RS Lvwg 2018/12/14 VGW-131/036/15022/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §32 Abs1
AVG §61 Abs1
AVG §61 Abs3
AVG §62 Abs1
AVG §62 Abs2
AVG §62 Abs3
VwGVG §7 Abs4 Z1
VwGVG §17
FSG 1997 §24 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt der (rechtswidrigerweise erfolgten) Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, so vermag auch die der schriftlichen Ausfertigung beigegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Beschwerde erhoben werden könne, nicht die Rechtzeitigkeit einer auf diese Rechtsmittelbelehrung gestützte Beschwerde im Sinne des § 61 Abs. 3 AVG zu bewirken.

Schlagworte

Bescheid; Erlassung; mündliche Verkündung; schriftliche Ausfertigung; Zustellung; Rechtsmittelfrist; Beginn der Rechtsmittelfrist; Ende der Rechtsmittelfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.036.15022.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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