TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/12 LVwG-2018/41/2592-5

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 2004 §37a Abs1
JagdG Tir 2004 §70 Abs1 Z13
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2018, ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2018, Zl ****, wurde AA folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Wie die Trophäenbewertung ergab, haben Sie laut Abschussmeldung mit der Nummer 2 am 10.12.2017 in der EJ CC, eine Gamsgeiß der Kl. II erlegt, obwohl diese Klasse der betroffenen Wildart, laut genehmigten Abschussplan der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.05.2017, Zahl ****nicht frei war.

Über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) wurde eine Gamsgeiß der Kl. I gemeldet.“

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 37a Abs 1 iVm § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 verletzt und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von Euro 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 35,00 bemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dem Beschuldigten mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.08.2018 vorgeworfen worden sei, eine Gamsgeiß der Klasse II am 09.12.2017 in der Eigenjagd CC erlegt zu haben, während im nunmehr bekämpften Straferkenntnis ohne weitere Begründung das Datum der angeblichen Verwaltungsübertretung vom 09.12.2017 auf 10.12.2017 ausgetauscht worden sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des Straferkenntnisses dargelegt, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Abschuss einer Gamsgeiß der Klasse II gehandelt hätte und dies außer Streit stehen würde, da dies von der Bewertungskommission des Bezirkes Y einwandfrei festgestellt worden sei. Aufgrund welcher Beweisergebnisse diese Feststellung jedoch getroffen worden sei, sei für den Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen im Straferkenntnis nicht ersichtlich, weshalb diese ihrer Begründungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe daher zur Frage, unter welche Klasse der Abschuss der gegenständlichen Gamsgeiß zu subsumieren sei, keinerlei Beweise aufgenommen. Die angebliche Feststellung der Bewertungskommission, sofern diese tatsächlich vorliege, sei dem Beschwerdeführer auch nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Verwaltungsübertretung wurde vom Beschwerdeführer bestritten und der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangten Behörde zurückverweisen.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den behördlichen und in den verwaltungsgerichtlichen Akt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.02.2019, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge DD einvernommen wurden.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ging am 09.12.2017 im Eigenjagdgebiet CC alleine auf die Jagd und erlegte an diesem Tag einen Gamsbock der Klasse I. Anschließend übernachtete er in der Jagdhütte und erlegte am nächsten Morgen (10.12.2017) bei guten Witterungs- und Sichtverhältnissen eine Gamsgeiß der Klasse II (Alter: neun Jahre). Der Beschwerdeführer hatte diese Gamsgeiß schon am Vortag im Gamsrudel, ohne Begleitung eines Kitzes, mit seinem Spektiv beobachtet und aufgrund der großen Schussweite – 300 m – von einem Abschuss Abstand genommen. Der Beschwerdeführer wusste, dass nur eine Gamsgeiß der Klasse I zum Abschuss frei war. Am 10.12.2017 wurde die Gamsgeiß vom Beschwerdeführer, ohne Begleitung eines Kitzes, auf einer Strecke von 200 m eine halbe Stunde mit dem Spektiv beobachtet und dann erlegt. In weiterer Folge wurde am 15.12.2017 über die Jagd – und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eine erlegte Gamsgeiß der Klasse I (Alter 10 Jahre) gemeldet. Bei der Trophäenbewertung durch die Bewertungskommission des Bezirkes Y am 15.02.2018 wurde die vom Beschwerdeführer erlegte Gamsgeiß als eine Gamsgeiß der Klasse II mit einem Alter von neun Jahren bewertet. Die Bewertungskommission orientierte sich dabei am Horn der erlegten Gamsgeiß, welches neun Jahresringe aufwies, der zehnte Jahresring war noch nicht abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer maßgeblich waren beim Abschuss nicht die Jahresringe, sondern der Habitus der Gamsgeiß, diese wurde von ihm auf ein Alter von 10 bis 12 Jahren geschätzt. Nach dem für die EJ CC genehmigten Abschussplan für das Jagdjahr 2017 vom 05.05.2017, Zl **** war lediglich der Abschuss einer Gamsgeiß der Klasse I , nicht aber der Abschuss einer Gamsgeiß der Klasse II, frei.

Die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer am 10.12.2017 im EJ-Gebiet CC erlegte Gamsgeiß lediglich ein Alter von neun Jahren aufwies, ergibt sich schlüssig aus der der Bewertungskommission des Bezirkes Y vorgelegten Trophäe (Horn). Dieses Horn wurde von der Bewertungskommission zum Beweis der durchgeführten Bewertung angebohrt und wurde das Ergebnis der Bewertung in das JAFAT eingetragen. Die bewertete Trophäe wurde vom Beschwerdeführer zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.02.2019 beigebracht und konnte aufgrund dieses mitgebrachten Beweisstückes vom als Zeugen einvernommenen Mitglied der Bewertungskommission, DD, eindeutig bestimmt werden, dass das Horn lediglich neun Jahresringe aufweist und der zehnte Jahresring an der mitgebrachten Trophäe zwar im Ansatz ersichtlich, aber noch nicht abgeschlossen war. Vom Zeugen konnte aufgrund seiner jagdlichen Fachkenntnis eindeutig festgestellt werden, dass der zehnte Jahresring erst im April des Jahres 2018 abgeschlossen gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer erlegte Gamsgeiß war somit neun Jahre alt war bzw im zehnten begonnenen Lebensjahr und hätte im Jagdjahr 2017 nicht erlegt werden dürfen. Das Vorliegen von neun Jahresringen und des noch nicht abgeschlossenen zehnten Jahresringes wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.02.2019 ausdrücklich bestätigt. Die vom Beschwerdeführer am 10.12.2017 im EJ-Gebiet CC erlegte Gamsgeiß wurde deshalb von der Bewertungskommission des Bezirkes Y zu Recht als eine solche der Klasse II (alter zwischen 4 und 9 Jahren) bewertet. Aufgrund des für die Eigenjagd CC genehmigten Abschussplanes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.05.2017, Zl ****, war lediglich das Erlegen einer Gamsgeiß der Klasse II zum Abschuss frei.

