu laufen beginne; dies deshalb nicht, weil das Wort „Zustellung“ in dieser Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit der Belehrung der Partei nach § 62 Abs. 3 AVG nur als Zustellung aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verstanden werden kann (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1995, Zl. 94/08/0158, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Bescheid; Erlassung; mündliche Verkündung; schriftliche Ausfertigung; Zustellung; Rechtsmittelfrist; Beginn der Rechtsmittelfrist; Ende der Rechtsmittelfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.036.15022.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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