TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/28 LVwG-2018/42/1280-1

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.05.2018, ****, betreffend die Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvorstreckungsgesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 01.12.2015, Zahl **** wurde Herrn AA (in Folge kurz: Beschwerdeführer), Adresse 1, Z, als Eigentümer der Wohnung Top **** auf Gst. **1 KG Z-Y (Verwendungszweck: Wohnung) gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung des widerrechtlich errichten Anbaues im 2. Obergeschoss an der Südostseite des Gebäudes und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2015 nachweislich zugestellt und ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag nicht nachgekommen.

Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z ersuchte daraufhin die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.08.2016 um Vollstreckung des Abbruchauftrages.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2016, **** wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme für den Fall der Nichterbringung der aufgetragenen Leistung binnen einer Frist von drei Monaten angedroht. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2016 nachweislich zugestellt.

Da der Beschwerdeführer dem Beseitigungsauftrag wiederum nicht nachkam, ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.02.2018, Zl ****, gemäß § 4 Abs 1 VVG die Ersatzvornahme an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2018 nachweislich zugestellt und ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde ließ sich daraufhin von der BB mit Sitz in X ein Anbot über die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme legen. Dieses Anbot belief sich auf gesamt € 10.320,00 (Anbot vom 29.01.2018). Auf Basis dieses Anbotes wurde die BB mit der Beseitigung des widerrechtlich errichten Anbaus im 2. Obergeschoss an der Südostseite des Gebäudes und der Herstellung des ursprünglichen Zustandes beauftragt. Die Arbeiten wurden am 04.04.2018 verrichtet. Die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme beliefen sich laut Rechnungslegung vom 09.04.2018 auf € 12.120,00. Die Mehrkosten gegenüber dem Anbot vom 29.01.2018 wurden von der belangten Behörde beim Auftragnehmer hinterfragt und lagen laut Schreiben der BB vom 17.04.2018 einerseits in der Wartezeit für Personal und Gerät auf der Baustelle wegen der Räumung und Entrümpelung des Objektes durch städtische Bauhofmitarbeiter und andererseits im unerwarteten Mehraufwand durch notwendig gewordenes Sortieren der Baustellenabfälle in einem Zwischenlager (Einbauten und Dämmmaterial).

Die von der belangten Behörde geprüften Gesamtkosten von € 12.120,00 wurden sodann dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, **** gemäß § 4 Abs 1 und § 11 VVG zur Bezahlung binnen zwei Wochen ab Erhalt des Bescheides aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen als Beschwerde zu wertenden Einspruch erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid nicht gerechtfertigt sei. Er habe zwei neugeborenen Kindern das Leben gerettet. Er habe jeden zweiten Tag eine Schubkarre mit Vogelmist verräumt und in der ganzen Wohnung einen katastrophalen Geruch gehabt. Es sei nicht richtig, dass er die Rechnung bezahlen müsse. Er erwarte einen anderen rechtlichen Weg.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Vollstreckungsakt der belangten Behörde.

II.      Beweiswürdigung:

Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweideutig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl **** und ist soweit unstrittig.

Die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von € 12.120,00 fußen auf der Rechnung der BB vom 09.04.2018 zu RechnungsNr. ****.

Es waren keine Fragen des Sachverhalts oder der Beweiswürdigung zu klären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, in der hier maßgeblichen Fassung :

„§ 1

(1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

         (…)

         2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

(…)

b)   die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

(…)

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4

(1)  Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(…)

Kosten

§ 11

(1)  Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(…)

IV.      Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid [...] aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

§ 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang von Bescheidbeschwerden dahingehend, dass das Landesverwaltungsgericht an das Beschwerdevorbringen bzw die Anfechtungserklärung gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 27 Anm 1). Dies bedeutet, dass abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe bzw Umfanges der Anfechtung dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Entscheidungskompetenz zukommt.

Im Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung der Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme, weil er sie dem Grunde nach für nicht gerechtfertigt hält.

Wie der Begründung des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 01.12.2015, Zahl **** zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer anlässlich des baupolizeilichen Lokalaugenscheines am 19.11.2015, der letztendlich zur Erlassung des Bescheides vom 01.12.2015 führte, erklärt, dass die Errichtung des Anbaus notwendig gewesen sei, weil ansonsten der Balkon und das davor liegende Dach übermäßig von Vogelkot verunreinigt worden wäre.

In der Beschwerde verweist er nun nochmals auf die vor der Errichtung des Anbaus bestandenen Unannehmlichkeiten, indem er ausführt, dass er jeden zweiten Tag eine Schubkarre mit Vogelmist verräumt und in der ganzen Wohnung einen katastrophalen Geruch gehabt habe. Aus diesem Grund sei es nicht richtig, dass er die Kosten der Ersatzvornahme tragen müsse. Er erwarte einen anderen rechtlichen Weg.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostentragungsbescheides auf.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass im Stadium der Ersatzvornahme, die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides, im vorliegenden Fall der bescheidmäßige Beseitigungsauftrag vom 01.12.2015, nicht mehr thematisierbar ist.

Dass die Kosten der Ersatzvornahme nicht gerechtfertigt wären, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise behauptet.

Zusammengefasst erachtet sich der Beschwerdeführer zwar insgesamt ungerecht behandelt, stellt aber die Erforderlichkeit der im Zuge der Ersatzvornahme von der BB erbrachten Leistungen und ihre entgeltmäßige Veranschlagung nicht in Frage.

Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass es dem Verpflichteten frei gestanden wäre, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden.

Die Beschwerde war daher mangels aufgezeigter Rechtsverletzungen abzuweisen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

Schlagworte

Kosten der Ersatzvornahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.42.1280.1

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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