III.     Rechtslage:

Nach § 37a TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 26/2017 darf der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.

Nach § 70 Abs 1 Z 13 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 6.000,00 zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37a und § 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs 1 zu besitzen.

Nach § 37a TJG 2004 ist die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen zu erfüllen.

Nach § 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004 idgF wird das Schalenwild in drei Altersklassen eingeteilt. Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören beim Gamswild ein- bis dreijährige Gamsböcke und Gamsgeißen, zur Altersklasse II (Mittelklasse) vier- bis siebenjährige Gamsböcke und vier- bis neunjährige Gamsgeißen und zur Altersklasse I (Ernteklasse) achtjährige und ältere Gamsböcke und zehnjährige und ältere Gamsgeißen.

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10.12.2017 eine Gamsgeiß mit einem Alter von neun Jahren, sohin eine solche der Altersklasse II (Mittelklasse) erlegt hat, obwohl gemäß dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2017, Zl ****, keine Gamsgeiß dieser Altersklasse, sondern lediglich eine Gamsgeiß der Altersklasse I (Ernteklasse) frei war. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht begangen.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057), weshalb es am Beschwerdeführer gelegen war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles zu seiner Entlastung Dienende vorzubringen.

Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks ist unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057).

Sorgfältiges Ansprechen setzt die präzise Beobachtung des Wildstückes voraus.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 06.02.2017 glaubhaft darlegen können, die von ihm erlegte Gamsgeiß bereits am Vortag (09.12.2017) in einem Gamsrudel beobachtet zu haben. Auch am nächsten Morgen gegen 7.30 Uhr habe er die Gamsgeiß eine halbe Stunde mit seinem Spektiv beobachtet und habe sich dann aufgrund des Habitus der Geiß (stumpfes Haarkleid, etwas durchhängender Rücken, leichte Verfärbung der Zügel) und der Alterseinschätzung zwischen 10 und 12 Jahren dazu entschlossen, den Abschuss auf eine Strecke von 200 m durchzuführen. Der als Zeuge einvernommene DD als Mitglied der Bewertungskommission des Bezirkes Y hat dem Landesverwaltungsgericht gegenüber bestätigt, dass beim Ansprechen des Gamswildes nicht auf das Horn bzw dessen Jahresringe, sondern vielmehr auf den Habitus geachtet wird, weil die Jahresringe über das Spektiv nicht feststellbar sind. Der Zeuge hat schlüssig erklären können, dass das definitive Alter des erlegten Gamswildes bei der Pflichttrophäenschau ausschließlich anhand der Jahresringe am Horn festgestellt werden kann. Aufgrund seiner Aussage, dass das Horn der vom Beschwerdeführer erlegten Gamsgeiß neun Jahresringe aufwies und der zehnte Jahresring bereits ersichtlich, aber noch nicht abgeschlossen war – dies wäre erst im April des Jahres 2018 der Fall gewesen – kann dem Beschwerdeführer im konkreten Fall beim Ansprechen der erlegten Gamsgeiß und seiner Einschätzung des Alters zwischen zehn und zwölf Jahren lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Neuregelung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, kann auf die gesicherte Rechtsprechung des VwGH zu § 21 Abs 1 VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden (vgl VwGH17.04.2015, Ra 2015/02/0044, mwN).

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kam nach der Judikatur (vgl VwGH 30.04.1993, 93/17/0088) nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Auf die obigen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes und die Anlastung lediglich leichter Fahrlässigkeit wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Der Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Tat ist gering. Der Beschwerdeführer wird allerdings ermahnt, in Zukunft bei der Schussabgabe das Wildstück noch präziser zu beobachten und somit noch sorgfältiger anzusprechen, um ein Risiko eines Fehlschusses zu vermeiden.

 

Insoweit schließlich vom Beschwerdeführer unzureichende Begründungspflicht und Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde moniert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können. Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (zB durch die Mitteilung des Ergebnisses der Bewertungskommission und der Möglichkeit zur Stellungnahme; Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der geänderten Tatzeit) der Partei eines Verfahrens noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen (vgl VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024, uva). Zudem hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in die Akten Einsicht genommen und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Die Korrektur der Tatzeit erfolgte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr und war deshalb zulässig.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Abschlussplan; Gamsgeiß der Klasse II

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.41.2592.5

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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